Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital / Verbrauchertipps
Vorsicht, Fakeshop: Polizei und Verbraucherzentrale präsentieren Fakeshop-Ampel (03.11.2025)
Dubiose Shops locken arglose Opfer auch im Kreis Höxter: Von Heizöl-Betrug über Lieferung minderwertiger Ware bis hin zu Online-Shops, die das Widerrufsrecht umgehen. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW erkennt Warnzeichen und vermeidet Betrugsfallen mit einem Ampel-System. Kostenlos unter www.fakeshop-finder.nrw
Angesagte Marken-Klamotten, coole Technik-Produkte, vergriffenes Trend-Spielzeug: Im Internet werben Shops mit verlockenden Waren - gegen Vorkasse, meist sofort verfügbar und zum Schnäppchenpreis. Selbst für erfahrene Online-Shopper ist schwer zu erkennen, ob Betrüger am Werk sind. „Fakeshops werden immer perfekter durch das Kopieren oder Fälschen von Produktbildern und Informationen von seriösen Internetseiten. Die bestellten Produkte kommen dann jedoch niemals oder in minderwertiger Qualität an." Davor warnen Ute Delimat, Leiterin Verbraucherzentrale im Kreis Höxter und Albert Ecke, Kriminalhauptkommissar der Kreispolizeibehörde Höxter, anlässlich eines gemeinsamen Pressegesprächs und empfehlen den Fakeshop-Finder für einen sorgenfreien Einkauf im Internet.
„Grundsätzlich gilt: Wenn ein Produkt deutlich günstiger als bei anderen Anbietern angeboten wird, ist Vorsicht geboten. Betrüger nutzen auch aus, wenn Waren saisonal bedingt sehr gefragt oder in seriösen Shops gerade nicht zu haben sind“, warnt Albert Ecke.
“Bei den Fakeshop-Anfragen aus dem Kreis Höxter fielen uns beispielsweise Fälle mit dem so genannten 'Drop-Shipping' auf", so Ute Delimat. "Bei dieser Methode lagert der Online-Händler die Ware nicht, sondern lässt sie direkt vom Hersteller ausliefern. Sitzt der aber beispielsweise in Asien, können Retouren sehr teuer werden - auch wenn es sich auf den ersten Blick um ein heimisches Unternehmen handelt.”
Impressum, AGBs, Gütesiegel: Alle Angaben prüfen
Ein vollständiges Impressum mit Namen, Adresse und E-Mail Adresse ist gesetzlich vorgeschrieben. Fehlen diese Angaben oder wirken sie unglaubwürdig, ist das ebenfalls ein Warnsignal. Auch fehlende oder fehlerhaft übersetzte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Verbraucher:innen misstrauisch machen. Sind Gütesiegel wie „Trusted Shop Guarantee" (Trusted Shops) nicht anklickbar oder führen zu keiner echten Zertifizierung auf der Website eines Prüfunternehmens, könnten sie gefälscht sein.
Ungewöhnlich günstige Preise
Der Preis ist zu schön, um wahr zu sein? "Auf betrügerische Fakeshops, die beispielsweise extrem günstige Heizöl-Angebote machen, fielen leider auch Verbraucher:innen aus dem Kreis Höxter herein. Um sich den Preis zu sichern, zahlen Ratsuchende dann oft per Vorkasse, aber die Lieferung erfolgt nicht und das Geld ist auch weg", sagt Delimat. "Gerade jetzt bei sinkenden Temperaturen steigt die Nachfrage nach Heizöl und anderen Heizmaterialien. Das nutzen Fakeshops aus und locken mit unseriösen Angeboten weit unter dem Marktniveau." Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW gibt es detaillierte Informationen zum Thema Heizöl-Betrug ("Vorsicht vor Heizöl-Angeboten").
Nur Vorkasse möglich
Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Online-Shop mitteilen, welche Zahlungsoptionen zur Verfügung stehen. Auf der sicheren Seite sind Verbraucher:innen, wenn sie Waren nur bei Online-Händlern ordern, die mehrere kundenfreundliche Zahlungsarten bis zum Klick auf den Kauf-Button zur Verfügung stellen. Sicher sind zum Beispiel Zahlungen auf Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung auf Rechnung muss erst gezahlt werden, wenn die Ware angekommen ist. Bei Zahlung per Lastschrift kann die Zahlung noch bis zu acht Wochen lang rückgängig gemacht werden. Wenn nur Vorkasse, in Form einer Überweisung, verlangt wird, ist das ein Risiko.
Ungewöhnliche Internetadresse und verdächtige Bewertungen
Wenn eine eigentlich bekannte Adresse um eine weitere Domain-Endung erweitert wird (zum Beispiel „.de.com“ an Stelle von „.de“), kann das ein Hinweis auf einen Fakeshop sein. Auch übertrieben positive Kommentare von angeblich zufriedenen Kund:innen sollten stutzig machen. Dann lohnt es sich, Bewertungen auf anderen Internetseiten zu checken. Weichen diese stark von den euphorischen Kommentaren ab, kann das ein Hinweis auf einen Fakeshop sein.
Kostenlosen Fakeshop-Finder nutzen
Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW sucht seit 2022 mittels einer künstlichen Intelligenz im deutschsprachigen Internet ständig gezielt nach Fakeshops im Internet. Dazu werden verschiedene Merkmale, die sehr oft bei unseriösen Shops zu finden sind, geprüft - etwa ein fehlendes Impressum, eine Umsatzsteuer-ID, die es gar nicht gibt, aber auch technische, sprachliche und strukturelle Merkmale. Verbraucher:innen geben unter www.fakeshop-finder.nrw einfach die URL des Shops ein, für den sie sich interessieren, und erhalten nach wenigen Sekunden ein Ergebnis in Ampel-Form: Rot bei einer eindeutigen Warnung, Gelb als Hinweis, vor der Bestellung genauer hinzusehen und Grün, wenn alles in Ordnung ist. "Unser Fakeshop-Finder wurde im vergangenen Jahr 2,9 Millionen Mal aufgerufen, fast doppelt so viel wie 2023. Über diese Seite können Nutzer:innen schnell und kostenlos die schwarzen Schafe unter den Online-Shops erkennen", sagt Delimat. Monatlich können mit dieser Anwendung rund 1.600 neue Fakeshops gefunden werden. Seit dem Start 2022 bis heute waren es 72.700.
330 Anfragen von Fake-Shop-Betroffenen aus ganz Nordrhein-Westfalen verzeichnet die Verbraucherzentrale von Januar bis Ende Oktober 2025 über das Kontaktformular im Internet. "Zwei Prozent davon sind Opfer von Fakeshop-Betrug aus dem Kreis Höxter", so Ute Delimat. "Erfreulich ist aber, dass wir Ratsuchenden aus dem Kreis Höxter schon beim kostenfreien Erstgespräch mit unseren Musterbriefen im Internet weiterhelfen konnten." Die Hinweise und Empfehlungen der Verbraucherzentrale beinhalten Informationen, wie Verbraucher:innen Fakeshops erkennen und was zu tun ist, wenn man auf die Abzocke hereingefallen ist: Wie erkenne ich Fakeshops im Internet? Wie kann ich mein Geld zurückholen? Wie kann ich einen Kauf im Internet widerrufen?
Bei Betrugsverdacht Hilfe suchen und Anzeige erstatten
"Im Betrugsfall sollten alle Belege für die Online-Bestellung gesammelt und gesichert werden", ergänzt Albert Ecke. Dazu gehören Kaufvertrag, Bestellbestätigung, E-Mails und ein Screenshot des Angebots. Betroffene sollten sich mit den ausgedruckten Unterlagen zur Prüfung an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW wenden und gegebenenfalls Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dies ist auch online möglich unter: https://internetwache.polizei.nrw
Ausbeutung mit System: Obst und Gemüse zu jeder Jahreszeit? (17.10.2025)
Filmabend und Info-Stand am 30.10.2025 in Natingen (Borgentreich) im Kreis Höxter / Anmeldung bis 27.10.2025.
Der berührende Dokumentarfilm "The Pickers" von Elke Sasse über Erntehelfer:innen in der Landwirtschaft zeigt die ausbeuterischen Bedingungen, unter denen Menschen in Europa leben und arbeiten, die für uns tagtäglich frisches Obst und Gemüse ernten.
Oliven, Orangen, Erdbeeren oder Blaubeeren - Früchte, die das ganze Jahr über in unserem Einkaufskorb landen. So billig wie möglich. Etwa eine Million Wanderarbeiter:innen bestellen dafür die Felder in Europa - häufig ohne Papiere und ohne jegliche Absicherung. Das macht sie angreifbar für ausbeuterische Praktiken.
Die Regel - nicht die Ausnahme
Hinter dieser Ausbeutung steckt leider ein System. Und das ist die Regel - nicht die Ausnahme. Was können wir Verbraucher:innen tun? Erwarten wir doch, dass Obst und Gemüse so billig wie möglich sein sollten und das ganze Jahr über verfügbar. Welche Lösungen gibt es? Und wie können Supermärkte stärker in die Verantwortung genommen werden?
Die Verbraucherzentrale NRW setzt sich seit vielen Jahren für fair gehandelte Produkte und den Fairen Handel ein, um das Thema stärker in das öffentliche Bewusstsein zu tragen und um die Vielfalt fair gehandelter Produkte und Initiativen erlebbar zu machen. So auch mit einem ganz besonderen Filmabend, der am Donnerstag, 30. Oktober 2025 um 18:30 Uhr in Natingen gezeigt wird.
“Süß statt bitter”
Im Hallenanbau der Angerhalle wird am 30.10. nicht nur der beeindruckende Film von Elke Sasse über unser Konsumverhalten aus dem Jahr 2024 gezeigt. Auch die Aktion "Süß statt bitter" des Oikos Instituts für Mission und Ökumene der Ev. Kirche von Westfalen ist mit Gesprächspartner:innen vor Ort. Gemeinsam mit vielen anderen Organisationen macht die Initiative auf unmenschliche Zustände und moderne Sklaverei bei der Obsternte aufmerksam und zeigt Alternativen beim Obst-Kauf. So schafft es beispielsweise eine Kooperative aus Süditalien, faire Orangen zu produzieren und ihren Arbeiter:innen menschenwürdige Bedingungen zu ermöglichen.
Die Veranstaltung wird organisiert vom Verein Natinger Frauen e.V. und findet in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital statt.
Der Eintritt ist frei! Interessierte werden um Anmeldung per E-Mail bis zum 27.10.2025 gebeten: paderborn.umwelt(@)verbraucherzentrale.nrw
Immobilienfinanzierung: Jetzt eine Immobilie kaufen? (10.10.2025)
Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW informiert in einem kostenfreien Online-Vortrag am 16.10.2025 für den Kreis Höxter über die aktuellen finanziellen Herausforderungen und gibt Tipps für Zins und Tilgung. Kooperation der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter mit der VHS Diemel, Egge, Weser.
Die finanziellen Herausforderungen künftiger „Häuslebauer“ sind durch vergleichsweise hohe Zinsen und auf hohem Niveau stagnierende Immobilienpreise gekennzeichnet. Wo die Reise in 2025 und darüber hinaus hingeht, ist schwer einzuschätzen. Die Situation hat sich im Vergleich zur Niedrigzinsphase, die bis Ende 2021 andauerte, gravierend verändert. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte das „Pferd nicht von hinten aufgezäumt“ werden. Es kommt vielmehr darauf an, ausführlich und ohne Emotionen die Frage nach der möglichen, langfristig tragfähigen monatlichen Belastung für Zins und Tilgung zu beantworten. Denn in der Regel dauert es 30 Jahre bis das Eigentum schuldenfrei ist.
Thomas Hentschel ist Dipl.-Volkswirt und Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen Immobilienfinanzierung, Geldanlage und private Altersvorsorge. Er informiert in seinem Online-Vortrag am Donnerstag, 16. Oktober 2025 von 18 - 19:30 Uhr über die wesentlichen Punkte einer soliden Finanzierung und beantwortet die Fragen der Teilnehmenden:
- Welche monatliche Belastung ist tragfähig?
- Welches Fremdkapital kann damit finanziert werden?
- Welche Zinsbindung ist empfehlenswert?
- Wie hoch sollte das Eigenkapital sein?
- Welche Förderungen können in Betracht kommen?
Die Veranstaltung ist kostenfrei und für alle Interessierte offen. Anmeldungen per E-Mail unter: beverungen(@)vhs-dew.de sind bis spätestens 15. Oktober 2025 möglich. Nach der Anmeldung wird der Teilnahme-Link und die Einwahldaten verschickt.
Die Moderation übernehmen Ute Delimat, Leiterin Verbraucherzentrale im Kreis Höxter und Ulrich Wille, VHS-Stellenleiter in Beverungen.
Weniger zahlen in der Arztpraxis (02.10.2025)
Verbraucherzentrale NRW klärt auf, welche Kassenleistungen es gibt und wann IGeL nicht selbst bezahlt werden müssen
Mindestens 2,4 Milliarden Euro geben gesetzlich Versicherte pro Jahr für Selbstzahlerleistungen in Arztpraxen aus. Diese Zahl hat der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Ende 2024 veröffentlicht. Viele Millionen davon sind aber schlecht investiert. Denn die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sind meist nicht medizinisch notwendig und schaden teilweise mehr als sie nutzen. Viele der Leistungen wurden zudem noch nicht auf Nutzen und Schaden überprüft. Oder sie sind nicht „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“, wie es das Sozialgesetzbuch V erfordert. „Oft werden Patient:innen beim Arzttermin zu Selbstzahlerleistungen gedrängt“, sagt Gesa Schölgens vom Projekt Faktencheck Gesundheitswerbung der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz. „Aber IGeL sind niemals dringend. Man kann also ablehnen und sich erst unabhängig informieren. Geht es um eine akut notwendige Therapie, stehen dafür stets Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.“
Was in Arztpraxen erlaubt ist und was nicht
Mediziner:innen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal abwerten. Sie dürfen also nicht mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“, „Krebsvorsorge Plus“ oder „Schwangerenbetreuung Plus“ werben, weil das eine unzureichende Leistung der Krankenkassen suggeriert. IGeL können zudem auch mit Risiken verbunden sein, auch darüber müssen Patient:innen aufgeklärt werden. Und nicht jede Untersuchung ist ratsam: Zum Beispiel, weil die möglichen Befunde nicht aussagekräftig sind oder weil die IGeL nach einer wissenschaftlichen Überprüfung bereits negativ bewertet wurde. Unzulässig ist es auch, eine notwendige Behandlung an die Inanspruchnahme einer IGeL zu knüpfen, auch das kommt immer wieder vor in den Arztpraxen.
Wann Selbstzahlerleistungen Kassenleistung sind
Es gibt medizinische Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht selbst bezahlt werden müssen, sondern von den Krankenkassen übernommen werden. Das gilt zum Beispiel, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder die Patientin oder der Patient zu einer Risikogruppe gehört. Vor allem eine ganze Reihe von Früherkennungsuntersuchungen können von der IGeL zur Kassenleistung werden – nämlich in bestimmten Risikofällen (familiäre Vorbelastung) oder bei einem begründeten Krankheitsverdacht. Das gilt zum Beispiel bei Frauen für die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke oder der Brust, wenn die Mammographie oder das Abtasten einen Krebsverdacht ergeben haben. Ebenfalls übernommen werden die Augeninnendruckmessung und die Augenspiegelung, wenn ein Verdacht auf eine Glaukom-Erkrankung besteht (Grüner Star).
Welche IGeL schon für alle Kassenleistung sind
Die Ärzteschaft wirbt häufig mit dem Argument, die Kassenleistungen seien veraltet. Und viele Menschen glauben, dass Krankenkassen zahlreiche notwendige Leistungen nicht mehr abdecken. Tatsächlich wurden aber ursprüngliche IGeL, die einen durch Studien nachgewiesenen Nutzen haben, bereits in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Das sind verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung, etwa die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening für bestimmte Altersgruppen. Außerdem die Akupunkturbehandlung bei chronischen Rücken- oder Knieschmerzen, seit 2008 das Chlamydien-Screening für Frauen bis 25 Jahren, seit 2009 das Neugeborenen-Hörscreening. Seit 2017 sind die moderneren immunologischen Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung Kassenleistung, seit 2019 unter bestimmten Voraussetzungen die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Fersenschmerz. Und seit April 2020 ist die Dermatoskopie mit Auflichtmikroskop zur Früherkennung von Hautkrebs für alle Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine Kassenleistung. Derzeit prüft das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), ob der PSA-Test zum Nachweis von Prostatakrebs Kassenleistung wird.
Weiterführende Infos:
• Entscheidungshilfen bei IGeL: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11604
• Zehn Tipps für Patient:innen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695
Vorsicht beim Ticketkauf - So vermeiden Fans böse Überraschungen. (12.09.2025)
Die Lieblingsband ist wieder auf Tour, die Vorfreude ist groß. Doch schon beim Ticketkauf stoßen Fans auf Hürden. Viele Konzerte sind schnell ausverkauft, sodass es die begehrten Tickets nur noch überteuert auf dem Zweitmarkt gibt. Fake-Tickets kursieren im Netz, die teuer bezahlt, am Ende aber leider wertlos sind. „Verbraucher:innen sollten Tickets am besten nur bei offiziellen Verkaufsstellen erwerben – so vermeiden sie hohe Kosten und das Risiko, am Einlass abgewiesen zu werden“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Diese Tipps sollten beim Ticketkauf beachtet werden:
Personalisierte Tickets
Für viele Konzerte werden inzwischen personalisierte Tickets verkauft. Einlass bekommt damit nur die Person, die namentlich auf dem Ticket vermerkt ist und sich ausweisen kann. Damit sollen der Schwarzmarkt und der überteuerte Weiterverkauf von Tickets eingedämmt werden. Personalisierte Tickets sollten bestenfalls nur bei offiziellen Händlern gekauft werden. Dort können Eintrittskarten in der Regel auf einen anderen Namen umgeschrieben werden, falls man die Karte weitergeben oder verschenken möchte. Dafür können zusätzliche Kosten anfallen und bestimmte Fristen müssen eingehalten werden. Wer auf dem Zweitmarkt ein Ticket erwirbt, das auf einen anderen Namen ausgestellt ist, wird bei Abgleich mit dem Personalausweis beim Einlass keinen Zugang zum Event erhalten.
Überhöhte Preise auf Ticketbörsen
Auf Zweitmarkt-Plattformen werden Tickets häufig zu deutlich höheren Preisen verkauft als im offiziellen Vorverkauf. Zusätzlich kommen zum eigentlichen Kaufpreis weitere Kosten hinzu, die nicht immer transparent ausgewiesen werden. Das können Buchungs- und Abwicklungskosten oder die enthaltene Umsatzsteuer sein. Die Ticketplattformen sind allerdings verpflichtet, neben dem verlangten Preis zusätzlich den ursprünglichen Ticketpreis nach Angabe des Verkäufers zu nennen. So sollen Fans erkennen können, ob das Ticket überteuert verkauft wird.
Fake-Tickets
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen über online angebotene Fake-Tickets für Events, die gar nicht stattfinden: So werden auf Zweitmarkt-Plattformen Eintrittskarten für Veranstaltungen angeboten, die es entweder gar nicht gibt oder für die noch kein fester Termin feststeht. Haben Verbraucher:innen auf einer Online-Ticketbörse solche Fake-Tickets gekauft, zu denen nie eine Veranstaltung geplant war, können sie den Vertrag anfechten und das Geld vom Ticketverkäufer zurückfordern. Es gibt aber durchaus auch Veranstaltungen, deren Termine erst nach dem Ticketverkauf terminiert werden. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Ticketbestimmungen des Veranstalters. Verbraucher:innen sollten sich an die Vorverkaufsstellen oder direkt an den Veranstalter wenden, um zu erfahren, ob eine Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises möglich sind.
Bei Ticket-Ärger interaktives Tool der Verbraucherzentralen nutzen
Auch nach dem Ticketkauf können noch viele Dinge schief gehen: von der kompletten Absage des Konzerts bis zum Abbruch oder Änderungen im Programm. Das interaktive Tickettool der Verbraucherzentralen hilft bei vielen Problemen rund um den Ticketkauf oder den Ablauf des Events mit einer ersten rechtlichen Einschätzung und in vielen Fällen auch mit einem Musterschreiben, um Ansprüche durchzusetzen.
Weiterführende Informationen:
• Interaktives Tickettool der Verbraucherzentralen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/12793
• Online-Ticketbörsen: Risiken beim Ticketkauf auf dem Zweitmarkt: www.verbraucherzentrale.de/node/30494
• Personalisierte Tickets: Kein Zutritt trotz teurer Karten? www.verbraucherzentrale.nrw/node/28252
Phishing: Neue Maschen zum Datenklau (5.09.2025)
Zwei kostenfreie Online-Vorträge der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter erklären im September, wie sich Verbraucher:innen vor Bedrohungen im Internet schützen und die eigene Online-Sicherheit verbessern können.
Phishing-Attacken – also Versuche, an sensible persönliche Daten zu kommen – sind mittlerweile eine beliebte Betrugsmethode. Denn die neuen technischen Möglichkeiten bieten Kriminellen immer mehr Optionen für ihre raffinierten Täuschungsversuche. Um den Cyberkriminellen hierbei nicht auf den Leim zu gehen ist es wichtig, Betrug im Vorfeld zu erkennen und richtig zu reagieren.
Dr. rer. pol. Ralf Scherfling, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale NRW, beantwortet wichtige Fragen zu gefälschten Internetseiten und E-Mails:
- Was ist Phishing und wie ist es definiert? Wie ist der grundsätzliche Aufbau?
- Wie kann ich auch als technischer Laie Phishing erkennen?
- Wie schütze ich mich vor Phishing?
- Wie muss ich reagieren, falls ich doch mal reingefallen bin?
- Welche anderen Varianten von Cybercrime gibt es?
Der erste Online-Vortrag am Montag, 15. September 2025, 18-19:30 Uhr, findet in Kooperation mit dem Volkshochschulzweckverband Bad Driburg, Brakel, Nieheim, Steinheim statt. Anmeldungen per E-Mail unter: info(@)vhs.driburg.de sind bis 11. September möglich.
Der zweite Online-Vortrag am Dienstag, 23.September 2025, 18-19:30 Uhr, findet in Kooperation mit Dorf.Zukunft.Digital statt. Anmeldungen per E-Mail unter: hoexter(@)verbraucherzentrale.nrw sind bis 19. September möglich.
Die Veranstaltungen über die Online-Plattform Zoom sind kostenfrei und für alle Interessierte offen. Nach erfolgter Anmeldung werden die Anmeldedaten und der Teilnahme-Link verschickt.
Vorsicht vor Betrugsmaschen auf Verkaufsplattformen (04.09.2025)
Verbraucherzentrale NRW registriert zahlreiche Beschwerden.
Eine Kamera für 60 Euro hatte der Verkäufer auf dem Portal „Kleinanzeigen” angeboten. Er hatte den Käuferschutz aktiviert und nur über die Plattform kommuniziert – also eigentlich alles richtig gemacht. Doch der potenzielle Käufer schickte, als man handelseinig war, per Chat einen Screenshot mit einem QR-Code, angeblich um den Zahlungseingang über PayPal zu bestätigen. Der Verkäufer scannte den Code und wurde zur Anmeldung in seinem PayPal-Konto aufgefordert. Kurz darauf waren 2.970 Euro weg, abgebucht über die PayPal-Option „Freunde & Familie“. In einem ähnlichen Fall verlor eine Krankenschwester 7.000 Euro – der zugeschickte QR-Code war vorgeblich für „sicheres Bezahlen“. „Das sind zwei von zahlreichen Fällen, die Menschen uns melden“, sagt Ralf Scherfling, Phishing-Experte der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt, welche rechtlichen Schritte man unternehmen kann und wie man das Betrugsrisiko minimiert.
Immer auf die Sicherheit achten
Wer auf Plattformen für Privatverkäufe wie Kleinanzeigen, Vinted oder Markt.de etwas verkauft oder kauft, sollte sich an die Empfehlung halten, alles komplett auf der Plattform abzuwickeln und sich an die üblichen Abläufe zu halten. Wer sich auf private Mails oder alternative Zahlungsoptionen einlässt, trägt ein hohes Risiko. Deshalb sollte man auch keine QR-Codes oder Links öffnen, etwa um angeblich eingegangene Zahlungen zu akzeptieren. Denn QR-Codes sind genauso wie Links in Mails eine potenzielle Gefahrenquelle und können auf betrügerische Seiten führen. Wer unerwartet dazu aufgefordert wird, einen QR-Code zu scannen, sollte das Geschäft abbrechen. Gleiches gilt, wenn man nach den PayPal- oder Kreditkartendaten gefragt wird. Diese sind für den Empfang von Zahlungen bei der Abwicklung über die Verkaufsplattform nicht notwendig. Generell sollte das Geld für eine Ware ohne eine zusätzliche Bestätigung überwiesen werden.
Welche Tricks eingesetzt werden
Bei privaten Onlinekäufen gibt es viele verschiedene potenzielle Betrugsfallen. Aktuell sind zwei besonders verbreitet: Zum einen besteht ein Sicherheitsrisiko beim Verzicht auf den Käuferschutz und privater Zahlungsabwicklung, obwohl man auf der echten Verkaufs-Seite bleibt. Das andere Risiko entsteht, wenn man etwa durch einen QR-Code auf einer gefälschten Seite landet, so wie im oben genannten Beispiel. Betrüger:innen schicken Bildschirmfotos mit QR-Codes oder Zahlungsbestätigungen oder leiten ihre potenziellen Opfer direkt auf andere Plattformen wie PayPal oder in einen privaten Mail- oder Chataustausch, um dort Zugangsdaten abzugreifen. Weil die hinterlegte Option „Sicher bezahlen“ einen Aufpreis beinhaltet, wählen viele Interessenten Zahlungswege ohne Aufpreis. Das geht aber zu Lasten der Sicherheit. Auf solche Aufforderungen sollte man nicht eingehen. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das eigene Smartphone einen QR-Code erst anzeigt, anstatt die Aktion sofort auszuführen, so dass man ihn überprüfen kann. Zudem ist ein genauer Blick auf die dann angezeigte Internetadresse (URL) ratsam. Eine nachgebaute Website als Betrug zu erkennen, ist für technische Laien nicht einfach, da der präsentierte Link und die Seite selbst dem Original sehr gut nachempfunden sind, etwa in der typischen Farbe und mit dem Logo versehen. Doch mit einem wachsamen Auge auf die Schreibweise des Links kann man sich davor schützen, Opfer von Cyberkriminellen zu werden.
Was ist im Betrugsfall zu tun?
Betroffene sollten auf jeden Fall Anzeige erstatten und das Betrugsprofil bei dem Verkaufsportal melden. Wenn bereits Geld unrechtmäßig abgebucht wurde, sollte man das Bankkonto sperren, um weitere Schäden zu verhindern. Ganz wichtig ist es, die Zugangsdaten wie Passwort und Sicherheitsfragen für die Plattform sofort zu ändern. Zudem sollte man die Bank fragen, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine unrechtmäßig gesendete Zahlung rückgängig gemacht werden kann. Screenshots der betrügerischen Transaktionen können hilfreich sein.
Mythos oder Wahrheit? Lebensmittellegenden auf dem Prüfstand. (26.08.2025)
Über Lebensmittel kursieren oft falsche Annahmen oder veraltete Empfehlungen. Die Verbraucherzentrale NRW entlarvt sieben gängige Irrtümer rund um unser Essen.
Irrtum1: Dinkel ist gesünder als Weizen
Nicht unbedingt. Dinkel hat zwar den Ruf, gesünder und bekömmlicher als Weizen zu sein, dabei sind beide Getreidesorten eng verwandt und haben einen ähnlichen Nährstoffgehalt. Dinkel gilt als naturbelassener, da er weniger stark durch Züchtung verändert wurde. Viele schätzen auch das feine, nussige Aroma. Beide Getreide eignen sich gut zum Backen, da sie viel Klebereiweiß (Gluten) enthalten – Dinkel sogar etwas mehr. Für Zöliakiepatient:innen und Menschen, die kein Gluten vertragen, ist Dinkel deshalb genauso ungeeignet wie Weizen. Wer etwas für seine Gesundheit tun möchte, sollte in jedem Fall die Vollkornvariante wählen, da hier die meisten Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind.
Irrtum 2: Hähnchenfleisch muss vor dem Zubereiten gewaschen werden
Auch wenn dieser Tipp gerne mal in Rezepten steht: Besser nicht machen! Wird rohes Hähnchenfleisch in der Spüle abgewaschen, können sich daran haftende krankmachenden Bakterien wie Campylobacter und Salmonellen durch spritzendes Wasser schnell in der Küche verteilen und auf Arbeitsflächen, Küchengeräte oder ins Essen gelangen. Insbesondere für Kinder und ältere Menschen sind die Bakterien gefährlich und können zu schweren Durchfallerkrankungen führen. Erst das Durchbraten des Fleisches tötet diese Keime wirkungsvoll ab.
Irrtum 3: Meersalz ist besser als Tafelsalz
Das stimmt so nicht. Meersalz enthält neben Natriumchlorid noch Spuren anderer Mineralien, die genaue Zusammensetzung hängt allerdings vom jeweiligen Meerwasser ab. Für die Nährstoffversorgung spielen die enthaltenen Mengen jedoch keine Rolle. Das wichtige Jod ist im Meersalz zudem praktisch nicht vorhanden, es sei denn, es wird im Nachhinein zugesetzt. Die Meeresverschmutzung wirkt sich ebenfalls auf die Salzqualität aus. In Meersalzen finden sich auch immer Spuren von Mikroplastik – nutzt man eine Drehmühle mit Plastikgewinde, steigert das die Aufnahme von Mikroplastik zusätzlich.
Irrtum 4: Hackfleisch kann man in der Verpackung einfrieren
Besser nicht. Denn die Verkaufsverpackung eignet sich nicht für tiefe Temperaturen. Das Fleisch kann durch die Schutzatmosphäre beim Einfrieren ranzig werden und unerwünschte Stoffe können vom Verpackungsmaterial ins Lebensmittel übergehen. Besser zum Einfrieren ein dafür geeignetes Gefäß wählen oder das Fleisch in einen Gefrierbeutel umfüllen und dann höchstens drei Monate tiefgekühlt lagern.
Irrtum 5: Keimende Kartoffeln kann man noch essen
Stimmt nur mit Einschränkungen. An den Keimstellen bilden sich giftige Stoffe wie Solnin und Chaconin. Auch an den Augen von Kartoffeln findet sich ein erhöhter Gehalt. Wer diese Kartoffeln dennoch isst, kann Vergiftungserscheinungen wie Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall erleiden. Auch Nierenschäden sind möglich. Vor dem Verzehr sollten Keime und Augen deshalb großzügig entfernt werden. Wenn die Keime bereits eine Länge von über einem Zentimeter erreicht haben, sollten die Kartoffeln sicherheitshalber nicht mehr gegessen werden. Sind die Kartoffeln allerdings nur runzelig geworden, spricht nichts gegen den Verzehr.
Irrtum 6: Zitronen liefern besonders viel Vitamin C
Stimmt nicht. Was das reine Vitamin C angeht, punkten andere Gemüsesorten viel mehr. Eine durchschnittlich große Paprikaschote enthält mit 140 Milligramm etwa dreimal so viel Vitamin C wie eine Zitrone. Brokkoli, Grünkohl und Rosenkohl sind ebenfalls gute Vitamin C-Quellen.
Irrtum 7: H-Milch enthält keine Vitamine
Stimmt nicht. Das H steht für haltbar. H-Milch wird zur längeren Haltbarkeit ultrahocherhitzt. Dabei ist der Vitaminverlust im Vergleich zu Frischmilch gering. Der Gehalt an den hitzeempfindlichen Vitaminen B1, B2, B6 und B12 sowie an Folsäure ist zwar etwas geringer, der Calciumgehalt bleibt aber unverändert.
Weiterführende Infos zur Lagerung und Haltbarkeit von Lebensmitteln: www.verbraucherzentrale.nrw/unsere-lebensmittel
So funktioniert ab Oktober der IBAN-Abgleich bei Geldüberweisungen (21.08.2025)
Der neue Empfänger-Check wird für Banken Pflicht und soll Zahlungen sicherer machen.
Viele Betrugsmaschen basieren darauf, Geldsummen nur vermeintlich an die rechtmäßigen Empfänger zu senden. In Wahrheit wird das Geld umgeleitet und landet auf Konten von Betrüger:innen. Die Opfer haben meist nur geringe Chancen, das Geld bei ihrer Bank zurückzuerhalten. Einer der Gründe: Eine Gesetzeslücke. Der Abgleich von IBAN und Empfängername war in der EU nicht vorgeschrieben. Ab dem 9. Oktober 2025 ändert sich das. Dann sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte Empfängerüberprüfung gilt dann für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen. Der Fachbegriff lautet „Verification of Payee“ (VoP). Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter, erklärt, was die EU-Verordnung konkret im Alltag bedeutet.
Wie läuft die Überprüfung ab?
Das Verfahren wird im Hintergrund abgewickelt. Wenn eine Bank oder Sparkasse eine Überweisung zur Ausführung erhält, fragt sie bei der Bank der Empfänger:innen ab, ob der eingetragene Name zur aufgeführten IBAN passt. Die Empfängerüberprüfung ist für alle EU-Staaten einheitlich geregelt. Die Banken prüfen zudem den Bankcode (BIC) und eine Referenznummer. Der Abgleich dauert nur wenige Sekunden. Wenn alles korrekt ist, also Name und Kontoinhaber zusammenpassen, erhalten die Zahler:innen ein positives Signal, dass die Überweisung freigeben werden kann.
Was passiert, wenn die Daten nicht übereinstimmen?
Bei kleinen Abweichungen etwa durch Schreibfehler ist vorgesehen, dass Zahler:innen den tatsächlichen Namen des Kontoinhabers angezeigt bekommen. So lässt sich prüfen, ob es sich um den richtigen Empfänger handelt. Fällt der Abgleich negativ aus, wird mit einem deutlichen Hinweis gewarnt. Dann sollte man eine Überweisung tatsächlich nicht freigeben – oder nur dann, wenn der Grund für die Abweichung bekannt ist und ein Betrugsversuch auszuschließen ist. Letzte Variante: Der Abgleich ergibt kein Ergebnis – denkbar etwa durch fehlende Daten oder technische Probleme. Zahler:innen werden darüber informiert und müssen selbst entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Überweisung dennoch freizugeben. Besser wäre es, dies zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.
Wie korrekt müssen die Empfängerangaben sein?
Grundsätzlich sollte man bei Überweisungen stets darauf achten, dass Empfänger:innen bekannt und die Kontodaten korrekt sind. Das gilt besonders für die Echtzeitüberweisung, die alle Geldinstitute ihren Kund:innen ebenfalls ab Oktober 2025 als Option anbieten müssen. Dabei entfallen die bisher üblichen Bearbeitungstage der Banken, das Geld ist sofort bei den angegebenen Empfänger:innen. Nicht stören sollten Abweichungen bei Umlauten im Namen oder bei Groß- und Kleinschreibung. Auch versehentliche Sonderzeichen, Satzzeichen, Mehrfach-Leerzeichen, Bindestriche oder andere Trennzeichen sollten kein Problem sein. Schreibfehler könnten jedoch ein negatives Prüfungsergebnis auslösen. Deshalb ist es bei Firmennamen ratsam, den Namen aus der Rechnung zu übernehmen, denn dort soll der vollständige Firmenname aus öffentlichen Registereinträgen genutzt werden. Auf die Rechtsform soll aber verzichtet werden können (AG, GmbH & Co).
Wichtig zu wissen: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst und kann die Bank oder Sparkasse nicht für den Schaden verantwortlich machen. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.
Welche Maschen werden dadurch unterbunden?
Fake-Rechnungen und der sogenannte Rechnungsbetrug können so verhindert werden. Dabei werden zum Beispiel bei ordentlichen Abrechnungen von Firmen durch gezielte Hacker-Angriffe die IBAN-Nummern ausgetauscht. Auch unseriöse Geldanlagen mit Festgeldanlagen oder Krypto-Investments werden damit erschwert, da dafür meist gehackte Konten bzw. die von Finanzagenten genutzt werden, die mit den angeblichen Anbieter:innen nicht überstimmen dürften.
Was wird erfasst und was nicht?
Andere gängige Maschen wie Phishing, bei dem Täter:innen Zugriff auf das Empfängerkonto erlangen oder die virtuelle Bankkarte der Opfer missbrauchen, werden durch den neuen IBAN-Abgleich nicht erfasst. Auch Lastschriften fallen derzeit nicht unter den IBAN-Abgleich, neue Daueraufträge und Terminüberweisungen hingegen schon. Das heißt, auch hier wird der Abgleich stattfinden, dafür kann man sie aber auch in Echtzeit ausführen lassen. Ausgenommen sind Überweisungen auf Papier, die nicht direkt am Bankschalter erfasst, sondern etwa in Überweisungskästen eingeworfen werden.
Weiterführende Informationen:
- Mehr zum sicheren Onlinebanking: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21921
Mehr zur Echtzeitüberweisung: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102485
Ihr digitaler Zwilling im Internet (15.08.2025)
Kostenfreier Online-Vortrag der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter: Welche Folgen Identitätsdiebstahl und Online-Shopping haben (können).
Vielen Menschen ist die Vorstellung unheimlich, im Internet – zu viele – Daten von sich zu hinterlassen. Sind die Daten erst einmal in Umlauf, ist eine Kontrolle darüber kaum noch möglich. Dabei geschieht die Datenweitergabe manchmal freiwillig und bewusst. Oft wissen Betroffene aber gar nicht, dass sie durch ihr Verhalten beim Surfen oder ihre Einstellung in den Apps eine Datenspur legen. Die Folgen davon können von nervigen Werbemails bis hin zum Identitätsdiebstahl reichen.
In diesem Online-Vortrag informiert Coletta Lehmenkühler, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW, wie ein bewusster Umgang mit den eigenen Daten im Internet gelingt, an welchen Stellen Verbraucher:innen vorsichtig sein sollten und welche Folgen Datenweitergabe und Datenverlust haben können. Es gibt ausreichend Gelegenheit, eigene Erfahrungen einzubringen und Fragen zu stellen.
Die Veranstaltung über die Online-Plattform Zoom ist kostenfrei und für alle Interessierten offen. Anmeldungen per E-Mail unter: hoexter(@)verbraucherzentrale.nrw sind bis spätestens 22. August 2025 möglich.
Link zur Veranstaltung in Kooperation mit Dorf.Zukunft.Digital: https://www.verbraucherzentrale.nrw/digitale-welt/ihr-digitaler-zwilling-im-internet-onlinevortrag-108699
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Kostenloser Online-Selbstlernkurs: So klappt es mit der ePA
Angebot der Verbraucherzentrale NRW startet am 18. August.
Ab Oktober 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser Pflicht. Für Patient:innen bedeutet das: Gesundheitsdaten können zentral gespeichert, organisiert und bei Bedarf mit medizinischem Personal geteilt werden. Doch viele Versicherte fragen sich: Habe ich überhaupt schon eine ePA? Und wie funktioniert sie genau? Deshalb unterstützt die Verbraucherzentrale NRW alle Interessierten mit einem kostenlosen Online-Selbstlernkurs, der am 18. August 2025 beginnt. Der Kurs richtet sich an gesetzlich Versicherte, die sich mit der ePA vertraut machen wollen – ganz ohne Vorkenntnisse. „Damit bieten wir einen sicheren und informierten Einstieg in das digitale Gesundheitswesen“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin und kommissarische Leiterin der Gruppe Gesundheits- und Pflegemarkt bei der Verbraucherzentrale NRW.
Was bietet der Kurs?
- Drei flexible Lerneinheiten mit anschaulichen Informationen, interaktiven Übungen und praktischen Schritt-für-Schritt-Anleitungen.
- In der neuen Einheit 3 wird anhand von Klickstrecken und Videos erklärt, wie man die ePA-App der eigenen Krankenkasse freischaltet und sich anmeldet.
- Flexibles Lernen – ohne zeitliche Vorgaben, dann wenn es passt.
Für wen ist der Kurs gedacht?
Für alle, die wissen möchten,
- was genau die ePA ist und welche Vor- und Nachteile sie hat,
- welche Gesundheitsdaten man dort speichern möchte – und welche man vielleicht lieber ausblendet,
- wie Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet werden,
- wie man den Zugang zur eigenen ePA-App erhält.
Einfach einsteigen – im eigenen Tempo
Der Kurs ist jederzeit abrufbar, ohne feste Termine. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Am 18.8.2025 wird der neue Kursteil zur Anmeldung in der ePA-App mit Klickstrecken zum Nachmachen freigeschaltet.
Online-Talk am 20. August
Wer zusätzlich persönliche Fragen stellen möchte, kann am Mittwoch, 20. August 2025, von 17 bis 18 Uhr an einem kostenlosen Zoom-Talk mit Expertinnen der Verbraucherzentrale NRW teilnehmen.
Weiterführende Informationen:
- Jetzt informieren und zum Selbstlern-Kurs anmelden: www.verbraucherzentrale.nrw/meine-epa
- Mehr über die ePA gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/57223
Neue Firma macht angebliche Forderungen der 1N Telecom geltend
Mahnschreiben der TPI Investment sorgen für Verunsicherung.
Bei der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter gehen aktuell viele Anfragen wegen Mahnschreiben der Firma TPI Investment GmbH aus Essen ein. Diese fordert von angeblichen Kund:innen der Firma 1N Telecom die Zahlung von rund 420 Euro. Nach Darstellung der TPI habe sie die Forderungen von 1N Telecom übernommen für einen mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen DSL-Vertrag aus 2023 oder 2024. „In vielen Fällen liegt jedoch kein Vertrag vor oder er wurde rechtzeitig widerrufen. Trotzdem setzt das Unternehmen Betroffene unter Druck“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Beratung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Verbraucher:innen sollten der Forderung zeitnah widersprechen, um Mahnbescheide oder Einträge in Auskunfteien zu vermeiden.“
Mit Fragen zu verschiedenen Werbeaktionen des Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N Telecom haben die Verbraucherzentralen schon länger zu tun und gehen rechtlich gegen das Unternehmen vor. Jetzt tritt ein neuer Anbieter auf den Plan, der angeblich die Forderungen von 1N Telecom übernommen hat. „Unser Rat an Verbraucher:innen lautet daher: Lassen Sie sich von juristisch klingenden Formulierungen nicht unter Druck setzen, sondern widersprechen Sie der Forderung schriftlich und fordern Sie die Abtretungsurkunde für die Forderung an. Liegt diese nicht vor, muss nichts bezahlt werden“, so Delimat.
Verbraucherzentrale im Kreis Höxter berät und hält Musterschreiben bereit
Nach bisherigen Erkenntnissen der Verbraucherzentrale NRW legt TPI zwei Arten von Nachweisen vor: entweder einen unterschriebenen Vertrag mit 1N Telecom oder ein EDV-Protokoll, das den angeblichen Vertragsabschluss belegen soll. „Teilweise hatten Betroffene aber nie zuvor Kontakt mit der 1N Telecom oder haben ihren Vertrag rechtzeitig widerrufen“, sagt Delimat. Ein Widerruf behält auch gegenüber einem etwaigen neuen Forderungsinhaber seine Gültigkeit. „Dennoch: Wer gar nicht auf die Zahlungsaufforderung reagiert, riskiert Mahnbescheide oder Einträge bei Auskunfteien.“ Die Verbraucherzentrale NRW hält daher ein Musterschreiben für den Widerspruch gegenüber der TPI Investment GmbH bereit. „Wer weitere Unterstützung benötigt oder unsicher ist, ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, kann sich an uns wenden“, so die Leiterin der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter.
Weiterführende Infos und Musterschreiben: www.verbraucherzentrale.de/node/69759
Für weitere Informationen steht die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter kostenfrei für Ratsuchende von Mo.-Fr., 9-17 Uhr telefonisch unter: 0211 54 2222 11, per E-Mail: service(@)verbraucherzentrale.nrw oder über das Kontaktformular auf der Internetseite zur Verfügung: www.verbraucherzentrale.nrw/hoexter-kreis
Superfood Sprossen: Frisch, knackig – und eine Brutstätte für Bakterien (23.07.2025)
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur sicheren Verarbeitung.
Sprossen sind für Foodies eine beliebte Zutat. In Bowls und Salaten oder auf Brot überzeugen sie durch einen intensiven, leicht scharfen Geschmack. Außerdem bieten sie viele gesunde Inhaltsstoffe und haben wenig Kalorien. Doch roh verzehrt können sie unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen, denn Sprossen sind anfällig für krankmachende Bakterien. Sie können mit Escherichia Coli (EHEC)-Bakterien oder Salmonellen verunreinigt sein. Diese Bakterien sind besonders für Risikopersonen gefährlich. Neben Magendarm-Symptomen sind auch schwere Verläufe möglich. Denn nicht nur rohes Fleisch oder Eier können Auslöser für eine Salmonellose sein, sondern auch pflanzliche Lebensmittel. Selbst wenn sie einwandfrei aussehen, können Sprossen Keime enthalten – denn Salmonellen kann man weder sehen noch riechen. Wie man durch gezielte Vorkehrungen das Risiko minimiert, erklärt Antonia Brandstädter, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Rohkost immer waschen - auch die „verzehrfertigen“ Produkte
Gründliches Waschen gehört zur Basis des hygienischen Umgangs mit Rohkost. Das gilt auch für Produkte, die verzehrfertig wirken oder dementsprechend gekennzeichnet sind. Denn vorgeschnittene Salate und Keimlinge sind ideale Brutstätten für Bakterien. Außerdem sollten sie möglichst zeitnah verzehrt und ausreichend gekühlt werden. Wirken die Lebensmittel nicht mehr frisch oder ist die Verpackung aufgebläht, sollten die Produkte entsorgt werden. In manchen Fällen befinden sich die unerwünschten Krankmacher jedoch auch unbemerkt im Inneren der Sprossen – dann hilft auch ein gründliches Abspülen nicht.
Mit Hitze gegen potenzielle Keime vorgehen
Einige Sprossen können auch kross angebraten werden und so den Gerichten das gewisse Etwas verleihen. In der asiatischen Küche sind Currys mit Mungobohnensprossen beliebt. Auf Salaten machen sich gebratene Radieschen-, Rote Beete- oder Alfalfa-Sprossen gut. Und dabei gibt es sogar zwei für eins: Abwechslungsreichere Aufmachung und weniger Risiko. Das Erhitzen von Lebensmitteln ist nämlich das sicherste Vorgehen gegen krankmachende Bakterien, denn diese werden durch die hohen Temperaturen in der Pfanne abgetötet. Ein weiterer Vorteil: In erhitzter Form können auch Menschen mit geschwächter Immunabwehr ohne Bedenken Sprossen essen.
Warum sind Sprossen so anfällig?
Während der Produktion oder Verarbeitung können krankmachende Mikroorganismen wie Salmonellen auf Sprossen übertragen werden. Schon die Samen der Sprossen können mit Bakterien verunreinigt sein. Das feucht-warme Klima, in dem Sprossen keimen, führt dazu, dass sich unerwünschte Krankheitserreger schnell vermehren können. Trotz Vorkehrungen bei der industriellen Verarbeitung gibt es keine Garantie für keimfreie Produkte. Kinder, Senior:innen oder immungeschwächte Personen sind besonders gefährdet und sollten deshalb Sprossen nicht roh essen. Doch auch alle anderen sollten auf ausreichende Hygiene achten, um sich vor einer Lebensmittelinfektion zu schützen.
Sprossen zu Hause ziehen
Eine günstige Alternative zur Fertigpackung aus dem Supermarkt bieten selbst gezogene Sprossen. Das Saatgut dafür kauft man am besten im Fachhandel. Bei kleineren Samen kann man direkt loslegen, größere Samen wie Erbsen oder Mungobohnen sollten vorher gewaschen und über Nacht eingeweicht werden. Wer Hülsenfrüchte keimen lassen will, sollte diese vor dem Essen erhitzen, um unerwünschte Inhaltsstoffe wie Lektine unschädlich zu machen. Nachtschattengewächse wie Tomaten eignen sich aufgrund des giftigen Solanins hingegen in keinem Fall zum Keimen. Bei sogenannten Microgreens wie Kresse, die weniger anfällig sind, lässt man die Keimlinge länger wachsen, bis sich erste grünen Blättchen zeigen, die dann abgeschnitten und verzehrt werden. Aber auch beim Selbstziehen gilt: Eine ausreichende Hygiene ist das A und O.
Weiterführende Infos:
- Mehr zur Keimgefahr bei vorgeschnittenen Salaten: www.verbraucherzentrale.nrw/node/38808
Mehr über Salmonellen und Salmonellose: www.verbraucherzentrale.nrw/node/84656
Angebote für Wärmepumpen kostenlos vergleichen lassen (18.07.2025)
Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW bietet seit Juli 2025 einen neuen, unabhängigen Wärmepumpen-Angebotsvergleich an, der als Entscheidungshilfe vor dem Einbau einer Wärmepumpe genutzt werden kann.
- Die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW erklärt und bewertet die Angebote für Wärmepumpen detailliert im Rahmen des neuen Beratungsformats.
- Ratsuchende erhalten eine Video-Beratung und eine schriftliche Ergebnisübersicht.
Nach den vielfältigen Diskussionen rund um das neue Gebäudeenergiegesetz - fälschlicherweise oft „Heizungsgesetz“ genannt - ist die Verunsicherung von Hausbesitzer:innen nach wie vor groß. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einbau von Wärmepumpen im Gebäudebestand. Klar ist, dass Wärmepumpen zukünftig aufgrund ihrer hohen Effizienz eine tragende Rolle in der Gebäudebeheizung spielen werden. Da Wärmepumpen allerdings auch nach Abzug der Förderung in der Regel immer noch deutlich teurer in der Anschaffung sind als Öl- oder Gaskessel, ist eine sorgfältige Angebotsauswahl wichtig. Viele Verbraucher:innen tun sich jedoch sehr schwer damit, sämtliche Details eines vorgelegten Angebots für eine Wärmepumpe zu verstehen und zu bewerten. Häufig bestehen diese Angebote aus zehn und mehr Seiten, gefüllt mit technischen Fachbegriffen, mit denen ein:e Hausbesitzer:in meist überfordert ist. Hier möchte die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW mit ihrem neuen Wärmepumpen-Angebotsvergleich für mehr Transparenz und Verständnis sorgen. Nur so kann die passende Investitionsentscheidung getroffen werden.
„Wir prüfen, ob in den Angeboten alle wichtigen Details enthalten sind und erklären diese im Rahmen einer Videoberatung. Gleichzeitig weisen wir auf wichtige Punkte hin, die eventuell nicht im Angebot stehen“, erklärt Thomas Zwingmann, Gruppenleiter Energie und Klima bei der Verbraucherzentrale NRW. Da Wärmepumpen sensibler auf Planungs- und Ausführungsfehler reagieren als Öl- oder Gaskessel, ist gerade die Vollständigkeit von Angeboten nicht nur im Hinblick auf die Gesamtkosten relevant, sondern auch für einen effizienten Betrieb. Was hin und wieder bei Angeboten unter den Tisch fällt sind zum Beispiel die raumweise Heizlastberechnung, der hydraulische Abgleich, der eventuell notwendige Austausch einzelner Heizkörper oder auch die Entsorgung der Altanlage.
Der Ablauf sieht wie folgt aus:
- Ratsuchende laden auf der Internetseite zum Wärmepumpen-Angebotsvergleich maximal drei bereits eingeholte Angebote hoch und füllen einen Datenbogen aus, der die Ausgangssituation im Gebäude abbildet: www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung-heizen
- Die Energieberatung wertet die Unterlagen aus und vereinbart mit der/dem Verbraucher:in einen Termin für eine Videoberatung, bei der die Details erläutert werden.
- Abschließend erhält der Ratsuchende zwei Dokumente zurück: einmal die mit Markierungen versehenen Angebote sowie einen tabellarischen Überblick über die wichtigsten technischen Daten der Angebote und deren Bewertung.
Das Angebot ist dank der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW kostenlos.
Was man tun kann, wenn die Krankenkasse teurer wird (04.07.2025)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wann sich ein Wechsel lohnt.
Mit dem 1. Juli haben sechs gesetzliche Krankenkassen den Zusatzbeitrag angehoben. Schon 2024 und Anfang 2025 hatten mehrere Kassen ihre Beitragssätze erhöht. Was also tun? Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln möchte, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen. „Immerhin gibt es noch Unterschiede zwischen den 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland – beim Preis und bei den freiwilligen Leistungen“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Ein Wechsel der Kasse kann durchaus angebracht sein.“ Sie erklärt, worauf Versicherte dabei achten sollten.
- Wann ist ein Wechsel der Krankenkasse ratsam?
Für 2025 steigen die Zusatzbeiträge bei vielen Krankenkassen auf deutlich über drei Prozent, während andere Anbieter einen Zusatzbeitrag zwischen 2,5 und drei Prozent erheben. Auch die vier Prozent wurden bereits geknackt. Für 2026 sind Erhöhungen ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Es gibt jedoch auch einige wenige Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Satz von 2,5 Prozent liegt. Zwar teilen sich Versicherte und Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen, aber manche Krankenkassen erhöhen ihren Beitrag stärker als andere. Je nach Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Und freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse ist die einzige Möglichkeit, diese Kosten zu senken.
- Wie einfach ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse?
Sehr einfach, denn eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise ab dem 1. Juli 2025, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, also bis zum 31. Juli 2025. Allerdings endet die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse nicht bereits Ende Juli. Mitglied bei der neuen Krankenkasse ist man erst ab dem 1.Oktober 2025, da die Kündigungsfrist zwei volle Monate zum Monatsende beträgt. Bis dahin muss auch der höhere Zusatzbeitrag an die alte Krankenkasse gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
- Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages spielt zwar eine wichtige Rolle bei der Wahl der Krankenkasse, ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Manche Zuschüsse können trotz Beitragserhöhung lohnenswert sein, etwa für künstliche Befruchtung, Osteopathie, Zahnreinigung, Reiseimpfungen, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege. Auch die Erreichbarkeit sollte man prüfen, also wie gut der Service ist und ob bei Bedarf eine örtliche Niederlassung verfügbar ist.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen unter: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Wenn die Hitze kommt (27.06.2025)
Tipps für kühle vier Wände in Haus und Wohnung. Klimaspaziergang in Höxter am 1.7.2025.
Die ersten langen Sommer-Hitzewochen sind da. Schnell können sich Wohnung und Haus vom persönlichen Wohlfühlort zur schweißtreibenden Sauna entwickeln. „Die oberste Devise lautet daher, die Wärme erst gar nicht hinein zu lassen“, sagt Ingo Wagner, Fachexperte der Verbraucherzentrale NRW. Wie das geht und welche weiteren Möglichkeiten es gibt, sommerliche Hitzephasen mit kühlem Kopf zu meistern, hat die Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.
- Früh morgens ausgiebig lüften
Die frühmorgendliche Lüftung und Abkühlung darf nicht zu kurz ausfallen. Zu dieser Tageszeit ist es draußen vergleichsweise kühl. Wärme, die in Wänden, Möbeln und andere Gegenständen gespeichert ist, sowie warme und verbrauchte Luft können so nach außen geleitet werden. Tagsüber sollten die Fenster möglichst nur, wenn die Raumluft verbraucht oder durch Geruchs- oder Schadstoffe belastet ist, kurz geöffnet werden, um frische, sauerstoffhaltige Luft hineinzulassen. Ein zusätzlicher Kühleffekt entsteht dadurch nicht. Im Gegenteil: Je länger tagsüber Fenster offen stehen, desto mehr Hitze und Feuchtigkeit gelangen ins Innere.
- Für Schatten sorgen
Fensterscheiben lassen eine Menge Hitze herein. Abhilfe schaffen Roll-laden, Jalousien, Markisen und Co. Wichtig: Außen montiert bringen solche Schattenspender deutlich mehr als innen. Denn so bremsen sie die Sonne schon aus, bevor die Wärme in den Raum gelangt. Können die Fenster nur von innen verdunkelt werden, sind helle oder reflektierende Materialien erste Wahl. Aufgeklebte Sonnenschutzfolie hilft ebenfalls, lässt aber auch an trüben Tagen weniger Licht hinein.
- Luft in Bewegung bringen
Luftbewegung verringert das eigene Hitzeempfinden. Ein Ventilator kann daher Linderung schaffen, ganz ohne aktive Kühlung. Wer aber zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht auf Klimatisierung verzichten kann, sollte effiziente Klimageräte nutzen. Das sind Split-Geräte, bei denen der Wärmetauscher außen angebracht wird. Sie sparen gegenüber Kompaktmodellen deutlich Energie. Vorsicht ist bei der Nutzung von Luftbefeuchtern gegen Hitze geboten: Hohe Luftfeuchtigkeit verstärkt das Hitzeempfinden. Auch um Schimmel zu vermeiden, sollte diese immer unter 60 Prozent liegen.
- Heizquellen identifizieren und abstellen
Fließt in den Heizrohren noch warmes Wasser, steigt die Raumtemperatur. Deshalb frühzeitig die Heizanlage auf Sommerbetrieb umstellen. Häufig ist im Haushalt ein zweiter Kühlschrank vorhanden, der im Sommer für kalte Getränke sorgt. Doch die Wärme, die er seinem Inhalt entzieht, wird direkt in die Räumlichkeiten abgegeben. Von einem Zweitgerät ist aber auch aus Stromspargründen abzuraten. Auch andere elektrische Geräte geben im Dauerbetrieb Wärme ab und sollten nur laufen, wenn sie auch wirklich benötigt werden.
- Fassadendämmung hilft langfristig
Wärmedämmung am Haus sorgt im Winter dafür, dass die Wärme drinnen bleibt und Energiekosten sinken. In der warmen Jahreszeit gibt es einen weiteren Pluspunkt. Moderne Dämmung hält sommerliche Hitze länger draußen. Gerade im Dachgeschoss führt das zu kühlerer Wohnumgebung und angenehmeren Temperaturen.
- Kahle Flächen begrünen
Dächer, gepflasterte Flächen, Fassaden oder Sichtschutzzäune heizen sich in der Sonne auf und geben die Wärme nachts ab. Die Begrünung dieser Flächen wirkt solchen Hitzeinseln entgegen, denn Pflanzen kühlen die Umgebungstemperatur durch Verdunstung und Schatten.
Klimaspaziergang in Höxter
Über die Auswirkungen zunehmender Wetterextreme informiert ein kostenfreier Klimaspaziergang der Verbraucherzentrale NRW am Dienstag, 1. Juli 2025 ab 17 Uhr in der Stadt Höxter. In Kooperation mit der VHS Höxter-Marienmünster und dem Klimaschutzmanagement der Stadt Höxter werden auf der 1,5-stündigen Tour durch das Stadtgebiet Anpassungsmöglichkeiten und Handlungsalternativen gezeigt. Die Anmeldung erfolgt per E-Mail über die VHS: vhs(@)vhs-hoexter.de
Probleme am Flughafen (16.06.2025)
Verbraucherzentrale NRW klärt über Rechte bei Verspätung, Flugausfall und Gepäckverlust auf.
Die EU diskutiert derzeit über eine Reform der Fluggastrechteverordnung. Reisende könnten zukünftig erst nach erheblich größeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen zustehen. Auch eine geringere Entschädigungssumme ist im Gespräch. Für den kommenden Sommerurlaub hat dies allerdings noch keine Auswirkungen. Eine abschließende Entscheidung auf europäischer Ebene steht noch aus. „Wir fordern, dass Verbraucher:innen weiterhin die derzeit bestehenden Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen erhalten“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Was aber gilt aktuell, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Kommen Reisende mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Urlaubsort an, erhalten sie eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro“, sagt Iwona Husemann. „Diese Ansprüche können im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“ Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Expertin zusammengefasst.
- Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse, den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
- Wenn der Flug gestrichen wird
Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
- Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehenen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
- Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Weiterführende Infos und Links:
- Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
- Mehr zur geplanten Reform der EU-Fluggastrechteverordnung unter: www.vzbv.de/pressemitteilungen/kein-zurueck-bei-den-fluggastrechten
Risiko Cyberkriminalität: Erste Hilfe bei Datenklau und Geldverlust (04.06.2025)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Rettung von Daten und Geld und erklärt häufige Betrugsmaschen.
Der Angriff passiert jeden Tag millionenfach im E-Mail-Postfach. Unbekannte verschicken Nachrichten mit dem Ziel, ins Online-Banking einzubrechen. Die Zahl dieser Straftaten steigt seit vielen Jahren kontinuierlich an. Der Schaden ist immens, die Betrugsmaschen werden stetig aktualisiert und verfeinert. Die Verbraucherzentrale NRW führt seit 2010 mit dem Phishing-Radar eine eigene Statistik darüber. „Alleine im Jahr 2024 haben uns Menschen mehr als
400.000 E-Mails gemeldet“, sagt Ralf Scherfling, Finanz- und Phishing-Experte der Verbraucherzentrale NRW. „In diesem Jahr sind bis Ende April bereits bereits mehr als 140.000 E-Mails eingegangen. Die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts spiegeln sich also bei unseren aktuellen Zahlen wieder.“ Scherfling gibt Tipps, wie man die neuesten Phishing-Trends erkennt, und was man tun sollte, falls man betroffen ist. Wichtig ist vor allem, schnell, aber planvoll zu reagieren.
- Woran erkennt man Phishing-Nachrichten?
Betrügerische Nachrichten, ob per E-Mail, SMS oder Brief, sind teils in fremder Sprache oder fehlerhafter Übersetzung verfasst. Vielfach fehlt auch die direkte Anrede, dann heißt es zum Beispiel „Sehr geehrter Kunde“ oder „sehr geehrte Nutzerin“. Mittlerweile gibt es aber leider viele gut gemachte betrügerische Nachrichten mit persönlicher Anrede und in fehlerfreiem Deutsch. Oft ist ein Link enthalten, der zu einer Internetseite führt, die der eines echten Anbieters täuschend ähnlich sieht. Man wird – meist verbunden mit einer kurzen Frist – verbal unter Druck gesetzt, den Link anzuklicken und sensible persönliche Daten einzugeben. Bei Nichtbeachtung wird mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht, wie der Sperrung der Kreditkarte oder des Zugangs zum Online-Banking.
- Wie schützt man sich allgemein?
Man sollte sparsam mit den persönlichen Daten umgehen und die eigenen Sicherheitssysteme wie Virenschutzprogramm, Betriebssystem und Internetbrowser stets auf dem neuesten Stand halten. Wichtig: Gegenüber unerwarteten Nachrichten ein gesundes Misstrauen zeigen, Anhänge nicht öffnen, nicht auf angebotene Links klicken und auch nicht auf die E-Mail antworten. Wer sich nicht sicher ist, ob eine Nachricht echt ist, sollte am besten direkt beim genannten Anbieter nachfragen. Man kann sich auch wie gewohnt in seinem Online-Banking einloggen, um zu prüfen, ob die gleiche Nachricht im eigenen Account auch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Betrugsversuch vor.
- Worauf sollte man beim modernen Banking achten?
Die Wahl eines sicheren Verfahrens für das Online-Banking ist wichtig, weil es immer wieder Angriffen von Kriminellen ausgesetzt ist. Diese suchen Sicherheitslücken in der Technik und setzen auf Fehler im menschlichen Verhalten. Wichtig: Persönliche Daten wie PIN oder TAN sollte man immer nur nach einer ordentlichen Prüfung eingeben, sonst übergibt man schlimmstenfalls den Täter:innen ungewollt die Verfügungsgewalt über sein Konto und ermöglicht ihnen, eine digitale Karte auf einem fremden Gerät zu hinterlegen. Geldinstitute erfragen Zugangsdaten wie PIN oder TAN niemals telefonisch oder per E-Mail. Damit ein unautorisierter Zugriff nicht erst nach Wochen auffällt, sollte man regelmäßig im Online-Banking den Kontostand kontrollieren. Der schlimmste Fall wäre ein leergeräumtes Konto oder Betroffene, die ihren Bankzugang nicht mehr aufrufen können.
- Was tun, wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert?
Wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert, sollte man einmal erneut in Ruhe das Passwort eingeben. Erscheint erneut eine Fehlermeldung, spricht viel dafür, dass das Konto gehackt wurde. Es ist ratsam, dann zu testen, ob das Einloggen über ein anderes Gerät möglich ist. In solchen Fällen könnte das erste Gerät mit Schadsoftware infiziert sein. Auf diesem Gerät sollte dringend ein Virenscan durchgeführt werden und es vorerst nicht mehr für Online-Banking genutzt werden. Ferner sollte man überlegen, sicherheitshalber die Zugangsdaten und das Passwort zu ändern und, falls nötig, neue Anmeldedaten direkt bei Anbieter anzufordern. Dies sollte man mit einem Gerät tun, bei dem man kontrolliert hat, dass es frei von Schadprogrammen ist.
- Was tun, wenn Dritte Zugang zum Konto hatten?
Betroffene sollten ihr Konto beziehungsweise die Karte sofort sperren lassen und Strafanzeige bei der Polizei stellen. Bei nicht autorisierten Überweisungen muss die Empfängerbank informiert und die Erstattung schriftlich bei der eigenen Bank eingefordert werden. Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen erstatten, sofern sie keine grobe Fahrlässigkeit der Kund:innen nachweisen können. Wenn die Bank die Erstattung verweigert, sollte man eine Schlichtungsstelle einschalten oder rechtliche Schritte über die Verbraucherzentrale oder mit einem Anwalt prüfen.
- Welche Fallen gibt es beim Online-Shopping?
Persönliche Daten können nicht nur beim Online-Banking abgegriffen werden, sondern auch im Namen anderer Anbieter. Dies betrifft beispielsweise Zahlungsdienstleister wie PayPal oder auch Onlinehändler wie Amazon oder Anzeigenportale. Aber auch Telekommunikationsfirmen, Streaming- oder Paketdienste werden von Cyberkriminellen immer wieder für neue Betrugsmaschen genutzt. Gerade die Tatsache, dass bei diesen nicht überall die Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend ist, macht diese Option für Betrüger attraktiv. Die sensiblen persönlichen Daten können sie für zielgerichtete Folgeattacken nutzen, um an weitere Daten zu kommen und letztlich den Account zu übernehmen oder im Rahmen einer Transaktion das Konto zu leeren.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr Tipps zum sicheren Online-Banking gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21921
Starkregen, Überschwemmung, Rückstau (22.05.2025)
Was muss ich tun? Wie kann ich meine Immobilie schützen?
Vortrag am 4. Juni 2026: Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital - in Kooperation mit der Stadt Höxter und der VHS Höxter-Marienmünster. Anmeldung bis 28. Mai 2025.
Wie sich Grundstückseigentümer:innen vor diesen Folgen wirksam schützen können und welche rechtlichen oder versicherungstechnischen Aspekte beachtet werden sollten, beantwortet Fatma Özkan, Starkregenexpertin der Gruppe Klimaanpassung der Verbraucherzentrale NRW, in einem Hybrid-Vortrag für Ratsuchende vor Ort in Höxter.
Bei heftigen Gewittern und Starkregenereignissen kann sich Wasser auf versiegelten Straßen und Hofflächen aufstauen und von außen in Gebäude eindringen. Außerdem kann bis auf Höhe des Straßenniveaus, der sogenannten Rückstauebene, aufgestautes Abwasser aus dem Kanal über Ablaufstellen in tief gelegene Räume fließen, wobei oft große Schäden entstehen: Möbel und Elektrogeräte werden zerstört, Räume durch das Schmutzwasser beschädigt und liebgewonnene Erinnerungsstücke vernichtet.
Die Referentin Fatma Özkan wird für den Vortrag und die anschließende Diskussion live zugeschaltet und beantwortet alle Fragen der Gäste vor Ort in Höxter:
Mittwoch, 4. Juni 2025, 18 Uhr bis 19:30 Uhr in der VHS Höxter-Marienmünster, Raum R 17, Möllingerstr. 9, 37671 Höxter
Die Teilnahme ist sowohl für Interessierte vor Ort als auch online kostenfrei.
Eine vorherige Anmeldung sollte bis spätestens 28. Mai 2025 per E-Mail über die VHS erfolgen: vhs(@)vhs-hoexter.de. Geben Sie bei Anmeldung bitte an, ob Sie in Präsenz oder online teilnehmen möchten (mit Ihrer E-Mail-Adresse). Interessierte, die nicht persönlich dabei sein können, erhalten den Teilnahme-Link und die Einwahldaten nach erfolgter Anmeldung per E-Mail.
Moderation: Ute Delimat, Leiterin Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital - und Katharina Koßmann, Klimaschutzmanagerin Stadt Höxter.
Sommerbetrieb für die Heizung (16.05.2025)
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, ab wann die Heizungsanlage in die Sommerpause gehen kann.
Mit dem milderen Wetter stellen sich viele Verbraucher:innen die Frage, ob und wann sie die Heizung in den Sommermodus schicken sollten. „In der warmen Jahreszeit muss die Heizungsanlage nicht mehr unter Volllast laufen”, sagt Thomas Zwingmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Wie der Wechsel auf den Sommerbetrieb funktioniert, hängt vom eigenen Heizungssystem ab. Richtig eingestellt, lässt sich so während der Sommermonate Energie sparen.” Worauf dabei zu achten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.
- Was bedeutet Sommer- und Winterbetrieb?
Im Sommer muss die Heizungsanlage lediglich das Warmwasser aufbereiten. Moderne Systeme nutzen zwar Temperatursensoren, welche die Heizkörper abhängig von der Außentemperatur auf die erwünschte Raumtemperatur erhitzen. Sinkt die Außentemperatur aber im Sommer zwischenzeitlich nachts auf unter zwölf Grad Celsius, kann die Heizung dennoch anspringen. Ist die Heizungsanlage im Sommerbetrieb, bleiben die Heizkörper kalt und man spart Energie. Die Heizung komplett abschalten kann man im Sommer nur, wenn ein Durchlauferhitzer oder eine Warmwasser-Wärmepumpe für die Warmwasserbereitung zuständig ist. Dies gilt ebenso beim Betrieb einer Solarthermieanlage. Läuft die eigene Warmwassererzeugung darüber, kann der Heizkessel ebenfalls im Sommer ausbleiben.
- Ab welcher Außentemperatur ist die Umstellung sinnvoll?
Die Außentemperatur, bei der die Heizung hochfährt, wird als Heizgrenztemperatur bezeichnet. Sie ist abhängig von der Gebäudedämmung und nicht bei jeder Wohnung und jedem Haus gleich. Bei einem unsanierten Altbau kann es sein, dass man erst bei einer dauerhaften Außentemperatur von über 17 Grad Celsius die Heizung in den Sommertrieb schicken kann. Dies kann mitunter erst ab Mitte Mai der Fall sein. Wohnt man jedoch beispielsweise in einem Niedrigenergiehaus, ist es oft schon bei Temperaturen über zwölf Grad möglich, die Heizungsanlage in die Sommerpause zu schicken. Läuft die Heizung im Sommerbetrieb, ist es empfehlenswert, die Thermostatventile an den Heizkörpern hin und wieder zu verstellen. So verringert sich das Risiko, dass die Ventile während der warmen Jahreszeit verklemmen und zu Beginn der Heizsaison ausgetauscht werden müssen. - Wie funktioniert der Wechsel in den Sommerbetrieb?
Ältere Heizungsanlagen haben einen Hebel oder einen Drehschalter an der Steuerung des Heizkessels, mit dem sich von Winter- auf Sommerbetrieb umstellen lässt. Als Symbol für den Sommerbetrieb findet man dort oft einen Wasserhahn nur für Warmwasser. Ein Symbol mit einem Heizkörper steht meist für den Winterbetrieb. Allerdings können die Symbole je nach Heizungsfabrikat abweichen. Ein Blick in die Bedienungsanleitung gibt darüber Auskunft. Bei modernen Heizsystemen lässt sich der Sommerbetrieb digital über einen Touchscreen, eine Fernbedienung oder eine App am Smartphone einstellen. Manche neuen Heizungen benötigen gar keine Umstellung in den Sommerbetrieb. Entweder nutzen diese eine raumtemperaturgeführte Regelung. Das heißt, die Heizung läuft nur, wenn die Raumtemperatur beispielsweise unter 16 Grad fällt. Oder der Heizkessel wird über eine außentemperaturgeführte Regelung gesteuert. Dann schaltet der Kessel automatisch in den Sommerbetrieb um, wenn die Außentemperatur mehrere Tage lang einen bestimmten Wert übersteigt.
Weitere Informationen und Links:
- Tipps zur Heizungsoptimierung unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/30096
- Der Ratgeber „Heizung“ kann bestellt werden über: https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/energie-umwelt/ratgeber-heizung-46008866
- Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Schule vorbei? Informieren und durchstarten! (02.05.2025)
Die Verbraucherzentralen bieten kostenlose Online-Vorträge für junge Erwachsene zum Start in die Eigenständigkeit.
- Vom 12. bis 16. Mai 2025 können Schulabgänger:innen an kostenlosen Online-Vorträgen der Verbraucherzentralen teilnehmen.
- Themen umfassen die erste eigene Wohnung, wichtige Versicherungen, Auslandsaufenthalte, Studienfinanzierung und Freiwilligendienste.
- Anmeldung und weitere Informationen unter: verbraucherzentrale.de/fokuswoche-ziele
Der Schulabschluss markiert einen wichtigen Meilenstein im Leben junger Menschen – und gleichzeitig den Beginn eines neuen Kapitels voller Herausforderungen und Entscheidungen. Die Verbraucherzentralen unterstützen Schulabgänger:innen mit einer digitalen Vortragsreihe vom 12. bis 16. Mai 2025, um ihnen den Einstieg in ein eigenständiges Leben zu erleichtern.
Ob die erste eigene Wohnung, der passende Stromvertrag oder der Abschluss von Versicherungen – junge Menschen sehen sich plötzlich mit zahlreichen Verträgen und finanziellen Verpflichtungen konfrontiert. Ohne ausreichendes Wissen können sie leicht in teure Fallen tappen.
„Mit dem Auszug aus dem Elternhaus ergeben sich viele organisatorische Fragen rund um die eigene Wohnung, Bankkonten oder Verträge“, erklärt Stefanie Heise, Finanzexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Damit junge Menschen nicht in Vertragsfallen tappen oder überteuerte Verträge abschließen, müssen sie sich vorab gut informieren.“ Besonders das Thema Versicherungen ist komplex: „Welche Policen wirklich notwendig sind und auf welche man verzichten kann, ist für viele schwer zu durchschauen“, sagt Heise. Eine Haftpflichtversicherung beispielsweise ist essenziell, während viele Zusatzversicherungen überflüssig sein können. Die Online-Vorträge vermitteln praxisnahe Informationen und geben jungen Erwachsenen wertvolle Tipps, um finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Zukunftspläne schmieden
Nach der Schule stehen viele vor der großen Frage: Was kommt als Nächstes? Studium, Ausbildung, Auslandsaufenthalt oder Freiwilligendienst? Jede Option hat ihre eigenen Herausforderungen und Chancen.
Die Verbraucherzentralen informieren in ihren Vorträgen unter anderem über verschiedene Studienfinanzierungsmodelle und erläutern, welche organisatorischen Schritte für ein erfolgreiches Auslandsjahr oder einen Freiwilligendienst erforderlich sind.
Alle Schulabgänger:innen, interessierte junge Erwachsene, aber auch Eltern oder Lehrer:innen, die ebenfalls informiert sein möchten, können sich kostenlos für die Online-Vorträge anmelden.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.de/fokuswoche-ziele
Vorsicht, neue Betrugsmaschen: So schützen sich Pflegebedürftige (25.04.2025)
Verbraucherzentrale NRW warnt vor Verkaufs-Anrufen rund um Pflegeleistungen
Aktuell melden sich immer wieder verzweifelte Verbraucher:innen, denen per Anruf eine Pflegeleistung aufgeschwatzt wurde. Sie wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen und wie sie sich wehren können. Besonders ärgerlich: Oft sind pflegebedürftige Menschen betroffen, meist eingeschränkt, älter, allein, die die Regelungen der Pflegeversicherung nicht gut kennen. Dies nutzen die betrügerischen Anrufer:innen aus. Sie bieten Leistungen an, die für die Betroffenen kostenlos sind, um diese dann bei der Pflegekasse abzurechnen. Besonders häufig werden Pflegekurse für pflegende Angehörige und Pflegeboxen mit sogenannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aufgedrängt, die viele gar nicht brauchen. Trotzdem erhalten die Firmen ihr Geld. Damit entsteht den ohnehin finanziell angeschlagenen Pflegekassen ein erheblicher finanzieller Schaden. Und die betroffenen Pflegebedürftigen bleiben verunsichert zurück. Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man auf solche Anrufe reagieren sollte.
- Was ist bei unerwünschten Anrufen zu tun?
Das Wichtigste ist, sofort aufzulegen. Dadurch verhindert man, in ein Gespräch verwickelt zu werden und versehentlich oder absichtlich ein Angebot anzunehmen. Wenn allerdings der Vertrag angenommen wurde, fällt die Betrugsmasche Angehörigen meist nur zufällig auf, etwa wenn sie eine Auftragsbestätigung per Mail finden oder ein Schreiben der Anbieter in der Post oder wenn plötzlich monatlich eine Kiste mit Pflegehilfsmitteln eingeht. Dann sollte der Vertrag rasch widerrufen werden. Die Adresse dafür findet man im Anschreiben oder in der Bestätigungsmail. Musterschreiben dafür gibt es auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW. Außerdem sollten Betroffene mit der Pflegekasse Kontakt aufnehmen, damit diese die Zahlungen stoppen kann. Spätestens wenn Pflegebedürftige selbst zur Zahlung aufgefordert werden oder Mahnungen eingehen, sollte man sich Hilfe holen.
- Wo finden Betroffene Hilfe?
Helfen können Fachleute in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Dort gibt es eine rechtliche Beratung zum Umgang mit den Verträgen, auch eine außergerichtliche Rechtsvertretung ist möglich. Außerdem sollten Betroffene die Masche bei der Landesdatenschutzbehörde melden und Anzeige bei der Polizei erstatten. Besonders wichtig: Pflegebedürftige sollten die offizielle Pflegeberatung zu Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, um sich genau zu informieren. Diese gibt es in jeder Kommune. Sie ist kostenfrei und kann mehrfach genutzt werden, vor Ort, telefonisch oder als Hausbesuch. Mit diesem Wissen können unseriöse Angebote abgelehnt und stattdessen Leistungen seriöser Anbieter genutzt werden.
- Woher kommen die Daten?
Bisher ist nicht klar, woher die Anrufer:innen die Daten der betroffenen Senior:innen haben. Diese haben jedoch das Anrecht, darüber von den Firmen aufgeklärt zu werden. Daher sollten die Anbieter schriftlich aufgefordert werden, Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über die gespeicherten Daten zu erteilen und die Daten zu sperren, damit sich solche Werbeanrufe nicht wiederholen.
- Wie funktioniert die Masche bei Pflegekursen?
Die neueste Masche betrifft Pflegekurse. Diese werden von den Pflegekassen kostenlos angeboten. Dort erhalten pflegende Angehörige praktische Tipps. Bei der Verbraucherzentrale NRW beschweren sich Verbraucher:innen, dass sie ungefragt von Betrüger:innen angerufen werden und ihnen ein Pflegekurs angeboten wird, auch wenn sie ihn eigentlich nicht brauchen. Die Anrufer:innen fragen nach der Pflegekasse und der entsprechenden Versichertennummer. Mit dieser rechnen die Betrüger:innen dann mit der Pflegekasse ab. Auch bei solchen Anrufen sollten Betroffene sofort auflegen und nichts abschließen.
- Wie funktioniert die Masche bei Pflegeboxen?
Bei dieser schon länger bekannten Variante melden sich Anrufer:innen teilweise angeblich „im Auftrag der Pflegekasse“ oder nutzen ähnlich klingende Namen wie „Pflegeservice“. Ziel ist, sogenannte „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ zu verkaufen. Das können Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder ähnliches sein. Diese Produkte sollen die Pflege zuhause für die Angehörigen erleichtern. Die Pflegekassen erstatten je nach Bedarf bis zu 42 Euro im Monat. Die Betrüger:innen bestellen die Pflegehilfsmittel im Namen der Betroffenen und lassen sich den monatlichen Betrag von der Kasse erstatten. Die Betroffenen erhalten die Hilfsmittel, brauchen sie aber in der Regel gar nicht.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen (mit Musterbrief) gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519
- Mehr zu Pflegehilfsmitteln finden Betroffene hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
Von Grau zu Grün - Welche Vorteile naturnahe Vorgärten bieten. (17.04.2025)
Die Gartensaison ist in vollem Gange – und mit ihr die Gelegenheit, versiegelte Flächen rund ums Haus in lebendige, klimafreundliche Grünräume zu verwandeln. Asphaltierte Einfahrten, gepflasterte Vorgärten und betonierte Wege mögen praktisch erscheinen, doch sie verschärfen die Folgen von Wetterextremen. Wasser kann nicht versickern, Hitze speichert sich in der Fläche und bei Starkregen steigt das Risiko von Überschwemmungen. „Wer entsiegelt und auf eine natürliche Gestaltung setzt, gewinnt an Sicherheit, Wohnqualität und leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz”, betont die Expertin Hanna Vitz von der Verbraucherzentrale NRW und gibt Tipps zur praktischen Umsetzung.
- Vorteile entsiegelter Flächen
Durch zu wenig Regen in den letzten Monaten sind die obersten Bodenschichten in vielen Regionen sehr trocken. Natürlich gestaltete Flächen wirken Wetterextremen wie Trockenheit, Hitzeperioden und heftigen Regenfällen entgegen. Wird ein versiegelter Boden wieder durch-lässig gemacht, kann Regenwasser versickern und die Kanalisation entlasten. So lassen sich Überschwemmungen und Feuchteschäden auf dem eigenen Grundstück vermeiden. Gleichzeitig bleibt die Umgebung an heißen Tagen kühler, da begrünte Flächen Verdunstungskühle erzeugen. Begrünte Wege, Terrassen oder Flächen können bei richtiger Gestaltung auch pflegeleicht sein und den Bedarf an regelmäßiger Reinigung und Instandhaltung verringern. Blühende Pflanzen wie Bodendecker oder niedrig wachsende, robuste Kräuter zwischen Pflastersteinen werten außerdem einstmals graue Flächen auf.
- Wie genau gehe ich vor?
Die Umgestaltung beginnt mit der Entfernung versiegelnder Beläge. Flächen rund ums Haus, Vorgärten sowie ungenutzte Wege, die aus Pflaster-, Schotter-, Kies- oder Splitt-Flächen bestehen, können Eigentümer:innen selbst entsiegeln. Sie brauchen dafür lediglich eine herkömmliche Hacke oder Schaufel. Sehr wichtig ist es, das darunterliegende Vlies zu entfernen. Zum Entsiegeln von Beton- und Asphaltdecken wird hingegen entsprechendes Abbruchwerkzeug wie beispielsweise ein Elektrohammer benötigt. Diese Arbeiten sollten stets durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden. Anschließend wird der Boden gelockert, damit er wieder Wasser aufnehmen kann. Es bietet sich dann auch eine Bepflanzungen mit Stauden, Gehölzen oder Rasen sowie - je nach Nutzung – eine Gestaltung mit durchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen oder Holzhäcksel ohne versiegelnde Unterlage an. Ein naturnaher Vorgarten bringt nicht nur optische Vielfalt, sondern bietet auch Lebensraum für Insekten, Vögel und andere Kleintiere. Wer jetzt im Frühling aktiv wird, schafft eine nachhaltige und klimafreundliche Umgebung direkt vor der eigenen Haustür.
- Die richtige Pflanzenwahl
Ob trocken oder eher feucht: Wichtig ist die passende Auswahl der Pflanzen für den jeweiligen Standort im Vorgarten oder auf Wegen. Bei Rasengittersteinen sind beispielsweise Sedum oder Sand-Thymian eine pflegeleichte Kombination. Die Beschaffung von Stauden muss übrigens nicht immer teuer sein. Da viele ab und an geteilt werden müssen, kann man auf Pflanzentauschbörsen oder auch von anderen Gartenbesitzern günstig oder kostenfrei Pflanzenableger erhalten.
- Finanzielle Förderung
Je nach Größe der zu entsiegelnden Fläche und der vorhandenen Beläge können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen. Wer sich für die Entsiegelung entscheidet, kann vielerorts finanzielle Unterstützung er-halten. Einige Kommunen in Nordrhein-Westfalen fördern die Umgestaltung mit Zuschüssen, zudem können Eigentümer:innen durch die Verringerung versiegelter Flächen häufig Niederschlagswassergebühren sparen.
Weiterführende Infos und Links:
- Alles Wissenswerte zur Entsiegelung von Flächen und zur Begrünung des Vorgartens unter www.klimakoffer.nrw
- Kostenlose Online-Seminare mit Anmeldung über www.klimakoffer.nrw/veranstaltungen
„Entsiegelung: Mehr Grün am Haus wagen“ am Dienstag, 29. April, 18 bis 19:30 Uhr
„Vorgarten gestalten: Pflegeleicht & Insektenfreundlich“ am Mittwoch, 2. Juli, 17 bis 18 Uhr
- Pflanzliste für den Vorgarten: www.klimakoffer.nrw/sites/default/files/2024-08/2024_pflanzliste_vorgarten_verbraucherzentralenrw.pdf
- Liste aller Förderprogramme zur Entsiegelung in NRW
www.klimakoffer.nrw/klimaanpassung-regenwasserfoerderungen
- Liste aller Förderprogramme zur Entsiegelung in NRW
- Mitmach-Wettbewerb „Abpflastern“ der Hochschule für Gesellschaftsforschung bis zum 31. Oktober. Anwohner:innen und Kommunen entsiegeln gemeinsam vor Ort. Jeder m² zählt! www.abpflastern.de
Von kostenlos bis vierstellig: Hohe Preisunterschiede für Stilllegung von Gasanschlüssen (14.04.2025)
Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW zeigt erhebliche Preisspanne bei nordrhein-westfälischen Gasnetzbetreibern.
- Verbraucherschützer fordern gesetzliche Regelung, die den Umgang mit nicht genutzten Gasanschlüssen vereinheitlicht
- Einheitliche Bezeichnungen für Stilllegung und Rückbau von Anschlüssen notwendig
- Gasnetzbetreiber sollen transparenter über Angebote informieren
Private Haushalte steigen immer häufiger auf zukunftsweisende, klimaschonende Heiztechnologien wie Wärmepumpen und Fernwärme um. Haben sie bisher mit Gas geheizt, wird der Anschluss nicht mehr benötigt. Doch bei Kosten und Optionen für die Stilllegung von Gasanschlüssen weisen die Angebote der Gasnetzbetreiber große Unterschiede auf. Um sich ein Bild über die Marktlage zu machen, hat die Verbraucherzentrale NRW alle 115 Gasverteilnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen dazu befragt. Insgesamt 37 Unternehmen, also etwa ein Drittel, haben geantwortet.
Erkundigen sich Verbraucher:innen bei ihren Gasnetzbetreibern über eine mögliche Stilllegung ihres Anschlusses, werden ihnen teilweise hohe dreistellige oder sogar vierstellige Kosten angegeben. „Die Untersuchung bestätigt, dass Netzbetreiber sehr unterschiedlich mit dem Wunsch von Verbraucher:innen umgehen, die dauerhaft kein Gas mehr beziehen möchten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Wir brauchen eine gesetzliche Regelung, die den Umgang mit nicht mehr genutzten Gasanschlüssen vereinheitlicht und die nötige Rechtssicherheit für Verbraucher:innen schafft.“
Kosten für Stilllegung und Rückbau sehr unterschiedlich
Eine Stilllegung ist bei zwei Dritteln der Netzbetreiber, die geantwortet haben, kostenfrei. Aber bei einem Drittel kostet sie durchschnittlich 930 Euro. Beim Rückbau sieht es ähnlich aus, nur dass die durchschnittlichen Kosten mit 1.750 Euro in etwa doppelt so hoch sind. Ein Netzbetreiber veranschlagt für den Rückbau sogar Kosten in Höhe von 3.000 bis 6.000 Euro. Auch werden die Kosten nicht einheitlich in Rechnung gestellt: Einige Netzbetreiber geben die Kosten an den Gasanschlussnutzer weiter, andere legen sie auf die Allgemeinheit der Gaskund:innen um. Eine dritte Gruppe stellt einen Teil der Kosten individuell in Rechnung, der Rest wird auf alle Netzkund:innen umgelegt. Die Stilllegung des Anschlusses umfasst die Unterbrechung des Netzanschlusses im Gebäude und den Ausbau des Gaszählers. Eine spätere Inbetriebnahme kann möglich bleiben. Beim Anschlussrückbau werden die Gasleitung des Gebäudes sowie alle Anlagenteile komplett entfernt. Dies stellt eine endgültige Maßnahme dar. Damit ist eine erneute Versorgung nur mit einem neuen Anschluss möglich.
Transparenz herstellen und einheitliche Bezeichnungen festlegen
Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass die Gasverteilnetzbetreiber den Rückbau nicht mehr benötigter Gasanschlüsse sehr unterschiedlich organisieren. „Netzbetreiber sollten auf ihren Internetseiten darüber informieren, wie sie mit nicht mehr benötigten Gasanschlüssen umgehen. Um mehr Klarheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem einheitliche Bezeichnungen festlegen“, unterstreicht Wolfgang Schuldzinski.
Ein weiteres Untersuchungsergebnis: Die befragten Netzbetreiber sind sich nicht einig, ob Stilllegung oder Rückbau des Gasanschlusses die geeignete Option ist. Mehrere sprechen sich aufgrund von Sicherheitsbedenken und weiter anfallenden Wartungskosten für den Rückbau aus. Andere Netzbetreiber sehen dagegen kein Sicherheitsrisiko bei der für Verbraucher:innen kostengünstigeren Stilllegung. „Damit scheint auch aus Sicht der Netzbetreiber eine eindeutige gesetzliche Regelung wünschenswert“, so Schuldzinski.
Weitere Informationen und Links:
Download der Umfrageergebnisse unter: verbraucherzentrale.nrw/node/105524
Wussten Sie schon, dass Kreditkarten teuer werden können? (27.03.2025)
Eine Kreditkarte ist praktisch. Man kann damit im In- und Ausland bezahlen, Geld abheben, Hotelzimmer oder Mietwagen buchen. Oft wird sie als kostenlos beworben, doch hier sollte man genau hinschauen: Denn Auswirkungen hat nicht nur der Grundpreis pro Jahr oder die Gebühr fürs Geldabheben am Automaten, sondern vor allem die sogenannte Teilzahlungsfunktion, auch Revolving Credit genannt. Mit dieser Option zahlen Kund:innen vom ausgegebenen Geld nur kleine Beträge zurück, meist im zweistelligen Bereich – für den Rest werden dann aber hohe Zinsen von rund 20 Prozent berechnet. Erkennbar ist das an Formulierungen wie „Rückzahlung in Raten“. Das kann deutliche Zusatzkosten verursachen. Diese Teilzahlung ist bei vielen Anbietern voreingestellt, sollte also wenn möglich eigenhändig ausgeschaltet werden, entweder bei der Kartenbestellung oder nach dem Erhalt der Karte. Ansonsten kann man die hohen Zinsen nur vermeiden, indem man Karten ohne Revolving Credit wählt oder den offenen Betrag monatlich pünktlich per Überweisung ausgleicht. Bei manchen Kreditkarten ist zudem ein kompletter Ausgleich der ausgegebenen Summe per Lastschrift nur gegen Extrakosten oder gar nicht möglich.
Mehr unterwww.verbraucherzentrale.nrw/node/65038
Neue Verkaufsmasche: Gesundheitsfalle für Menschen mit Diabetes (18.03.2025)
Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor einer aktuellen Betrugsvariante, die gefährliche Auswirkungen haben kann.
- Menschen mit Diabetes werden Nahrungsergänzungsmittel als Ersatz für das Arzneimittel Metformin aufgedrängt, teils auch als Abo.
- Das Absetzen von ärztlich verordneten Medikamenten kann jedoch schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.
- Betroffene haben bei telefonisch oder online abgeschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ernährungsfachleute der Verbraucherzentrale NRW warnen vor einer neuen Betrugsmasche. Betroffen sind Menschen mit Diabetes, denen medizinisch wirkungslose Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden als Ersatz für Arzneimittel wie Metformin. „Wir warnen davor, solche dubiosen Angebote anzunehmen“, sagt Angela Clausen, Teamleiterin Lebensmittel im Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale NRW und Expertin für Nahrungsergänzungsmittel.
Bei den Anrufen werden Menschen mit der Aussage „Sie haben doch Diabetes“ konfrontiert. Im Laufe des Gesprächs wird ihnen ein Nahrungsergänzungsmittel angeboten, dass gegen Insulinresistenz helfen und binnen zwei bis drei Wochen den Blutzuckerspiegel normalisieren soll. Dafür bräuchte es nur zwei Kapseln pro Tag - was doppelt so viel ist, wie als Tagesdosis auf der Packung steht. Die bisher eingenommenen Diabetesmedikamente wie Metformin könne man schon nach dem ersten Tag weglassen. Ähnliche Versprechungen beobachtet Angela Clausen auch vermehrt auf dubiosen Internetseiten.
Tatsächlich berichten Betroffene, dass es ihnen nach kurzer Zeit besser gegangen sei. „Grund dafür ist vermutlich, dass dann die Nebenwirkungen der Diabetes-Medikamente ausbleiben, zum Beispiel Verdauungsbeschwerden wie Durchfall oder Übelkeit, aber auch Muskelschmerzen“, erklärt Angela Clausen. Mehr als zehn Prozent der Diabetes-Patient:innen sind von solchen Nebenwirkungen betroffen. „Das Absetzen des Medikaments kann allerdings schwerwiegende Folgen haben“, warnt Clausen: „Der Blutzuckerspiegel erklimmt wieder unerwünschte Höhen, das Gewicht nimmt zu und auch das Demenzrisiko steigt.“
Wer solche Nahrungsergänzungsmittel ausprobieren möchte, sollte sich unbedingt an die Dosierempfehlungen und Anweisungen auf der Packung halten und nicht an das, was Verkäufer:innen am Telefon sagen. Auf keinen Fall sollte man ohne vorherige Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt die Einnahme von verordneten Medikamenten abbrechen. Auch sollte man solche Produkte nicht am Telefon bestellen - sonst tappt man damit unter Umständen auch noch in eine Abo-Falle. Besser ist es, in der Arztpraxis oder Apotheke nach wirklich sinnvollen Nahrungsergänzungsmitteln für Diabetiker:innen zu fragen, idealerweise wird dafür dann ein Test durchgeführt, ob überhaupt ein Nährstoffmangel (z.B. Vitamin B12 oder Vitamin D) vorliegt.
Vertrag widerrufen, Produkt nicht öffnen
Wer etwas bestellt hat, kann in der Regel innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Denn für Verträge außerhalb eines Geschäftsraums, also im Internet oder am Telefon, gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht, und zwar in der Regel für 14 Tage nach Abschluss des Vertrages oder dem Erhalt der Ware. Wurde man nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Die Beweislast dafür liegt beim Anbieter. Den Widerruf können Betroffene formlos mitteilen, also z.B. per E-Mail oder auf einem mitgelieferten Formular. Bei ungebetenen Anrufen gilt, dass Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig ist. Trotzdem können telefonisch geschlossene Verträge rechtlich wirksam sein. Deshalb sollten Betroffene auch solche Verträge widerrufen. Das Produkt selbst sollte man nicht öffnen, da mit einer geöffneten Kapseldose das Widerrufsrecht entfallen kann. Wer keine Adresse oder Telefonnummer des Anbieters hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW wenden. Häufig werden die Nahrungsergänzungsmittel per Nachnahme geliefert. Dann kann man die Annahme verweigern (bzw. das Paket nicht abholen).
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu Nahrungsergänzungsmitteln gibt es unter: klartext-nahrungsergaenzung.de
- Mehr zum Kündigungsrecht bei ungewollten Anrufen unter: verbraucherzentrale.nrw/node/13857
- Alles von Widerruf bis Umtausch unter: verbraucherzentrale.nrw/node/5117
Einen Musterbrief gegen unberechtigte Forderungen gibt es hier: verbraucherzentrale.nrw/node/90503
Abzockmaschen: Wenn Kredite zur Kostenfalle werden (19.02.2024)
Wie Verbraucher:innen sich vor unseriösen Angeboten schützen können.
Viele Finanzierungs- und Anlageangebote versprechen schnelle Lösungen oder hohe Gewinne – doch oft steckt eine Abzockmasche dahinter. Versteckte Kosten, überhöhte Zinsen oder unseriöse Geschäftsmodelle führen dazu, dass Verbraucher:innen viel Geld verlieren oder in die Schuldenfalle geraten. Besonders riskant sind vermeintlich schufafreie Kredite, Buy-Now-Pay-Later-Modelle oder fragwürdige Geldanlagen mit unrealistischen Renditeversprechen. „Viele Anbieter setzen gezielt auf intransparente Verträge und psychologische Tricks, um Kund:innen in teure Verpflichtungen zu locken“, warnt Marcus Köster, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. Worauf besonders zu achten ist und wie man Abzockmaschen erkennt, zeigt das neue Informationsangebot der Verbraucherzentralen auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen
- Null-Prozent-Finanzierungen kritisch prüfen
Wer eine Null-Prozent-Finanzierung abschließt, sollte genau hinschauen. Oft sind diese Angebote an teure Zusatzverträge gekoppelt, etwa Versicherungen, die unnötig sind und hohe Kosten verursachen. Zudem können versteckte Gebühren anfallen, die das vermeintlich kostenlose Darlehen verteuern. Das Risiko erhöht sich, wenn Verbraucher:innen mehrere solcher Finanzierungen parallel nutzen – die monatlichen Raten summieren sich und können zu finanziellen Engpässen führen. Wer eine Null-Prozent-Finanzierung nutzen möchte, sollte genau prüfen, welche Verpflichtungen damit einhergehen und ob die monatlichen Raten langfristig tragbar sind. Besser ist es, direkt zu sparen oder nach Alternativen zu suchen, die keine versteckten Kosten beinhalten.
- Buy Now Pay Later? Nur mit Bedacht!
„Jetzt kaufen, später zahlen“ klingt zunächst nach einer bequemen Lösung, insbesondere bei spontanen oder unvorhergesehenen Ausgaben. Doch diese Angebote können schnell zur Schuldenfalle werden. Wer mehrere Einkäufe auf diese Weise finanziert, verliert leicht den Überblick über die anstehenden Zahlungen. Hinzu kommt, dass verspätete oder nicht geleistete Zahlungen hohe Mahngebühren nach sich ziehen können. Einige Anbieter verlangen zudem hohe Zinsen, sobald eine Zahlung aufgeschoben wird. Auch die Bonität kann durch unbedachte Nutzung dieser Angebote leiden, was spätere Kreditaufnahmen erschwert. Verbraucher:innen sollten sich daher vor jeder Nutzung fragen: Kann ich die Raten wirklich problemlos zahlen? Falls nicht, ist es sicherer, auf den Kauf zu verzichten oder nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen.
- Schufafreie Kredite – meist eine Falle
Kredite ohne Schufa-Prüfung werden häufig als Lösung für Menschen mit schlechter Bonität beworben. Doch in den meisten Fällen verbergen sich hinter solchen Angeboten hohe Zinsen, versteckte Gebühren oder andere teure Abzockmaschen. Seriöse Banken vergeben Verbraucherkredite grundsätzlich nur nach einer Bonitätsprüfung – das dient auch dem Schutz der Verbraucher:innen. Bei schufafreien Krediten müssen Kreditnehmer:innen oft hohe Vorkosten zahlen. Manchmal landen sie bei Angeboten, bei denen sie Vorauszahlungen erbringen sollen, ohne dass sie tatsächlich ein Darlehen erhalten. In anderen Fällen werden überteuerte Versicherungen oder Zusatzverträge aufgedrängt. Wer dringend Geld benötigt, aber nicht die nötige Bonität hat, sollte sich stattdessen an seriöse Schuldnerberatungen wenden, um alternative Lösungen zu finden. Besser als ein teurer Notkredit ist es allemal, langfristig eine Reserve für Notfälle aufzubauen.
- Vorsicht bei hohen Renditeversprechen
Gerade in Zeiten niedriger Zinsen wirken Angebote mit hohen Renditen verlockend. Doch oft stecken unseriöse Anbieter dahinter, die es mit unrealistischen Versprechen auf das Kapital von Anleger:innen abgesehen haben. Auch Haustürgeschäfte mit vermeintlichen Wertanlagen wie Faksimile-Büchern sind eine bekannte Abzockmasche. Wer Geld investieren will, sollte sich vorab gründlich informieren und niemals unter Druck Verträge unterschreiben. Ein gesundes Misstrauen gegenüber Angeboten mit „sicherem Gewinn“ schützt vor hohen finanziellen Verlusten.
- Psychologische Tricks durchschauen
Viele unseriöse Anbieter setzen auf psychologische Manipulation, um Verbraucher:innen zu schnellen Entscheidungen zu drängen. Dazu gehören zeitlich begrenzte Angebote, künstliche Verknappung („nur noch wenige verfügbar!“) oder exklusive Deals, die es nur für „ausgewählte Kund:innen“ geben soll. Auch Angsttaktiken werden genutzt, etwa Warnungen vor angeblich drohenden finanziellen Verlusten, wenn man nicht sofort handelt. Solche Strategien zielen darauf ab, rationales Denken auszuschalten und Menschen zu unüberlegten Vertragsabschlüssen zu bewegen. Wer unter Druck gesetzt wird, sollte stets skeptisch bleiben, sich Bedenkzeit nehmen und gegebenenfalls unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Wer sicher gehen will, sollte keine finanziellen Entscheidungen überstürzt treffen. Was sich zu schön anhört, um wahr zu sein, ist meist auch zu schön, um wahr zu sein.
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Infos rund um Geldgeschäfte via Girokonto gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/4990
Tipp: Welches ist das beste Girokonto? (17.02.2025)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Auswahl des passenden Girokontos und beleuchtet den Kontenvergleich der Bafin.
Ob Einkäufe, Miete oder Urlaubsreisen: Ein Girokonto ist im täglichen Leben unverzichtbar. Mittlerweile führen die Kreditinstitute in Deutschland mehr als 100 Millionen Girokonten. Dabei gibt es zahlreiche Unterschiede, etwa bei monatlichen Grundgebühren oder Zusatzkosten für Transaktionen und Karten. Immer wieder werden Konditionen geändert und die Preise erhöht. Auf jeden Fall ein Grund, über einen Kontowechsel nachzudenken. Aber wie findet man das beste Girokonto? „Verbraucher:innen sollten unbedingt verschiedene Preismodelle und Gebühren vergleichen”, rät David Riechmann, Jurist und Bankenexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Denn regelmäßige Kosten summieren sich, auch wenn die Einzelbeträge klein erscheinen mögen.“ Um das passende Konto zu finden, können Verbraucher:innen seit kurzem eine unabhängige Vergleichsseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nutzen, die alle erhältlichen Girokonten der verschiedenen Institute umfasst. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf man bei der Bank- und Kontoauswahl achten sollte.
- Die Kosten vergleichen
Eines der wichtigsten Kriterien: die Kosten. Es gibt je nach Bank oder Sparkasse verschiedene Preismodelle und Gebühren. Einige Banken berechnen Pauschalpreise für die Kontoführung, andere einen Grundpreis plus Kosten für einzelne Buchungsvorgänge. Aber es gibt auch Institute mit kostenloser Kontoführung. Teilweise ist das jedoch an Bedingungen geknüpft, etwa an bestimmte monatliche Geldeingänge. Auch mögliche Kosten für Daueraufträge oder die Zinssätze für Dispositionskredite und geduldete Überziehungen sollte man prüfen.
- Die Erreichbarkeit vergleichen
Je nach Bankhaus oder Sparkasse unterscheidet sich die Dichte an Filialen oder Geldautomaten enorm. Verbraucher:innen sollten prüfen, was in ihrem Umfeld verfügbar ist und welche Gebühren eventuell für die Nutzung der Automaten anderer Banken anfallen. Ideal ist ein dichtes Netz an kostenlosen Geldautomaten. Direktbanken unterhalten in der Regel keine Geschäftsstellen, sondern erledigen alle Geschäfte via Telefon, Fax oder Computer.
- Den Service vergleichen
Für Alltag und Urlaub sind meist verschiedene Bezahlkarten gefragt, von Giro-, Debit- bis Kreditkarte. Hier sollte man Kosten und Konditionen für mögliche Ersatzkarten im Fall von Verlust oder Diebstahl erfragen. Einige Kreditinstitute bieten spezielle Konditionen für Studierende, Auszubildende, Rentner:innen, Selbstständige oder Gewerkschaftsmitglieder an.
- Was bietet der Bafin-Vergleich?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin, hat Banken und Sparkassen verpflichtet, alle wichtigen Informationen zu Girokonten und Basiskonten zur Verfügung zu stellen. Somit ist erstmals eine neutrale und vollständige Übersicht abrufbar. Bei der Suche nach dem passenden Konto helfen Filtermöglichkeiten nach Postleitzahl, Kontoführungsgebühren, Dispo oder Guthabenzinsen. Bisher musste man dafür private Vergleichsportale nutzen oder bei verschiedenen Banken die einzelnen Modelle heraussuchen und nebeneinander legen. Ebenfalls einstellen lässt sich ein Filter, welche Banken den Kontoauszug in Papier zur Verfügung stellen oder ob neben der gesetzlichen auch eine freiwillige weitergehende Einlagensicherung besteht. Auch abrufbar ist die Antwort darauf, ob bei einem regelmäßigen Mindestgeldeingang die Kontoführungsgebühren günstiger werden oder sogar entfallen. Allerdings müssen Verbraucher:innen hier genau hinschauen, denn man kann den Mindesteingangsbetrag finden, aber nicht die konkrete Folge davon. Dazu geben manche Banken den teureren Preis an und sagen, es wird günstiger, andere geben den günstigeren Preis an und sagen, es wird teurer bei fehlendem Geldeingang. Die Kontoeröffnung übernimmt die Bafin übrigens nicht.
Weiterführende Infos und Links:
- Checkliste zur Auswahl beim Girokonto: www.verbraucherzentrale.nrw/node/95567
- Der BaFin-Girokontenvergleich ist zu finden unter https://kontenvergleich.bafin.de
Tipp: Darum lohnt sich der Anbieterwechsel bei Strom und Gas
Tipps zum Wechsel des Energieversorgers und Hinweise zu Vergleichsportalen.
Wer aktuell noch Strom vom ortsansässigen Grundversorger bezieht oder schon länger nicht mehr den Anbieter gewechselt hat, kann durch einen Wechsel das eigene Haushaltsbudget schonen. „In der Grundversorgung zahlt man mit derzeit durchschnittlich 40,5 Cent pro Kilowattstunde plus 180 Euro Grundpreis pro Jahr einen unnötig hohen Strompreis“, sagt Christina Wallraf, Energieexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Ein Haushalt mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden pro Jahr kann durch einen Wechsel des Stromanbieters durchschnittlich 270 Euro pro Jahr sparen. Auch Verbraucher:innen, die schon länger nicht gewechselt haben, zahlen häufig einen zu hohen Preis.“ Die Verbraucherzentrale NRW hat vier Tipps zusammengestellt, worauf beim Wechsel zu achten ist. Zusätzlich stehen zwei Checklisten zur Verfügung, damit der Anbieterwechsel reibungslos gelingt.
- Aktuelle Neukundenpreise und Sparpotenzial ermitteln
Viele Energieanbieter bieten günstige Tarife, die unterhalb der Grundversorgungspreise liegen. Derzeit sind bei Strom Arbeitspreise ab ca. 32 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) verfügbar, bei Gas liegen Preise ab ca. 11 Ct/kWh vor. Auch viele Stadtwerke haben neben der Grundversorgung preiswerte Tarife im Angebot. Verbraucher:innen sollten die Preise am Markt mit den Preisen ihres aktuellen Vertrags vergleichen und so ihr Sparpotenzial berechnen.
- Kündigungstermin des bestehenden Vertrags klären
Bei der Prüfung des bestehenden Vertrags ist es wichtig, die Restlaufzeit und Kündigungsfrist festzustellen, um den richtigen Zeitpunkt für einen Anbieterwechsel zu finden. Wurde der Vertrag noch vor März 2022 abgeschlossen, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, da sich der Tarif automatisch um weitere zwölf Monate verlängern kann. Ist man aktuell in der Grundversorgung, lässt sich der Vertrag jederzeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, kündigen.
- Vergleichsportale richtig nutzen
Online-Vergleichsportale sind praktische Instrumente, um den richtigen Strom- oder Gas-Tarif ausfindig zu machen. Wichtig dabei ist, die Voreinstellungen des Vergleichsportals anzupassen, bevor man einen Tarifvergleich vornimmt. Um möglichst viele Tarife angezeigt zu bekommen, sollte der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das Portal“ ausgestellt sein. Auch Empfehlungen des Vergleichsportals schränken die Tarifauswahl unnötig ein. Für die Vertragslaufzeit empfiehlt sich eine einjährige Laufzeit inklusive Preisgarantie. Der Bonus sollte nicht in die Jahreskosten eingerechnet werden. Weitere empfehlenswerte Filtereinstellungen für Vergleichsportale finden sich in der Checkliste unter www.verbraucherzentrale.nrw/vergleichportal
- Neuen Anbieter kritisch prüfen
Wichtig vor einem Vertragsabschluss: Den potenziell neuen Energieversorger mittels einer kurzen Internetrecherche überprüfen, um festzustellen, ob der Anbieter durch sein unternehmerisches Handeln in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist. Verbraucher:innen sollten sich nicht allein auf die Bewertungen im Vergleichsportal verlassen.
Weitere Informationen und Links:
- Informationen zum Wechsel des Strom- oder Gasanbieters inkl. Checkliste zum Vorgehen: www.verbraucherzentrale.nrw/stromwechsel
- Die Checkliste (PDF-Format) zu Filtereinstellungen im Vergleichsportal: www.verbraucherzentrale.nrw/vergleichsportal
Passwort ändern: einmal richtig und dann nie wieder!
Mit den richtigen Maßnahmen bleiben Online-Konten dauerhaft geschützt.
Lange wurde empfohlen, Passwörter regelmäßig zu ändern, um Konten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Viele Verbraucher:innen haben dadurch ihre Passwörter mit der Zeit aber eher geschwächt, um sie sich bei der Vielzahl an Passwörtern leichter merken zu können. „Es ist besser einmal ein starkes Passwort zu wählen statt ständig wechselnde schwache Passwörter zu nutzen“, sagt Ayten Öksüz, Datenschutzexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. Daher sei auch der "Ändere Dein Passwort"-Tag am 1. Februar in seinem ursprünglichen Sinne überholt. Die Expertin rät: „Wer noch keine starken Passwörter nutzt oder ein und dasselbe Passwort für mehrere Accounts verwendet, sollte seine Passwörter jetzt einmal ändern. Dann können die Passwörter im besten Fall dauerhaft im Einsatz bleiben. Noch wichtiger wäre es aber, gerade sensible Accounts zusätzlich mit der 2-Faktor-Authentisierung zu sichern.” Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen ihre Online-Accounts effektiv schützen:
- Wie sieht ein starkes Passwort aus?
Grundsätzlich gilt: Je länger, desto besser. Ein starkes Passwort sollte mindestens acht (besser zwölf) Zeichen lang sein – dann aber auch aus vier verschiedenen Zeichenarten bestehen, also Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen (z.B. § $ % & ! ?). Ein langes Passwort, das mindestens 25 Zeichen oder länger ist, kann hingegen auch aus nur zwei Zeichenarten bestehen. Je sensibler ein Zugang ist (etwa beim Online-Banking), umso mehr Sorgfalt ist bei der Auswahl eines starken Passworts nötig. Besonders wichtig: Für jedes Konto sollte ein eigenes Passwort gewählt werden. Wer einmal ein starkes Passwort erstellt hat, kann es so dauerhaft für das entsprechende Konto nutzen. Es müsste nur in den Fällen, in denen das Passwort in die falschen Hände geraten sein könnte, geändert werden, zum Beispiel wenn ein Datenleck bekannt wird oder das Gerät mit Schadsoftware infiziert wurde.
- Wie funktioniert die 2-Faktor-Authentisierung?
Da selbst das stärkste Passwort nicht unknackbar ist und bei einem Datenleck oder erfolgreichem Phishing-Angriff schnell in falsche Hände geraten kann, bieten Passwörter allein nicht den bestmöglichen Account-Schutz. Es empfiehlt sich, Online-Accounts mit einer Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA) zusätzlich zu schützen, wenn Anbieter diese Möglichkeit bereitstellen. Diese fungiert wie ein zweites Sicherheitsschloss. Bei der 2FA wird die Identität, nicht nur mit dem Passwort, sondern mit einem zweiten Faktor bestätigt. Damit wird es Kriminellen erschwert, auf Daten zuzugreifen, selbst wenn ihnen das Passwort bekannt ist. Bei diesem zweiten Faktor kann es sich beispielsweise um einen Bestätigungscode per E-Mail, eine SMS-TAN oder ein Einmal-Passwort handeln. Mittlerweile sind auch biometrische Verfahren sehr verbreitet, beispielsweise Gesichts- oder Fingerabdruckscans über das Smartphone.
- Wie kann ich Passwörter sicher aufbewahren?
Verbraucher:innen nutzen heutzutage so viele Online-Dienste, dass die einzelnen Passwörter unmöglich im Gedächtnis behalten werden können. Eine gute Hilfe können daher Passwort-Manager sein. Darin lassen sich starke Passwörter erstellen, verwalten und verschlüsselt speichern. Nutzer:innen müssen sich dann nur noch das zentrale Passwort für den Zugang zu ihren Passwort-Manager merken, das natürlich ganz besonders stark sein sollte.
- Gibt es eine Alternative zu Passwörtern?
Seit einigen Jahren gibt es das Passkey-Verfahren, das die Anmeldung bei Online-Diensten ganz ohne Passwörter ermöglicht. Damit besteht auch nicht mehr die Gefahr, dass Kriminelle Passwörter zum Beispiel bei einem Phishing-Angriff oder Datenleck abgreifen können. Passkeys sind lange, zufällig generierte Zeichenketten, offen und herstellerunabhängig. Sie werden von einem sogenannten Authenticator erstellt und dort auch gespeichert, sobald man sich bei einem Online-Dienst, der dieses Verfahren unterstützt, registriert. Gleichzeitig wird ein zum jeweiligen Passkey (auch privater Schlüssel genannt) passender öffentlicher Schlüssel erzeugt und beim Anbieter hinterlegt. Der Authenticator kann zum Beispiel ein FIDO2-Stick sein (ein spezielles Gerät ähnlich wie ein USB-Stick), ein Computerprogramm oder eine Smartphone-App. Bei der nächsten Anmeldung wird dann im Hintergrund durch das Zusammenspiel mehrerer Komponenten die Identität des Nutzers oder der Nutzerin bestätigt. Nutzer:innen selbst müssen beim Login in den Online-Account dann kein Passwort mehr eingeben, sondern nur noch den Zugriff auf die Passkeys im Authenticator bestätigen, per Fingerabdruck, Gesichtsscan oder durch die Eingabe einer PIN. Falls Kriminelle beispielsweise durch einen Datenleck beim Anbieter Zugriff auf die dort gespeicherten öffentlichen Schlüssel bekommen, können sie damit nichts anfangen. Denn diese funktionieren nur in Kombination mit dem jeweils passenden privaten Schlüssel, dem Passkey.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr Infos zu starken Passwörtern unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11672
- So funktioniert die 2-Faktor-Authentisierung: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/85173
So funktionieren Passkeys: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/94842
Pflanzendrinks: Top oder Flop? (20.01.2025)
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps beim Kauf von Milchalternativen.
In den Verkaufsregalen stehen mittlerweile zahlreiche Drinks auf Basis von Hafer, Soja, verschiedenen Nüssen, Reis, Dinkel, Hirse, Erbsen, Buchweizen und Kokos. Und auch die Verbraucher:innen greifen immer häufiger zu pflanzlichen Alternativen. So hat sich der pro-Kopf-Absatz von Milchersatzprodukten zwischen 2018 und 2022 mehr als verdoppelt, während die Nachfrage nach Kuhmilch seit Jahren zurückgeht. Bei der Kaufentscheidung spielt neben Klima- und Tierschutz auch die eigene Gesundheit eine Rolle. Niklas Klinkhammer, Ernährungswissenschaftler bei der Verbraucherzentrale NRW fasst zusammen, wie Verbraucher:innen eine gute Wahl treffen können, denn „der Gehalt an Nährstoffen unterscheidet sich je nach Hauptzutat und Anreicherungen der Pflanzendrinks erheblich.“
- Nährstoffe in Pflanzendrinks
Pflanzendrinks punkten im Vergleich zur Milch in erster Linie mit Klimaschutzaspekten. Ihr Nährstoffprofil unterscheidet sich allerdings deutlich. Wer nur geringe Mengen oder gar keine Milch und Milchprodukte zu sich nimmt, dem fehlen unter Umständen wichtige Quellen für Calcium, Jod, Vitamin B12 und B2, da diese Nährstoffe in Pflanzendrinks kaum enthalten sind. Wer komplett auf Milchersatzprodukte setzt, sollte daher möglichst zu angereicherten Produkten greifen, denen die genannten Nährstoffe zugesetzt werden, oder auf eine ausreichende Zufuhr aus anderen Quellen achten.
- Zusammensetzung von Pflanzendrinks
Je nach Rohstoffbasis und Rezeptur enthalten die Drinks unterschiedliche Mengen an Proteinen, Fett, Kohlenhydraten und Kalorien. Drinks auf Basis von Hülsenfrüchten sind beispielsweise meist proteinreicher als Drinks aus Getreide oder Nüssen und können daher einen besseren Beitrag zur Proteinversorgung leisten. Wer auf Sojadrinks setzt, landet ungefähr beim gleichen Eiweißgehalt wie Kuhmilch − ein Vorteil für Personen, die sich ansonsten eher proteinarm ernähren. Ein Blick auf die Nährwerttabelle liefert Klarheit.
- Bio oder konventionell?
Pflanzendrinks, die mit Calcium, Jod, Vitamin B12 und B2 angereichert sind, unterstützen die Deckung des Nährstoffbedarfs, wenn keine oder nur wenige Milchprodukte gegessen werden. Solche Drinks findet man allerdings leider nur als konventionell hergestellte Produkte. Diese sind fast alle mit Calcium angereichert, auch eine Vitamin-B12-Anreicherung findet bei vielen statt. Vitamin B2- und Jod-Zusätze finden sich leider nicht durchgängig in den Drinks. Aufgrund des Supplementationsverbots darf Bio-Ware – bis auf wenige Ausnahmen – auch nicht mit isolierten Nährstoffen angereichert werden. Wer also lieber zu Bio-Pflanzendrinks greift, sollte bewusst darauf achten, die entsprechenden Nährstoffe anderweitig aufzunehmen.
- Sonderfall Calcium
Kuhmilch enthält pro 100 Gramm rund 120 Milligramm Calcium. An dieser Referenzmenge orientieren sich die angereicherten Pflanzendrinks. Allerdings nimmt unser Körper bestimmte Calciumformen besser auf als andere. In der Zutatenliste vermerktes Calciumcarbonat und Lithothamnium calcareum ist besser verfügbar als Tricalciumphosphat. Wichtig ist auch, die Packung vor dem Verzehr gut zu schütteln, da sich Calcium aufgrund der schlechten Wasserlöslichkeit am Boden absetzen kann.
Weiterführende Infos und Links:
Der aktuell überarbeitete Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW beleuchtet erneut die Anreicherung der kritischen Nährstoffe Calcium, Jod, Vitamin B12 und B2 in Milchalternativen. Dazu untersuchten die Verbraucherschützer:innen von Juli bis September 2024 die Zusammensetzung von insgesamt 160 Pflanzendrinks 22 verschiedener Hersteller − 38 davon aus konventioneller und 122 aus ökologischer Landwirtschaft.
- Mehr zu den Ergebnissen des Marktchecks: www.verbraucherzentrale.nrw/pflanzendrinks
Beitragsanstieg in der Krankenkasse: Bleiben oder kündigen? (13.01.2025)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wann sich ein Wechsel lohnt.
Fast alle 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben über den Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für die Versicherten steigen damit die monatlichen Beiträge. Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln möchte, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen. „Der Anstieg ist teilweise deutlich stärker als früher“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, „ein Wechsel der Kasse kann dann durchaus angebracht sein.“ Sie erklärt, wobei Versicherte dabei achten sollten:
- Wann ist ein Wechsel der Krankenkasse ratsam?
Für 2025 steigen die Zusatzbeiträge bei einigen Krankenkassen auf deutlich über drei Prozent, während andere einen Zusatzbeitrag zwischen 2,5 und drei Prozent erheben. Es gibt jedoch auch Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Satz von 2,5 Prozent liegt. Auch für 2026 sind bereits Erhöhungen angekündigt. Zwar teilen sich Versicherte und Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen, aber manche Krankenkassen erhöhen ihren Beitrag stärker als andere. Je nach Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Und freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse ist die einzige Möglichkeit, diese Kosten zu senken.
- Wie einfach ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse?
Sehr einfach, denn eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise ab dem 1.1.2025, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, also bis zum 31.1.2025. Allerdings endet die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse dann nicht bereits am 31.01.2025. Mitglied bei der neuen Krankenkasse ist man erst ab dem 01.04.2025. Bis dahin muss auch der höhere Zusatzbeitrag an die alte Krankenkasse gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
- Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages spielt zwar eine wichtige Rolle bei der Wahl der Krankenkasse, ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Manche Zuschüsse können trotz Beitragserhöhung lohnenswert sein, etwa für künstliche Befruchtung, Osteopathie, Zahnreinigung, Reiseimpfungen, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege. Auch die Erreichbarkeit sollte man prüfen, also wie gut der Service ist und ob bei Bedarf eine örtliche Niederlassung verfügbar ist.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
- Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen unter: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Finanzkompetenz aufbauen: „Fokuswoche Geld“ (06.01.2025)
Die Fokuswoche Geld 2025 findet vom 27. bis 31. Januar 2025 statt. Sie können sich ab jetzt für die kostenlosen Online-Vorträge anmelden.
- Fachleute informieren unabhängig, kompetent und verständlich
- Vorträge sind nach Anmeldung kostenfrei
- Geeignet für Menschen mit und ohne Vorwissen
Über Geld spricht man nicht? Von wegen. Die „Fokuswoche Geld“ informiert vom 27. bis zum 31. Januar 2025 rund um Finanzthemen. Bereits zum zweiten Mal geben Finanzexpert:innen eine Woche lang wieder unabhängig, ungeschönt und unkompliziert Tipps zu den Themen Geldanlage, Versicherungen, Sparen bei jedem Budget, private Altersvorsorge und zur Verrentung von Immobilien. Die Teilnahme ist kostenlos. Es ist lediglich eine vorherige Anmeldung notwendig. Alle Termine und Informationen zur Anmeldung auf www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-geld
Antworten auf grundlegende finanzielle Fragen
Nach dem Motto „Mehr verstehen. Leichter entscheiden“ werden klare Informationen und wichtiges Hintergrundwissen vermittelt, um den Verbraucher:innen Orientierung im Finanzdschungel zu geben. Die Fachleute der Verbraucherzentralen bieten Online-Vorträge an, in denen die genannten Themen leicht verständlich aufbereitet werden.
Es geht um grundlegende finanzielle Fragen, die Menschen in jeder Lebenslage betreffen: Wie bin ich im Falle einer Berufsunfähigkeit versichert? Was ist eigentlich ein ETF? Geht Geldanlage auch nachhaltig? Wie kann ich für das Alter privat vorsorgen? Sind meine Versicherungen passend? Ist es sinnvoll, mit der Immobilie die Rente abzusichern? Wie und wo lässt sich der ein oder andere Euro monatlich noch einsparen?
Die „Fokuswoche Geld“ richtet sich an Verbraucher:innen mit und ohne Vorwissen. „Ziel ist es, wesentliche Kenntnisse zu vermitteln, damit Verbraucher:innen die für sie passenden Entscheidungen treffen können“, erklärt Christian Urban, Gruppenleiter und Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW.
Themen der Fokuswoche Geld 2025
Die Verbraucherzentralen der Bundesländer bieten vom 27. bis 31. Januar 2025 gemeinsam folgende Online-Vorträge an:
Private Altersvorsorge – Wie gehe ich vor?
Montag, 27.01.2025, 11 Uhr | Dienstag, 28.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 15 Uhr
Immobilien-Verrentung – Das Haus zu Geld machen?
Dienstag, 28.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 15 Uhr
Nachhaltig anlegen – Worauf sollten Sie achten?
Dienstag, 28.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 15 Uhr
Berufsunfähigkeitsversicherung – Was sind die Grundlagen?
Dienstag, 28.01.2025, 15 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 18 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 11 Uhr
Versicherungen – Welche sind wichtig?
Montag, 27.01.2025, 11 Uhr | Dienstag, 28.01.2025, 15 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 11 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 11 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 15 Uhr
ETF – Warum sie erste Wahl sind
Dienstag, 28.01.2025, 18 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 18 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 12 Uhr | Freitag, 31.01.2025, 15 Uhr
ETF kaufen – Die Schritt-für-Schritt-Anleitung
Montag, 27.01.2025, 18 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 18 Uhr
Sparen für jedes Budget – Wo stecken die Geldfresser?
Montag, 27.01.2025, 15 Uhr | Mittwoch, 29.01.2025, 11 Uhr | Donnerstag, 30.01.2025, 11 Uhr
Weiterführende Infos und Links:
Zur Anmeldung geht es hier: www.verbraucherzentrale.de/fokuswoche-geld
Die „Fokuswoche Geld“ findet statt im Rahmen des Projektes „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags
Kreis Höxter: Starke Strompreiserhöhungen bei E.ON (18.12.2024)
Die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter - mobil & digital - erhält aktuell Anfragen von Kund:innen der E.ON Energie Deutschland GmbH über sehr auffällige Preiserhöhungen zum 1.2.2025. Dabei steigt der Preis in den gemeldeten Fällen für eine Kilowattstunde von 24 Cent auf 60 Cent pro Kilowattstunde.
- In den gemeldeten Fällen erhöht E.ON den Preis für eine Kilowattstunde Strom um über 100 Prozent.
- Bei einem Durchschnittsverbrauch von 3500 Kilowattstunden im Jahr geht es um rund 1250 Euro höhere Kosten.
- Durch Kündigung und Anbieterwechsel können Kund:innen weiterhin günstig versorgt werden.
„Die Preiserhöhung sollte im Weihnachtstrubel nicht untergehen“, so Ute Delimat, Leiterin Verbraucherzentrale NRW Kreis Höxter. „Bei der vorliegenden Preiserhöhung von E.ON besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bis zum 31.1.25. So haben Ratsuchende noch die Gelegenheit, zu einem wesentlich günstigeren Vertrag eines anderen Anbieters zu wechseln und damit deutlich Geld zu sparen.“
Wichtig dabei ist, dass die Sonderkündigung am 31.1.25 bei E.ON eingegangen sein muss. In der Regel kündigt der neue Stromanbieter den Vertrag mit E.ON für den Kunden. Hier sollte man sich vom neuen Anbieter versichern lassen, dass die Kündigung rechtzeitig an E.ON verschickt wird oder selbst bei E.ON kündigen. Aus Nachweisgründen sollte die Kündigung am besten per Einwurf-Einschreiben verschickt werden.
Alternative und ggf. günstigere Tarife können Verbraucher:innen über Online-Vergleichsportale finden, beispielsweise bei Verivox oder Check24.
Weitere Informationen erhalten Ratsuchende auch online bei der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie oder telefonisch bzw. per E-Mail über die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter - mobil & digital - von Mo-Fr, 9-17 Uhr, Tel.: 0211 54 2222 11, E-Mail: service(@)verbraucherzenrale.nrw und www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-kreis
Betrug mit PayPal-Gastzahlung (17.12.2024)
Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet ein: Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu schützen.
Kristian W. aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben – für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der Verbraucherzentrale NRW. Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“ eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam, weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder „Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird. „PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein: „PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der Abwicklung von Zahlungen durch."
Wie sich Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun sollen:
- Forderung des Unternehmens widersprechen
Wer eine unberechtigte Forderung von einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben. Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.
- Rückbuchung bei der Bank beantragen
Jede Abbuchung auf ihrem Konto können Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen. Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten. Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in der Filiale oder per Telefon beantragt werden.
- Anzeige erstatten
Betroffene sollten den Betrug und den Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen. Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit Vorlage der Anzeige bestreiten.
- Vorsichtig mit Kontodaten umgehen
Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen. Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen.
Weiterführende Infos und Links:
- Betrug mit PayPal-Gastkonten: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102144
- Unberechtigte Forderungen widersprechen (mit Musterbriefen): www.verbraucherzentrale.nrw/node/28496
Gut geschützt vor Nässe – ganz ohne schädliche Chemikalien (20.11.2024)
Tipps zum sicheren und umweltschonenden Imprägnieren.
Wenn‘s draußen regnet oder schneit, halten einige Schuhe und Jacken nur dicht, wenn sie zuvor mit einem geeigneten Pflegemittel imprägniert wurden. Hierzu werden Sprays, Schäume und „Wash-In“ genannte Spezialpräparate zum Mitwaschen in Schuhgeschäften, Drogerien und Outdoor-Geschäften angeboten. „Leider müssen auf der Packung nicht alle Inhaltsstoffe angegeben werden. Verbraucher:innen können daher nicht gleich beim Kauf erkennen, ob ein Imprägniermittel die Ewigkeitschemikalien PFAS (Per- und Polyfluoralkylverbindungen) enthält“, stellt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW, fest. Diese Imprägnierstoffe sind wasser-, fett- und schmutzabweisend. Jedoch reichern sich PFAS in Mensch, Tier und Umwelt an. Sie können beim Menschen das Hormonsystem und Organe wie die Leber schädigen, begünstigen die Entstehung von Fettleibigkeit und Diabetes. „Der Einsatz einiger weniger PFAS ist verboten, aber die Chemikalienfamilie umfasst etwa 10.000 unterschiedliche Substanzen. Die gesetzliche Beschränkung der gesamten Stoffgruppe in der EU lässt noch immer auf sich warten“, so Effers. Zum sicheren und umweltfreundlichen Schutz vor Nässe hat sie folgende Tipps:
- Nur so viel Schutz wie nötig:
Generell sind Imprägniersprays – auch solche ohne Fluorchemie – keine besonders ökologischen Produkte. Deshalb gilt: je weniger davon desto besser. Mit einem Schnelltest lässt sich herausfinden, ob Imprägnieren überhaupt erforderlich ist: Wird ein Wassertropfen vom Material nicht aufgesogen, sondern perlt ab, ist der Nässeschutz noch vorhanden. Auch Jacken oder Schuhe mit einer Membran, die bereits ausreichend vor Nässe schützt, müssen nicht unbedingt zusätzlich imprägniert werden. Bei Schuhen aus Glattleder reicht oft eine normale wachshaltige Schuhcreme, um Regentropfen abperlen zu lassen. Zudem ist im Alltag ein geringerer Nässeschutz erforderlich als bei einer mehrtägigen Bergtour.
- Nicht allen „Frei von“-Angaben trauen:
Wenn eine Imprägnierung erforderlich ist, dann sollte man unbedingt nach Mitteln mit Hinweisen wie „PFAS frei“, „Frei von Fluorcarbonen“ oder „Fluorfrei“ suchen. Achtung: Als „PFOA/PFOS-frei“ beworbene Produkte schließen nur diese beiden Umweltgifte aus. Oft enthalten solche Imprägniermittel aber andere, nicht weniger schädliche Substanzen aus der großen PFAS-Familie. - Herstellerangaben unbedingt beachten:
Bei allen Imprägniermitteln sollten die Anwendungs- und Gefahrenhinweise unbedingt beachtet werden. Imprägniersprays sollten nur im Freien verwendet und auf keinen Fall eingeatmet werden.
- Fluorhaltige Restbestände nicht mehr verwenden:
Wer noch ältere Imprägniermittel Zuhause hat, sollte sich das Etikett ansehen. Wenn dort kein Hinweis zu finden ist, dass das Produkt frei von PFAS ist, sollte es zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Umwelt vorsorglich auf keinen Fall mehr verwendet, sondern die Dosen oder Flaschen bei der nächsten Schadstoffsammelstelle abgeben werden. Vollständig entleerte Spraydosen gehören in die gelbe Tonne – am besten die Metalldose und Plastikdeckel jeweils getrennt.
- Bei Outdoorkleidung auf Membranmaterial und Imprägnierung achten:
Viele namhafte Hersteller von wetterfester Kleidung setzen bei der Imprägnierung mittlerweile auf Alternativen zu Fluorchemikalien. Einige verwenden aber noch immer Membrane aus Fluorpolymeren, beispielsweise bei Jacken oder Wanderschuhen, obwohl es auch dafür funktionelle fluorfreie Varianten gibt. Textil-Siegel wie Oeko-Tex und Bluesign verbieten jedoch jetzt alle Fluorchemikalien und nicht mehr nur einzelne PFAS-Substanzen. Auch einige Regenschirmhersteller verzichten auf Fluorchemikalien zur Imprägnierung. Hier lohnt es sich ebenfalls, aufs Etikett zu schauen oder nachzufragen.
Weiterführende Infos und Links:
Viele weitere Tipps gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/81811
Schnäppchen oder Schwindel? (07.11.2024)
Am Black Friday, Cyber Monday und Singles Day verspricht der Handel große Rabatten – was es beim Shoppen zu beachten gilt.
Es ist wieder soweit: Der Handelt läutet das Weihnachtsgeschäft ein und lässt an Aktionstagen wie dem Singles Day, dem Cyber Monday und schließlich dem Black Friday die Preise purzeln. Doch was ist dran an den Sonderangeboten? „Nicht hinter jeder reißerischen Werbeaussagen steckt wirklich ein Schnäppchen“, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. “Verbraucher:innen sollten Preise bei verschiedenen Anbietern vergleichen und die Preisentwicklung eines Produkts schon vor Beginn der Rabattaktionen beobachten.” Die Expertin warnt außerdem vor Online-Fakeshops: „Der boomende Online-Absatz an den Rabatttagen wird leider auch von Betrüger genutzt, um Verbraucher:innen mit Fakeshops über den Tisch zu ziehen.“ Auf diese Tipps sollte beim Online-Einkauf an Rabatttagen geachtet werden:
- Rabatte prüfen
Rote Zahlen, durchgestrichene Preise und Prozentangaben zeigen, wie viel angeblich gespart werden kann. Jedoch beruhen viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote auf einem Vergleich mit den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller. Die UVP ist aber nicht mit dem üblichen Handelspreis gleichzusetzen. Wer ein Auge auf ein ganz bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte den Preisverlauf für dieses Produkt bereits vor dem jeweiligen „Schnäppchentag“ genau beobachten.
- Preise vergleichen
Mit visuellen Elementen wie heruntertickenden Uhren, die das Ende der Rabatt-Aktion anzeigen, oder ablaufenden Balken, die angeblich die kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen, versuchen Online-Shops ihre Kundschaft unter Druck zu setzen. Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks nicht aus der Ruhe bringen lassen. Oft gibt es dasselbe oder ein vergleichbares Produkt auch bei einem anderen Anbieter, womöglich sogar zu einem günstigeren Preis. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf die aktuellen Preise bei verschiedenen Shops oder mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen.
- Vorsicht vor Fakeshops
Gerade im Verlauf großer Rabatt-Aktionen, bei denen viele Händler mit Schnäppchen werben, steigt die Gefahr, in eine Betrugsfalle zu tappen. Fakeshops sind auf den ersten Blick nur schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW kann helfen, solche Anbieter zu entlarven. Vor der Kaufentscheidung können Verbraucher:innen schnell und bequem die Internetadresse des Shops im Fakeshop-Finder eingeben. Das kostenlose Tool überprüft die Webseite auf Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der Seriosität des Anbieters. Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte Bezahlmethode sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt werden. Wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann, ist stets Vorsicht geboten. Nach geleisteter Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige Ware verschickt, mitunter wird das Produkt auch gar nicht geliefert.
- Spuren im Netz verwischen
Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt wird, hängt teils von der Tageszeit ab, kann aber auch durch das Surfverhalten der Käufer:innen, ihren Wohnort oder ihrem verwendeten Endgerät beeinflusst werden. Es empfiehlt sich daher, möglichst anonym im Netz zu shoppen, etwa indem Drittanbieter-Cookies ausgesperrt, Cookies regelmäßig gelöscht werden und ein Virtual Private Network (sog. VPN-Tunnel) genutzt wird.
- Widerrufsrecht nutzen
Falls das Produkt doch nicht so günstig war wie gedacht und eine Stornierung nicht klappt, bleibt der Widerruf. Dieser ist bei einem Onlinekauf bis auf wenige Ausnahmen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. Allerdings kann es sein, dass hierfür Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem Kauf geprüft werden.
Weiterführende Infos und Links:
Mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW lassen sich Fakeshops schnell und einfach enttarnen: www.fakeshop-finder.nrw
Weitere Informationen zu Rabatt-Aktionen im Online-Handel wie Black Friday oder Cyber Monday gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/node/37835
Pflegezusatzversicherung: Sinnvoll oder überflüssig? (11.10.2024)
Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Angebote trotz steigender Pflegekosten kritisch.
Viele Menschen fürchten, im Alter zum Pflegefall zu werden und die Kosten für Pflegedienste zu Hause oder ein Heim nicht stemmen zu können – vor allem angesichts der aktuellen Debatte um Finanzierungsprobleme bei der gesetzlichen Pflegeversicherung. Da klingt es verlockend, eine Versicherung abzuschließen, die hilft, die Lücke zwischen den staatlichen Leistungen und den eigenen Kosten zu schließen. Teilweise gibt es sogar Zuschüsse vom Staat. Allerdings sollte man hier genau hinschauen: „Es stimmt: Pflege im Alter kann sehr teuer werden”, sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Beratung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Doch private Pflegeversicherungen haben auch Nachteile und sind nicht immer zu empfehlen.” Auf folgende Punkte sollte man achten:
- Wie viel decken Pflegezusatzversicherungen wirklich ab?
Die versicherten Leistungen sind meist sehr gering. Sie decken nicht annähernd den anzunehmenden finanziellen Bedarf. Häufig werden zwei Varianten angeboten: Pflegetagegeldversicherungen und Pflegekostenversicherungen. Bei Pflegetagegeldversicherungen erhalten Versicherte ein Tagegeld im Pflegefall. Den vollen Tagessatz gibt es meist erst ab Pflegegrad 5, darunter wird der Tagessatz nur anteilig gezahlt. Tarife ohne Leistungsanspruch bei ambulanter Pflege sind nicht zu empfehlen, da die meisten Menschen zu Hause gepflegt werden. Bei der Pflegekostenversicherung werden nur nachgewiesene Pflegekosten übernommen, also in der Regel Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Versicherung übernimmt den Eigenanteil der Pflegebedürftigen entweder teilweise oder ganz. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim werden also meist nicht übernommen. Und häufig wird in Grad 1 nicht gezahlt. - Was passiert, wenn der Pflegefall eintritt?
Dann wird die im Vertrag vereinbarte und vom Pflegegrad abhängige Summe ausgezahlt. Beispiel: Wenn es in Pflegegrad 3 pro Tag beispielsweise zehn Euro sind, macht das 300 Euro im Monat, bei einem höheren Tagessatz entsprechend mehr. Die tatsächlichen monatlichen Kosten können aber je nach Pflegebedarf vierstellig sein. Wie viel von den tatsächlichen Pflegekosten eine Zusatzversicherung wirklich abdeckt, kommt ganz auf den Einzelfall an. Das gilt auch ohne Pflegezusatzversicherung: Bei der Pflege zuhause ist die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten abhängig vom individuellen Bedarf. Dementsprechend steigt bei höheren Pflegegraden der Betrag, der selbst zu zahlen ist, häufig an. Unter Umständen kann er mehrere Tausend Euro betragen. Bei stationärer Pflege ist der Eigenanteil ebenfalls von verschiedenen Umständen abhängig. Im Durchschnitt liegt er derzeit bundesweit bei 1.546 Euro – nur für Pflegeleistungen.
- Welche Ausschlussklauseln gibt es?
Die meisten Versicherer lehnen Anträge bei vorliegenden Vorerkrankungen ab. Auch im laufenden Vertrag können Ausschlüsse enthalten sein, zum Beispiel eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit, wenn diese durch Suchterkrankungen entstanden ist, oder bei stationärem Aufenthalt. Weiterer Haken: Wenn die Versicherungsbedingungen keine Beitragsbefreiung im Pflegefall vorsehen, müssen die Versicherungsbeiträge auch im Pflegefall weiter gezahlt werden, denn es handelt sich in der Regel um eine lebenslange Versicherung. Und die Beiträge werden mit großer Wahrscheinlichkeit zukünftig steigen.
- Was bieten staatlich geförderte Versicherungen?
Aus Sicht der Verbraucherschützer sind die Vertragsbedingungen hier vergleichsweise schlecht. Verträge zum monatlichen Mindestbetrag von 15 Euro decken meist nur die gesetzlichen Mindestleistungen ab oder wenig darüber. Leistungsstarke Tarife sind entsprechend teurer. Versicherte müssen dann mit Monatsbeträgen von 30 Euro und mehr rechnen, abhängig vom Alter und Leistungsumfang. Zudem sehen die Verträge keine Beitragsbefreiung im Pflegefall vor, was bedeutet, dass die Leistungen tatsächlich noch geringer ausfallen. Auch eine Kombination aus geförderten und nicht geförderten Tarifen ist nicht ideal, denn hier sind die Nachteile beider Varianten vereint, wie etwa höhere Beiträge und Gesundheitsfragen, die beantwortet werden müssen. Vorteil: Bei der staatlich geförderten Pflegezusatzversicherung findet keine Gesundheitsprüfung statt. Damit ist sie auch für Menschen mit Vorerkrankungen verfügbar, die bei regulären Verträgen sonst meist ausgeschlossen sind. Ebenso gibt es keine Altersgrenze für den Abschluss und kein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherers. Wer bereits eine Pflegestufe hat, erhält einen solchen Vertrag jedoch nicht mehr.
- Wie kann man selbst vorsorgen?
Es ist empfehlenswert, die eigene finanzielle Situation im Alter frühzeitig im Blick zu haben und zu klären, welche Rente zu erwarten ist, ob Vermögen zur Verfügung steht oder ob Angehörige die Pflege ganz oder teilweise leisten können. Eine Immobilie kann bei stationärer Pflege verkauft oder vermietet werden.
- Beratung ist wichtig
Mit Pflegetagegeld-, Pflegekosten- und Pflegerentenversicherungen gibt es mindestens drei verschiedene Produkte auf dem Markt, die sehr unterschiedliche Leistungen bieten. Um den passenden Tarif zu finden, ist eine unabhängige Beratung wichtig. Unterstützung bieten die Verbraucherzentralen.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu Pflegezusatzversicherungen gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/29435
- Mehr zu privaten Pflegeversicherungen mit staatlicher Zulage unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/54424Die Internetseite der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale im Kreis Höxter informiert regelmäßig über aktuelle Veranstaltungen, Online-Vorträge, Aktionen und Verbrauchertipps: www.verbraucherzentrale.nrw/höxter
Heizen: So funktioniert CO2-Kostenaufteilung bei Mietwohnungen
Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf bei Heizkostenabrechnungen zu achten ist.
Über das Klimapaket der Bundesregierung wird das Heizen mit fossilen Energien wie Gas und Öl mit einem CO2-Preis belegt, um beispielsweise Anreize für klimafreundliche Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu setzen. Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mietparteien und den Besitzer:innen der Wohnungen aufgeteilt werden. „Bei einer Etagenheizung darf man Vermieter:innen eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig bilanziert wurde.“ Was bei der Kostenaufteilung zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im Folgenden zusammengestellt.
- Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche Zeitspanne wird betrachtet?
Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Mieter:innen nur dann ein Anrecht auf die CO2- Kostenaufteilung haben, wenn der Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder später begonnen hat.
- Welche Angaben werden dazu benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen. In der Rechnung haben die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh) zu stehen. Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.
- Wie werden die CO2-Kostenanteile berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden. Bei der Berechnung sind die Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu teilen. Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist. Den Vermieter-Anteil darf man den Vermieter:innen in Rechnung stellen. Im Fall einer Zentralheizung haben Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den Vermieteranteil zurückzugeben. Dies hat im Rahmen der üblichen Heizkosten-Abrechnungen stattzufinden.
- Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit Erdgas auch kocht, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden. Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden. Gleiches gilt für den seltenen Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme. Liegt sogar beides vor, können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
- Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
Weitere Informationen und Links:
- Weitere Information zur Berechnung des CO2-Preises beim Heizen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
- Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Firma pleite, Geld weg? (28.08.2024)
Diese Rechte haben Verbraucher:innen bei Insolvenzen.
Viele große Unternehmen haben in diesem Jahr Insolvenz angemeldet: Reiseveranstalter, Modekonzerne, Möbelhäuser oder Solaranbieter. Verbraucher:innen haben oft das Nachsehen, wenn Dienstleistungen oder Waren schon bezahlt, aber noch nicht geliefert wurden oder sie Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen. „Meldet eine Firma Insolvenz an, wird die Kundschaft zum Gläubiger”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Betroffene können ihre Forderungen zwar in die Insolvenztabelle eintragen, aber oft gehen sie leer aus oder müssen sich mit geringen Auszahlungen zufrieden geben.” Worauf Verbraucher:innen bei einer Firmenpleite achten sollten und welche Rechte sie haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Ware gezahlt, aber nicht geliefert
Wer ein Produkt im Voraus bezahlt oder angezahlt hat, bevor das Unternehmen insolvent ging, kann den Insolvenzverwalter auffordern, den Vertrag zu erfüllen. Dieser kann entscheiden, ob er das Geschäft noch abwickelt oder nicht. Lehnt er ab, können Betroffene ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Erfahrung zeigt leider, dass dabei nur ein sehr bescheidener Anteil zu erwarten ist. Wer bei einem Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren einkauft, sollte nie auf Vorkasse, sondern immer auf Rechnung bestellen. Erhaltene Ware muss natürlich immer bezahlt werden, auch wenn ein Unternehmen insolvent ist. Dies gilt auch für noch laufende Ratenzahlungen. Hierbei sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, auf welches Konto mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann.
- Mangelhafte Ware erhalten
Was wird aus Ansprüchen, wenn Verbraucher:innen fehlerhafte Ware bekommen, der Händler aber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat? Grundsätzlich hat der Händler innerhalb von zwei Jahren ab Kauf die Pflicht zur Gewährleistung. Das bedeutet: Er muss zunächst die Ware kostenlos reparieren oder austauschen. Wenn der Händler insolvent wird, müssen Betroffene ihre Ansprüche auf Austausch oder Reparatur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dieser kann auch in diesen Fällen entscheiden, ob er die Ansprüche erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, bleibt Verbraucher:innen nichts anderes übrig, als diese Forderung als Schadenersatzanspruch – z.B. für eine ersatzweise durchgeführte Reparatur – zur Insolvenztabelle anzumelden. Wurde die Ware noch nicht vollständig bezahlt, bietet es sich an, die Reparaturkosten mit den noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. Dies sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Ausstehende Raten sollten bis zu einer Einigung in Höhe der Reparaturkosten zurückbehalten werden.
- Gutscheine einlösen
Wer einen Gutschein eines insolventen Unternehmens besitzt, kann versuchen, diesen in der nächstgelegenen Filiale einzulösen. Ist dies nicht mehr möglich, bleibt Betroffenen auch hier nur die Möglichkeit, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheinbetrags ab
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Infos für Verbraucher:innen zu Firmeninsolvenzen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10630
Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für Pflegebedürftige (12.08.2024)
Anbieterfirmen dürfen seit Juli Menschen mit Pflegegrad nicht mehr unaufgefordert kontaktieren.
Häufig benötigen Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von höchstens 40 Euro erhalten. Dies wird immer wieder von Firmen ausgenutzt, die ungefragt pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und ihnen ein Abo über eine fertige Pflegehilfsmittelbox anbieten. Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig Beschwerden darüber. Die Betroffenen stellen dann nach Erhalt fest, dass sie diese Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen. Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen dies nun verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena Querling gibt Tipps, wie man sich bei ungewollten Anrufen verhalten sollte und erläutert die neuen Regelungen.
- Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause erleichtern. Dies können zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen sein. Der Anspruch besteht ab Pflegerad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt werden, in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
- Wie erhält man den Zuschuss?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man die Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einem Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der Pflegekasse eine Erstattung der Kosten. Dafür halten die meisten Pflegekassen ein Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und mit der Quittung zusammen einreicht. Oder man wendet sich an einen Anbieter, der mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kasse. Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen. Der Anbieter reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Krankenkasse ein, die den Bedarf prüft. Liegt dieser vor, wird ein entsprechender Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.
- Wie verhält man sich bei ungewollten Anrufen?
Meldet sich ein Anbieter von Pflegehilfsmitteln unaufgefordert telefonisch, legt man am besten schnell wieder auf. Wenn dann allerdings doch die ungebetenen Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man die Bestellung widerrufen und diese vorsorglich anfechten. Dazu kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu kontaktieren und die Bestellung zu stornieren. Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden und etwaigen Zahlungsansprüchen widersprochen werden. Immer gilt: Keine Daten herausgeben. Fragen zu persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer sowie Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad sollten nicht beantwortet werden.
- Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von Anbietern sollen der Vergangenheit angehören. Die neuen Regelungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen verbieten Anbietern, die Verträge mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist es untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu versenden. Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht benötigen. Vielmehr muss die pflegebedürftige Person die Möglichkeit haben, diese je nach Bedarf zusammenzustellen. Damit die passenden Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss durch eine speziell geschulte Fachkraft eine Beratung erfolgen.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu untergeschobenen Verträgen und wie man sich dagegen wehrt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519
- Regeln für Pflegehilfsmittel (inkl. Musterbrief): www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
- Hilfe zum Thema Widerruf bietet die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-kreis
Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen? (06.08.2024)
Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.
- Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent erreicht. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.
- Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.
- Was passiert bei verpasster Frist?
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
- Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf (PDF-Datei)
Wussten Sie, dass Eis „aus eigener Herstellung“ nicht unbedingt selbstgemacht ist? (01.08.2024)
Der charmante neue Eisladen verspricht kleinen und großen Eisfans auf einer Tafel „selbstgemachtes Eis aus eigener Herstellung". Da freut man sich auf eine köstlich-schmelzende Abkühlung und erwartet frische Zutaten oder zumindest keine Zusätze im Eis wie Stabilisatoren oder Aromen. Wer beim Eis Wert auf Qualität legt und für diese bereit ist mehr zu zahlen, fühlt sich gleich angesprochen, kann jedoch falsch liegen. Denn solche Werbeversprechen sind für Speiseeis nicht verbindlich festgelegt. Jede Eisdiele kann damit werben und dennoch nur Fertigpulver anrühren oder ein gekauftes Grundeis anreichern. Eine rechtliche Definition für die Bewerbung von Eis „aus eigener Herstellung“ oder „selbst gemacht“ gibt es nicht. Ob die Lieblingseisdiele für ihre Sorten wirklich Milch, Sahne, Zucker und frische Früchte oder eine Fertigmischung verwendet, ist für Verbraucher:innen auf Anhieb nicht zu erkennen. „Wer Wert auf natürliche Zutaten und frische Herstellung legt, muss vor Ort konkret nachfragen, woher das Eis stammt und welche Zutaten verwendet wurden“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Denn rechtlich vorgeschrieben ist beim Eisverkauf nur der Hinweis auf Allergene und einzelne Zusatzstoffe, beispielsweise „mit Farbstoff“, die am Eisbehälter angebracht sein müssen.
Mehr zur Qualität von Speiseeis unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/17340
Wussten Sie, dass eine Bankkarte bei Verlust zweimal gesperrt werden sollte? (29.07.2024)
Ob im Urlaub oder zu Hause – wenn die Giro- oder Kreditkarte weg ist, muss es schnell gehen: Betroffene sollten umgehend die Hausbank anrufen oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Dieser ist rund um die Uhr kostenlos erreichbar und zuständig für Bezahlkarten (auch im Smartphone hinterlegte Karten), SIM-Karten und elektronische Personalausweise. Vom Ausland aus ist die +49 vorzuwählen. Wichtig: Man braucht die IBAN. Datum und Zeitpunkt der Sperrung sollte man sich notieren.
Kuno-Sperrung durch die Polizei
Doch zusätzlich sollte man unbedingt für eine zweite Sperre zur deutschen Polizei gehen. Denn die Sperrung bei der Bank unterbindet nur das Geldabheben mit Geheimzahl. Zahlungen mit Unterschrift sind weiterhin möglich. Nur die Polizei nimmt die sogenannte Kuno-Sperrung vor und informiert die zentrale Meldestelle des Handels, so dass auch elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift ausgeschlossen sind. Kuno steht für Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr. Die Kuno-Meldung sollte man sich aushändigen lassen, ebenso die Sperrbestätigungsnummer und ein Kuno-Merkblatt. Wichtig: Man sollte die Kartenfolgenummer bei der Bank erfragen und nachreichen, sonst wird die Sperre nach zehn Tagen wieder aufgehoben.
Warum sich jetzt der Anbieterwechsel bei Strom und Gas lohnt (19.07.2024)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zum Wechsel des Energieversorgers und Hinweise zu Vergleichsportalen.
Die Energiekrise hat für stark gestiegene Strom- und Gaspreise gesorgt und viele Verbraucher:innen verunsichert. Seit über einem Jahr gibt es aber wieder deutlich preiswertere Tarife bei Gas und Strom. „Der Anbieterwechsel ist daher eine gute Möglichkeit, um Geld zu sparen. Wer noch in der Grundversorgung ist, zahlt mit durchschnittlich 40 Cent pro Kilowattstunde einen unnötig hohen Strompreis“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW mobil & digital im Kreis Höxter. Eine dreiköpfige Familie, die noch in der Grundversorgung ist, kann bei Strom durchschnittlich 350 Euro pro Jahr sparen. Auch Verbraucher:innen, die länger nicht gewechselt haben, zahlen häufig einen zu hohen Preis. Die mobile & digitale Beratung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter hat vier Tipps zusammengestellt, worauf private Haushalte dabei achten sollten. Zusätzlich stehen zwei Checklisten zur Verfügung, damit der Anbieterwechsel reibungslos gelingt.
- Aktuelle Neukundenpreise und Sparpotential ermitteln
Viele Energieanbieter bieten günstige Tarife, die unterhalb der Grundversorgungspreise liegen. Derzeit sind bei Strom Arbeitspreise ab ca. 28 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) verfügbar, bei Gas lassen sich Preise ab ca. 9 Ct/kWh finden. Auch viele Stadtwerke haben neben der Grundversorgung preiswerte Tarife im Angebot. Verbraucher:innen sollten die Preise am Markt mit den Preisen ihres aktuellen Vertrags vergleichen und ihr Sparpotential berechnen.
- Kündigungstermin des bestehenden Vertrags klären
Bei der Prüfung des bestehenden Vertrags ist es wichtig, die Restlaufzeit und Kündigungsfrist herauszusuchen, um den richtigen Zeitpunkt für einen Anbieterwechsel zu finden. Wurde der Vertrag noch vor März 2022 geschlossen, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, da sich der Tarif automatisch um weitere zwölf Monate verlängern kann. Ist man aktuell in der Grundversorgung, lässt sich der Vertrag jederzeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, kündigen.
- Vergleichsportale richtig nutzen
Online-Vergleichsportale sind nützliche Instrumente, um den richtigen Strom- oder Gas-Tarif ausfindig zu machen. Wichtig dabei ist, die Voreinstellungen des Vergleichsportals anzupassen, bevor man einen Tarifvergleich vornimmt. Um möglichst viele Tarife angezeigt zu bekommen, sollte der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das Portal“ ausgestellt sein. Auch Empfehlungen des Vergleichsportals schränken die Tarifauswahl unnötig ein. Für die Vertragslaufzeit empfiehlt sich eine einjährige Laufzeit inklusive Preisgarantie. Der Bonus sollte nicht in die Jahreskosten eingerechnet werden. Empfehlenswerte Filtereinstellungen für Vergleichsportale finden sich in den von der Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung gestellten Checklisten.
- Neuen Anbieter kritisch prüfen
Wichtig vor einem Vertragsabschluss: Den potenziell neuen Anbieter mittels einer kurzen Internetrecherche überprüfen, um festzustellen, ob der Anbieter durch sein unternehmerisches Handeln in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist. Man sollte sich nicht allein auf die Bewertungen im Vergleichsportal verlassen. Viele Stromanbieter, die in der Vergangenheit Probleme bereitet haben, belegen derzeit die vorderen Plätze bei den gängigen Vergleichsportalen.
Ratsuchende aus dem Kreis Höxter können sich telefonisch oder per E-Mail kostenfrei über die Verbraucherzentrale beraten lassen: 0211 54 2222 11 (Mo-Fr, 9 - 17 Uhr) oder service(@)verbraucherzentrale.nrw
Weitere Informationen und Links:
Informationen zum Wechsel des Strom- oder Gasanbieters: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10645
Checkliste (PDF-Format) zum Anbieterwechsel: www.verbraucherzentrale.nrw/node/94213
Checkliste (PDF-Format) zu Filtereinstellungen im Vergleichsportal: www.verbraucherzentrale.nrw/node/97397
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Flug verspätet: Diese Rechte haben Reisende (05.07.2024)
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen entspannten Flug in den Sommerurlaub.
Am 8. Juli beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien – Reisezeit für Familien mit schulpflichtigen Kindern. Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt der Start in den Urlaub reibungslos. Was tun, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der Fälle schnell handeln können“, rät Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Rechtsexpertin zusammengefasst.
- Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
- Wenn der Flug gestrichen wird
Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
- Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
- Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene selbst unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Weiterführende Infos und Link zur Flugärger-App:
- Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Stromsparen im Urlaub (01.07.2024)
Sommerferien zum Stromsparen nutzen. Kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter.
Nur noch wenige Tage, dann starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. "Bevor es in den Urlaub geht, lassen sich einfache Maßnahmen in Wohnung und Haus umsetzen, um während der Reisezeit zu Hause Energiekosten zu sparen", sagt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Dazu gibt sie sechs Tipps, wo und wie das in den eigenen vier Wänden möglich ist.
- Auszeit für Kühlgeräte
Vor dem Reisestart Kühl- und Gefrierschränke leeren und abtauen. Das spart Strom während des Urlaubs und in der Zeit danach, weil eisfreie Geräte effizienter kühlen. Soll der Kühlschrank nicht ganz abgeschaltet werden, kann man ihn auf eine niedrigere Kühlstufe stellen. Da die Kühlschranktür während der Abwesenheit geschlossen bleibt und das Gerät weniger kühlen muss, fallen geringere Stromkosten an.
- Stand-by-Modus kostet bares Geld
Für weitere Dauerverbraucher im Haushalt lohnt sich die Auszeit während der Ferien ebenfalls. Das sind zum Beispiel Internetrouter, Stereoanlage, Fernseher, Netzwerkspeicher im Stand-by-Modus, Saug- und Mähroboter sowie Küchengeräte wie Warmwasserboiler, Mikrowelle und Kaffeemaschine. Bei Geräten mit eingeschalteter Stand-by-Funktion lässt sich durch das komplette Abschalten oder Stecker ziehen sehr einfach Strom sparen – in der Urlaubszeit lohnt sich das besonders.
- Sommerschlaf für die Heizungspumpe
Auch bei kalten Heizkörpern in Wohnung und Haus kann eine Heizungsanlage unnötig Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom betriebene Umwälzpumpe weiterläuft, obwohl ihr Einsatz nicht gefragt ist. Wer seine Heizung selbst steuern kann, sollte bei dieser den Sommerbetrieb einschalten.
- Zweitgeräte aus dem Dauereinsatz nehmen
Gerade alte Kühlschränke, die ausgemustert wurden, verbrauchen meist viel Strom. Beim Gartenfest leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller zwar gute Dienste – nach der Party sollte er aber über das Jahr konsequent ausgeschaltet bleiben.
- Stromzähler im Auge behalten
Wer sich vor dem Start in den Urlaub den Stand seines Stromzählers notiert, kann nach der Rückkehr leicht feststellen, ob tatsächlich alles ausgeschaltet war. Im Anschluss lassen sich eventuelle Stromfresser dadurch besser aufspüren. Als Serviceleistung verleihen die Beratungsstellen der Verbrauchzentrale NRW dazu kostenlos Strommessgeräte über einen Zeitraum von zwei Wochen.
- Sicher ist sicher
Ein Rundgang vor Reiseantritt durch Wohnung oder Haus ist ebenfalls sinnvoll, um aus Sicherheitsgründen Steckdosenleisten abzuschalten und von nicht genutzten Geräten die Netzstecker zu ziehen.
Energieberatung im Kreis Höxter
Die kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter findet an drei Standorten im Kreisgebiet nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt. Sind die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, um die Energiefragen zu klären, kommen die Energie-Fachleute zur Beratung auch zu den Ratsuchenden nach Hause. Anmeldung für alle Standorte unter 0211 / 54 2222 11:
Energieberatung in Warburg
Wo: Beratungsstützpunkt in der Stadtverwaltung, Bahnhofstraße 28
Wann: jeden zweiten Montag im Monat, 8 bis 16 Uhr
Energieberatung in Brakel
Wo: ausschließlich telefonische Beratung
Wann: jeden ersten Mittwoch im Monat, 8:30 bis 13 Uhr
Energieberatung in Höxter
Wo: ausschließlich telefonische Beratung
Wann: jeden dritten Donnerstag im Monat, 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Weitere Informationen und Links:
Tipps zum Stromsparen im Haushalt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Mit kleinem Geld groß einsteigen? Vorsicht beim Fondsprodukt ELTIF (28.06.2024)
Anlage in Sachwerten nun leichter zugänglich, aber die Verbraucherzentrale NRW warnt vor den Risiken
„Unendliche Chancen“, „Investieren wie die Reichen“ – so werben Anbieter für „European Long Term Investment Funds“ (Europäische Langfristfonds), kurz ELTIF, die seit Januar dieses Jahres einfacher für Kleinanleger zugänglich sind. Teilweise ist schon ab 25 Euro im Monat eine Geldanlage möglich in diesen Fonds, die in Sachwerte investieren. Dazu zählen zum Beispiel Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen (Private Equity), Wind- oder Solarparks, Infrastrukturprojekten wie Flughäfen oder Straßen und Fonds, die Kredite an Unternehmen vergeben (Private Debt). Doch Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, warnt: „ELTIFs sind wegen der Risiken für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet, sondern nur etwas für Profis.“
- Risiko 1: Lange Laufzeiten:
Investitionen in Sachwerte sind langfristige Investments, daher müssen Anleger für viele Jahre auf ihr Geld verzichten können. Bei geschlossenen ELTIFs kann die Laufzeit bis zu 30 Jahren betragen. Bei offenen ELTIFs gilt meist eine Mindesthaltedauer der Anteile von 24 Monaten und eine einjährige Kündigungsfrist. Ein Verkauf an der Börse ist nicht möglich. Das bedeutet: Wer kurzfristig Geld braucht, kann die Anteile in der Regel nicht verkaufen. Und ob man Anteile vorzeitig an den Anbieter zurückgeben kann, hängt von den konkreten Bedingungen jedes ELTIF ab. Selbst falls eine vorzeitige Rückgabe zugesagt ist, wäre ein solches Versprechen nichts wert, falls der Anbieter dazu finanziell nicht in der Lage ist.
- Risiko 2: Verluste möglich
Hohe Renditechancen sind immer verbunden mit einem höheren Risiko. Genau dieses ist hier aber schwer abzuschätzen. Zwar müssen ELTIF-Angebote Risikohinweise auflisten – in einem uns bekannten Fall umfassten diese umfangreiche 18 Seiten. Diese dann zu beurteilen und auch die Qualität des Fondsmanagements einzuschätzen ist für Kleinanleger kaum zu leisten. Bei Private Equity etwa sind Investitionen in der Frühphase schwierig zu bewerten. Jedes neue Unternehmen kann scheitern. Solche Verluste müssen sich Anleger finanziell leisten können. Zwar ist bei einem ELTIF das Risiko eines Totalverlustes dadurch geringer, dass eine einzelne Position nicht mehr als 20 Prozent ausmachen darf. Er muss also auf mindestens fünf Objekte gestreut sein. Auch wenn es in der Praxis oft mehr Objekte sind, bedeutet es aber eine weit geringere Streuung als etwa bei Aktienfonds.
- Risiko 3: Rendite nicht sicher
Die Werbeversprechen der ELTIF-Anbieter sind in der Regel keine festen Zusagen, sondern nur Renditeziele. Zudem schmälern Kosten die Renditen: Privatanleger müssen beim Kauf bis zu fünf Prozent Ausgabeaufschlag zahlen. Hinzu kommen jährliche Managementgebühren von geschätzt einem bis 2,5 Prozent plus häufig noch eine Erfolgsprämie für das Fondsmanagement.
- Fazit: Für unerfahrene Privatanleger nicht geeignet
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sind ELTIFs nur für professionelle oder institutionelle Anleger geeignet, aber nicht für unerfahrene Privatanleger. Insbesondere bei ELTIFs mit Private-Equity-Investments ist das Risiko in der Regel hoch. Wer trotzdem in ELTIFs anlegen möchte, sollte das nur für maximal bis zu fünf Prozent des eigenen Vermögens in Betracht ziehen. Als Investition in Sachwerte sind breit gestreute börsengehandelte Aktien-Indexfonds (ETF) eine deutlich einfachere und kostengünstigere Alternative.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu ELTIFs: www.verbraucherzentrale.nrw/node/96375
Mehr zu Chancen und Risiken bei ETFs: www.verbraucherzentrale.nrw/node/16603
Smartphone weg? (03.06.2024)
Schaden vorbeugen und im Ernstfall schnell handeln.
Ob durch Diebstahl oder Zerstreutheit: Wenn das Smartphone plötzlich weg ist, geraten viele in Panik - verständlicherweise. Denn auf dem kleinen Alltagsbegleiter sind neben Erinnerungsfotos mitunter auch sensible Informationen wie Bankdaten oder Passwörter gespeichert. Gelangen diese in die Hände Dritter, kann der Schaden groß sein. Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen ergreifen, um einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ayten Öksüz, Expertin für Digitales und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich der Schaden bereits im Vorfeld begrenzen lässt und was im Verlustfall zu tun ist.
- Datenverlust vorbeugen
Das Smartphone ist für viele Menschen nicht selten Speicher wertvoller Erinnerungen in Form von Fotos und Videos oder dient als digitales Telefonbuch. Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup durchgeführt. Dies kann automatisiert in regelmäßigen Abständen geschehen oder sollte manuell alle paar Wochen durchgeführt werden. Nutzer:innen können die Daten in einem Cloud-Speicher sichern lassen oder alternativ auf ein anderes Speichermedium übertragen.
- Display-Sperrfunktion nutzen
Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät mit einer Zugriffssicherung wie einem Passwort, einer PIN oder biometrischen Daten wie Fingerabdrücken oder dem eigenen Gesicht zu schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der Nutzung von Sperrmuster wird eher abgeraten, da diese meist wenig originell und daher leicht zu knacken sind.. Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben werden, denn bei Verlust haben Dritte ungehinderten Zugriff nicht nur auf alle Daten, sondern auch auf wichtige Funktionen.
- Ortungsfunktion aktivieren
Um das Handy bei Verlust lokalisieren und bei Bedarf sperren zu können, müssen die Ortungsfunktionen im Betriebssystem und die WLAN-Funktion aktiviert sein. Bei Android heißt diese Funktion „Mein Gerät finden“, bei Apple iOS „Wo ist es“. Dann ist es auch möglich, aus der Ferne Töne abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine Geräte-Account-Daten kennen, um die Funktion auf einem fremden Gerät nutzen zu können. Alternativ kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten. Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit Kontaktdaten in der Handyhülle oder auf dem Handy selbst kann helfen.
- Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei erstatten
Um die SIM-Karte im Notfall beim Anbieter sperren zu lassen, sind neben Angaben wie der SIM-Kartennummer auch die Kundennummer oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist die Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch die Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49 30 4050 4050) kontaktiert werden. Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten vorsorglich gesperrt werden, da einige Anbieter ein Minus beim Guthaben zulassen - das kann dann schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort deaktiviert werden. Um ein Gerät bei der Polizei als gestohlen zu melden, muss die sogenannte IMEI-Nummer (International Mobile Station Equipment Identity) angegeben werden. Diese ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres Gerätes und lässt sich über den Tastencode *#06# herausfinden oder kann unter Umständen auch aus der Verpackung oder dem Mobilfunkvertrag abgelesen werden. Weil das ganz schön viele Informationen sind, die man sich in der Hektik kaum merken kann, hilft die SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im Portemonnaieformat können alle wichtigen Daten zum Handy notiert werden.
Weiterführende Infos und Links:
- Online-Text Handyverlust: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/handy-verloren-oder-gestohlen-sperren-lassen-anzeige-erstatten-13870
- SOS-Handykarte zum kostenfreien Download:https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-12/SOS-Handykarte_Formular.pdf (PDF-Datei)
Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung (27.05.2024)
Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten Interviews mit Prominenten und angeblichen Geheimtipps.
Die Meldung, die einem Verbraucher im Newsfeed seines Internetbrowsers angezeigt wurde, klang zu schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz (KI), mit der man bei 250 Euro Starteinlage schon nach 30 Minuten erste Gewinne erzielt. Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim Mälzer bei Markus Lanz geschwärmt habe, man müsse nicht mehr arbeiten, um reich zu werden. Einzige Bedingung: Interessenten müssten Kryptowährung über einen bestimmten Broker kaufen. Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale NRW: „Die Schilderungen der Prominenten sind nicht echt“, sagt Finanzexperte David Riechmann, „und die Geschichten vom schnellen, mühelosen Reichtum sind ein reines Lockmittel. Das investierte Geld ist in der Regel weg.” Das Grundmuster sei stets ähnlich, erklärt Riechmann und gibt Tipps, wie man Fake-Angebote und Cyberkriminalität erkennt.
- Wie funktioniert die Masche?
Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin Kebekus bei Bettina Böttinger: Promis erzählen angeblich fast nebenbei oder versehentlich, wie sie ohne Arbeit reich geworden sind. Doch diese Schilderungen sind nicht authentisch, sondern nachträglich erfunden, ohne Wissen der Prominenten. Die nie tatsächlich getätigten und nie im Fernsehen gezeigten Aussagen klingen märchenhaft. Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro investiert und jetzt bringe ihm „dieses Programm jeden Tag Zehntausende ein, sogar im Schlaf”. Kundgetan werden die Geschichten auf Seiten, die großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.
- Woran erkennt man den Betrugsversuch?
Die Geschichte über den mühelosen Reichtum wird von den Kriminellen geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll die Deutsche Bundesbank versucht haben, die Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure der Tagesschau sollen nicht erlaubt haben, Artikel zu veröffentlichen. Auch der konkret empfohlene Broker, in diesem Fall „GPT Definity Pro“, bei dem man ein Konto eröffnen soll, ist nur ein Lockmittel. Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein Impressum, ebenso fehlt die vorgeschriebene Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zudem bietet der angebliche deutsche Broker auf der Homepage ausschließlich englische Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind deutliche Anzeichen, dass man es nicht mit einem seriösen Anbieter zu tun haben kann. Dahinter stecken in Wahrheit professionelle Betrugsbanden.
- Wie reagiert man richtig?
Es empfiehlt sich gesunder Menschenverstand. Dass jeder schnell und sicher reich werden kann, ist äußerst unrealistisch. Daher sollte man die angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder Menschen, die das eingesetzte Kapital komplett verloren haben, weil sie auf Cyberkriminelle hereingefallen sind. Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat nur dann eine Chance, es zu retten, wenn mit einer Karte gezahlt wurde, die ein Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in der Regel Kredit- und Debitkarten der großen Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung bleibt nur ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückruf, der zudem mit Gebühren verbunden ist.
- Handelt es sich bei Kryptowährungen immer um Betrug?
Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle unterwegs sind, gibt es auch eine Menge seriöse Anbieter. Allerdings unterliegen Kryptowährungen wie Bitcoin sehr großen Schwankungen und sind ein extrem spekulatives Investment. Bitcoin im Speziellen sind zudem fast nirgendwo gesetzliches Zahlungsmittel und es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe. Wer trotzdem kaufen will, sollte eine Plattform wählen, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und von dieser überwacht wird.
Weiterführende Infos und Links:
Informationen zu unseriösen Handelsplattformen im Internet gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474
Mehr über Bitcoin gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641
Selbstlernkurs E-Rezept & elektronische Patientenakte (24.05.2024)
Digitales Bildungsangebot der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. im Mai und Juni: kostenloser Online-Selbstlernkurs zur Einführung des E-Rezepts und der kommenden elektronischen Patientenakte.
Seit rund einem halben Jahr gibt es für gesetzlich Versicherte in der Arztpraxis für verschreibungspflichtige Medikamenten nur noch ein elektronisches Rezept. Die Umstellung lief alles andere als reibungs los. Manche Patient:innen haderten mit dem E-Rezept, aber auch in den Arztpraxen gab es viele Probleme. Doch das E-Rezept wird blei ben. Deshalb bietet die Verbraucherzentrale NRW für Menschen, die wissen möchten, wie es mit dem E-Rezept genau funktioniert, einen kostenfreien Online-Selbstlernkurs an:
Der Kurs "Mein E-Rezept - Rezept einlösen leicht gemacht" startet am 27.05.2024,
die Anmeldung erfolgt unter: www.verbraucherzentrale.nrw/mein-e-rezept
Eine Anmeldung ist bis zum 14.06.2024 möglich.
Das Bildungsangebot umfasst vier Themenbereiche, die während der vierwöchigen Kurszeit in abwechslungsreichen Lernblöcken angeboten werden. Jeden Montag, bis zum 17. Juni, werden Lerneinheiten freigeschaltet, die die Teilnehmenden völlig frei in ihrer eigenen Zeit durchgehen können. In den ersten drei Lerneinheiten wird alles Wichtige rund um die Neu-Einführung des E-Rezepts, die Anwendung der E-Rezept-Apps, Datenschutz und die Sicherheit von Gesundheitsdaten vorstellt. Auch die verschiedenen Einlösemöglichkeiten des E-Rezepts werden erklärt. Die Teilnehmenden erfahren, wie man sich in der E-Rezept-App anmeldet, über sie E-Rezepte einlösen kann, welche Zu satzfunktionen es gibt und wie diese genau angewendet werden. Die E-Rezept-App bietet mehr Funktionen, als beim Einlösen mit der Gesundheitskarte möglich sind. Über die App kann man das E-Rezept online bei einer Apotheke einlösen, online anfragen, ob das Medikament verfügbar ist, die Familienfunktion für die E -Rezepte von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und - neu - eine Medikamentenerinnerung nutzen.
Auch der neue, vierte Einlöseweg, das sogenannte Card-Link-Verfahren, wird erklärt.
Die Lerneinheit 4 befasst sich mit den Grundlagen der neuen "elektronischen Patientenakte für alle", die ab dem 15. Januar 2025 für alle gesetzlich krankenversicherten Personen von den Krankenkassen eingerichtet wird. Diese Lerneinheit wird ab dem 17. Juni 2024 freigeschaltet. Es ist auch möglich, nur diese Lerneinheit durchzugehen. In dieser neuen vierten Lerneinheit erklären die Verbraucherschützer die Grundlagen der neuen elektronischen Patientenakte, die für alle gesetzlich Krankenversicherten ab dem 15. Januar 2025 von den Krankenkassen be reitgestellt wird.
Zu Beginn einer jeden Woche bekommen die Teilnehmer:innen eine Mail mit einer Einführung in das Wochenthema sowie den Link zu einer interaktiven Lerneinheit. Es ist auch möglich nur die vierte Lerneinheit zu den Grundlagen der elektronischen Patientenakte durchzugehen.
Der Kurs richtet sich an interessierte Erwachsene, gesetzlich Versicherte und Alle, die sich mit dem E-Rezept und der Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere auch den Grundlagen der elektronischen Patientenakte, vertraut machen wollen. Die Verbraucherzentrale NRW möchte Verbraucher:innen mit dem Selbstlernkurs motivieren, sich aktiv über Möglichkeiten des E-Rezepts und der elektronischen Patientenakte zu informieren, sie dabei unterstützen, Unsicherheiten zur Einführung und Nutzung zu überwinden und sie durch Wissenserwerb und praktische Anleitung handlungskompetent zu machen.
Einmal pro Woche bieten die Fachleute der Verbraucherzentrale NRW für Interessierte zusätzlich einen optionalen Online-Talk für offene Fragen an.
Welche Voraussetzungen sind nötig?
Wer die E-Rezept-App nutzen möchte, benötigt eine NFC-fähige Gesund heitskarte und die PIN der Krankenkasse. An dem Kurs kann man aber auch ohne die PIN für die Gesundheits karte teilnehmen. Ob die eigene Karte NFC-fähig ist, ist an der sechsstelligen Kartenzu gangsnummer (englisch „CAN“ = „Card Access Number“) oben rechts auf der Karte und dem NFC-Symbol erkennbar. Die App funktioniert auf Smartphones oder Tablets mit NFC-Funktion und einem Betriebssystem ab Android 7 oder ab iOS 15.
Kommt dieses Jahr die Zinswende? Wie man jetzt Geld sinnvoll anlegt (02.05.2024)
Die Verbraucherzentrale NRW rät: Zinsangebote vergleichen und verschiedene Laufzeiten und Produktklassen wählen.
Sinken bald die Zinsen? Die Frage steht schon länger im Raum. Doch auch am 1. Mai hat die US-Notenbank Federal Reserve (Fed) den Leitzins erneut unverändert gelassen. Wie sich die die Europäische Zentralbank (EZB) auf der nächsten EZB-Zinssitzung am 6. Juni entscheiden wird, ist noch offen. Denn in den USA liegt die Inflation aktuell höher als bei uns. Falls es zu einer Zinssenkung kommen würde, wäre dies für alle, die eine Immobilie finanzieren wollen, eine gute Nachricht. Denn mittelfristig wird der Baukredit weniger kosten. Für Sparer:innen dagegen gibt es dann weniger Zinsen. „Wer kurz- oder mittelfristig Geld anlegen kann und will, sollte sich dafür jetzt noch ein gutes Festgeld-Angebot sichern“, empfiehlt Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings bieten viele klassische Filialbanken deutlich weniger als Direktbanken.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie Sparer:innen sinnvoll Geld anlegen können.
- Beim Festgeld gibt es noch mehr als drei Prozent Zinsen
Beim Festgeld sind schon länger keine vier Prozent Zinsen mehr drin, aber einige Geldinstitute bieten je nach Anlagezeitraum aktuell noch mehr als drei Prozent Zinsen. Beispielrechnung: Erhält man für 10.000 Euro drei Prozent Zinsen statt ein Prozent, bedeutet das ein Plus von 200 Euro pro Jahr. Vorteil: Wie ein Sparbuch oder Tagesgeld zählt das Festgeld zur sicheren Geldanlage. Bis zu 100.000 Euro pro Sparer:in je Kreditinstitut sind durch die gesetzliche Einlagensicherung im Falle einer Bankenpleite geschützt. Nachteil: Festgeld ist während der Laufzeit nicht verfügbar. Wer in finanzieller Notlage vorzeitig über sein Geld verfügen will, verliert in der Regel die Verzinsung und muss oft auch Strafgebühren zahlen. Achten sollte man auf die Bedingung am Ende der Laufzeit: Bei manchen Banken muss das Festgeld vor Ende der Laufzeit ausdrücklich gekündigt werden, sonst verlängert sich die Anlage zum dann aktuellen Zinssatz. Wer sicher gehen will, kann direkt nach dem Abschluss für das Ende der Laufzeit kündigen.
- Wie man die Inflation ausgleicht
Egal ob Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld – durch die Inflation machen Sparer:innen reale Verluste, weil das angelegte Geld jeden Monat an Wert verliert. Beispiel: Wer 1.000 Euro zu einem Zinssatz von einem Prozent anlegt, erhält nach einem Jahr zwar 1.010 Euro. Bei einer unterstellten Inflation von drei Prozent bleibt aber nur eine Kaufkraft von knapp 980 Euro. Die Zinsen gleichen den Verlust also nicht aus. Die gleiche Geldanlage über zehn Jahre gerechnet bedeutet am Ende ein Kapital von knapp 1.104 Euro, in der realen Kaufkraft aber deutlich weniger. Bei einer durchschnittlichen Inflation von jährlich drei Prozent beträgt die Kaufkraft nur noch rund 821 Euro. Hier sollte man also darauf achten, dass der Habenzins die Inflation mindestens ausgleicht.
- Tagesgeld-Konto für die finanzielle Reserve
Die Liquiditätsreserve sollte maximal zwei bis drei Nettomonatsgehälter betragen. Da es auf dem Girokonto keine Zinsen gibt, ist die einfachste Alternative ein Tagesgeld-Konto. Das bieten fast alle Banken an. Das Geld ist dort jederzeit verfügbar und es gibt inzwischen bei vielen Kreditinstituten wieder Zinsen. Die Spitzenwerte auf dem Markt erreichen zwar fast vier Prozent. Sie gelten allerdings oft nur für Neukund:innen oder neues Geld von Altkunden und für eine begrenzte Zeit. Danach gibt es meist zwei Prozent oder weniger. Sparer:innen können auch überlegen, zu einer anderen Bank mit besseren Konditionen zu wechseln oder dort zusätzliche Konten einzurichten. Wichtig ist jedoch ein Blick auf die Herkunft der Bank. Denn die bestimmt, welches Einlagensicherungssystem gilt. Im Falle eines Crashs müssten Kund:innen bei ausländischen Banken Ansprüche im jeweiligen Land anmelden und gegebenenfalls ein Währungsrisiko tragen.
- Ausweg: Das Geld mit der Treppenstrategie breit streuen
Insgesamt ist es ratsam, eine Geldanlage über verschiedene Laufzeiten und Produktklassen zu streuen. Sicherheitsorientierte Sparer:innen können der Treppenstrategie folgen. Das bedeutet: Man parkt einen Teil des Vermögens auf einem Tagesgeldkonto und investiert weitere Teile in Festgeldanlagen mit unterschiedlichen Laufzeiten (zum Beispiel ein, zwei und drei Jahre). Wer von Zinssenkungen in diesem Jahr ausgeht, kann überlegen, mehr Geld in längere Festgelder bzw. Sparbriefe zu investieren – sofern die individuelle Situation das erlaubt. Frei werdende Summen kann man zu den dann aktuellen Zinsen erneut anlegen.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zur Geldanlage unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11534
- Beratung rund um Geldanlage und Altersvorsorge (kostenpflichtig) unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Schutz vor Starkregen: So bleiben die Kellerräume trocken (29.04.2024)
Mit den Tipps zur richtigen Vorsorge der Verbraucherzentrale NRW lassen sich Schäden an Haus und Grundstück vermeiden.
Steigen die Temperaturen steigt auch wieder die Gefahr von Starkregen: Heftige Gewitter, anhaltender Regen und Hochwasser überfordern schnell die kommunale Kanalisation. Dann können die Abwasserkanäle die gewaltigen Wassermengen nicht mehr aufnehmen und ableiten – das Wasser staut sich und überflutet die Straßen. Tief liegende Hauseingänge, Keller und Souterrainräume können volllaufen. Zusätzlich kann Schmutzwasser durch Rückstau aus dem Kanal ins Gebäude zurückgedrängt werden und an Wänden, Böden und Einrichtung viele Schäden anrichten. „Was viele nicht wissen: Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer:innen selbst. Sie sollten deshalb rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen“, empfiehlt Ute Delimat von der mobilen & digitalen Beratungsstelle im Kreis Höxter der Verbraucherzentrale NRW. Die Expertin gibt hilfreiche Tipps, wie man bestmöglich vorsorgen und das Heim schützen kann.
- Überblick schaffen
Vor der Umsetzung von Maßnahmen sollten Informationen zum eigenen Wohnort eingeholt werden. Gut aufbereitete Daten für das lokale Risiko von Starkregen liefert das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie über die von ihm betriebene Webseite Geoportal.de. Hier finden Hausbesitzer:innen eine detaillierte Starkregengefahrenhinweiskarte für ihren Wohnort. Anhand des Risikoprofils für das eigene Zuhause lassen sich dann konkrete Vorsorgemaßnahmen treffen.
- Schutzmaßnahmen gegen Überflutung
Wichtig ist, oberirdisch abfließendes Wasser vom Gebäude fernzuhalten. Dafür muss so gut wie möglich vermieden werden, dass Wasser über tiefliegende Hauseingänge, Kellergeschosse, Souterrainwohnungen, Garagenzufahrten, Fenster oder Lichtschächte eindringt. Bei Neubauten sollten bereits bei der Planung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Bei bestehenden Häusern kann nachgerüstet werden. Je nach Lage und den örtlichen Gegebenheiten sind Überdachungen, Bodenschwellen, ein Gefälle am Eingangsbereich, Türschwellen, Aufkantungen, andere Barrieresysteme oder drucksichere Kellerfenster eine Option. Neu geschaffene Geländemulden und Bodensenken auf dem Grundstück lassen das Regenwasser zudem besser versickern. Ebenso hilft es, versiegelte Oberflächen im Vorgarten oder bei Auffahrten zu entsiegeln. Sind alle Schwachstellen vor Ort bekannt, lässt sich entscheiden, welche Maßnahmen einzeln oder auch in Kombination sinnvoll sind.
- Schutzvorkehrungen gegen Rückstau
Souterrainwohnungen und Räume unterhalb des Straßenniveaus, die über eine Toilette oder einen Wasseranschluss verfügen, sind bei einem Rückstau besonders gefährdet. Daher ist es sinnvoll, bereits bei der Bauplanung abzuwägen, ob dort auf bestimmte Abflüsse verzichtet werden kann. Ungenutzte Abläufe sollten verschlossen werden. Liegen Räume unterhalb des Straßenniveaus, kann nur eine Hebeanlage das Gebäude angemessen schützen. Sie pumpt die Wassermassen über die Rückstauebene hinweg in den Kanal. Mit einer solchen Anlage sind Toiletten und Duschen auch während eines Rückstaus weiter nutzbar. Für Vermieter:innen gilt: Sie müssen dafür sorgen, dass die Sanitäranlagen im Wohngebäude jederzeit zur Verfügung stehen. Kostengünstiger als Hebeanlagen sind Rückstauklappen, die aber nicht für einen Abfluss des Wassers sorgen können. Sie schützen das Gebäude im Falle eines Rückstaus lediglich vor dem Eindringen von Wasser aus dem öffentlichen Kanal. Während längerer Abwesenheit sollten sämtliche Rückstauklappen verriegelt und alle Fenster im Keller fest verschlossen werden.
- Fachgerechter Einbau
Um eine Immobilie rückstausicher zu machen, ist eine Beratung bei einem Sanitärfachbetrieb sinnvoll, um genau zu klären, wo die Rückstausicherung angebracht werden muss. Bei der Planung eines Neubaus sollte der Rückstauschutz vom Architekturbüro mitbedacht werden. Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft oder Sanitärfachbetriebe, die Anlagen zur Rückstausicherung installieren, sind hier die richten Ansprechpartner.
- Regelmäßige Wartung
Hebeanlagen und Rückstauverschlüsse müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden, sonst riskieren Eigentümer:innen bei Schäden ihren Versicherungsschutz. Manuelle Rückstauklappen können nach einer fachkundigen Unterweisung selbst gewartet werden. Um im Schadensfall Ärger mit der Versicherung zu vermeiden, sollte die eigene Wartung vorsorglich dokumentiert werden. Viele Fachbetriebe bieten auch Wartungsverträge an. Vor einer Auftragsvergabe ist es stets ratsam, mehrere Angebote einzuholen und Leistungen und Preise zu vergleichen.
- Richtige Versicherung
Kommunen haften nicht für Rückstauschäden an privaten Häusern. Auch in der eigenen Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ist das Rückstaurisiko nicht automatisch mitversichert. Rückstau, Überschwemmung und weitere Naturgefahren müssen dafür explizit mit aufgenommen werden. Im Schadensfall können Versicherungen einen Nachweis über die regelmäßige Wartung von Rückstausicherungen verlangen. Achtung: Nicht jeder Rückstau ist mitversichert, hierbei kommt es auf das Kleingedruckte an. Ein Blick in die Vertragsbedingungen verschafft Klarheit.
Weiterführende Infos und Links:
Wie sich Grundstückseigentümer:innen wirksam schützen können und welche rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekte sie beachten sollten, erfahren Verbraucher:innen in einer am 7. Mai startenden Online-Seminarreihe „Schutz vor Starkregen“. Kostenlose Anmeldung unter www.abwasser-beratung.nrw/veranstaltungen
- Überblickseite zu allen Themen rund um Starkregen: www.verbraucherzentrale.nrw/starkregen-hochwasser-unwetter-62849
- Kostenfreie Beratung zum Schutz vor Rückstau und Überflutung sowie rund um die Prüfung und Sanierung der Abwasseranlage unter der Rufnummer 0211/91380-1300 oder unter der E-Mail-Adresse abwasser@verbraucherzentrale.nrw
- Versicherungsberatung: www.verbraucherzentrale.nrw/versicherungsberatung
Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist (26.04.2024)
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es für die zukünftige TV-Nutzung gibt.
Kabelfernsehen wird Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt jeder selbst regeln. Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das kosten kann.
- Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort. Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als bei Einfamilienhäusern.
- Wie finde ich meinen Anbieter?
Wer sich nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat liegt. Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch ein besseres Angebot erhalten.
- Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.
- Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses. Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zum Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es hier:
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist (08.02.2024)
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist
Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab
Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
- Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
- Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
- Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
Was tun, wenn der Beitrag für die Krankenkasse steigt? (24.01.2024)
Hat die gesetzliche Krankenversicherung die Zusatzbeiträge erhöht, besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Knapp die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben aktuell ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für die Versicherten steigen damit die monatlichen Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf Versicherte achten sollten.
- Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Fast jede zweite Krankenkasse hat diesen bisher erhöht. Allerdings gibt es dabei deutliche Unterschiede, denn der Anstieg kann von 0,9 bis 2,7 Prozent reichen. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.
- Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten ist von der neuen Krankenkasse einzuhalten. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
- Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages sollte aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf (PDF-Datei)
Da hört der Spaß auf: Kostüme oft mit Schadstoffen belastet (17.01.2024)
Karnevals-Utensilien können gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten
Am 08. Februar 2024 beginnt der Straßenkarneval. Um sich fantasievoll und farbenprächtig auszustaffieren, bietet der Handel den Jecken jede Menge Kostüme und andere Utensilien an. Vieles davon ist billige Saisonware mit gar nicht spaßigen Inhaltsstoffen. „Allergieauslösende Substanzen im Kostümstoff und in Perücken können unangenehme Hautreaktionen auslösen. Und in Accessoires und Masken aus weichem Plastik befinden sich teilweise Chemikalien wie Lösemittel und Weichmacher, die insbesondere für Kinder gesundheitsschädlich sein können”, warnt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, worauf bei der Kostümierung geachtet werden sollte.
- Finger weg von extrem günstigen Online-Angeboten
In Shopping-Apps wie Temu oder Shein finden sich massenweise Kostüme zu extrem günstigen Preisen. Bei solcher Billigware aus Fernost ist jedoch nicht sicher, ob diese den europäischen Gesetzen entspricht und beispielsweise Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden. So wies Greenpeace in Produkten von Shein gesundheitsschädliche Substanzen nach. Deshalb sollten Karnevalsfans diese Angebote meiden. - Textilien nicht direkt auf der Haut tragen
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart wies auch 2022 wieder in 7 von 19 Kostümen sowie einer Perücke Farbbausteine nach, die Allergien auslösen können. Karnevalstextilien sollten daher am besten nicht direkt auf der Haut getragen werden. Leggings, Strumpfhosen, Pullis oder T-Shirts unter dem Kostüm halten warm und schützen insbesondere auch die empfindliche Kinderhaut vor Schadstoffen in der Verkleidung. Unter Perücken empfiehlt sich eine dünne Mütze.
- Schnuppertest bei Masken und anderen Accessoires
In Plastik-Schwertern, Kunststoff-Flügeln oder Klebe-Tattoos sowie in weichen Masken fürs Gesicht befinden sich zum Teil Lösemittel, Weichmacher oder andere Schadstoffe. Einige lassen sich schon am Geruch erkennen. Also erst einmal daran riechen: Wenn die Kostüm-Utensilien oder der Körper-Schmuck stark nach Kunststoff oder Chemie riechen, sollten sie im Geschäft bleiben.
- Zertifizierte Naturkosmetik fürs Gesicht
Wer Karnevalsschminke mit Mineralölen wie Paraffin oder Petrolatum auf die Lippen aufträgt, verschluckt oftmals schädliche Substanzen, die sich im Körper anreichern können oder sogar unter Krebsverdacht stehen. Zertifizierte Naturkosmetik ist dagegen frei von Mineralölen, Silikonen, Polyethylenglykolen (PEG), Azofarbstoffen und vielen anderen synthetischen Inhaltsstoffen, die Haut und Umwelt belasten können. Zu erkennen ist Naturkosmetik etwa beispielsweise am COSMOS/BDIH bzw. Ecocert- oder dem NATRUE-Siegel, das ein Frauengesicht im Profil zeigt. Es gibt die bunten Farben auf natürlicher Basis nicht nur in Bioläden, sondern auch in einigen Drogeriemärkten.
- Weniger Schadstoffe in selbst Gebasteltem oder Gebrauchtem
Individueller und nachhaltiger als neu gekaufte Kostüme sind Verkleidungen mit Materialien und Accessoires, die sich im eigenen Haushalt oder Kleiderschrank finden. Anregungen und Anleitungen für Do-it-yourself-Kostüme gibt es beispielsweise in Zeitschriften und im Internet. Wer nicht gerne bastelt, findet oft in Secondhand-Läden passende Verkleidungen. Im Freundeskreis oder mit anderen Familien Kostüme auszuleihen oder zu tauschen, ist ebenfalls eine Möglichkeit, schnell und preiswert zu einer tollen Kostümierung zu kommen.
Viele weitere Tipps gibt es unter www.verbraucherzentrale.de/node/22790
Fünf Vorsätze: So wird 2024 einfach nachhaltiger - Mit einigen Änderungen viel erreichen (12.01.2024)
Verpackungsmüll vermeiden, Strom sparen, regionale Lebensmittel kaufen: Viele starten auch in Sachen Umwelt- und Klimaschutz mit guten Vorsätzen ins neue Jahr. Doch wer sich zu viel vornimmt, ist schnell überfordert. „Kaum jemand schafft es, in allen Alltagsbereichen sofort den nachhaltigeren Weg zu gehen. Trotzdem lohnt es sich, Gewohnheiten zu überdenken und Neues anzupacken. Das muss gar nicht aufwendig und kompliziert sein“, so Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er hat fünf Tipps für den Einstieg in ein nachhaltigeres 2024 zusammengestellt.
- Tipp 1: Sparduschkopf einbauen
Etwa ein Sechstel der Energiekosten eines Haushalts gehen auf das Konto Warmwasser. Bei elektrischer Wassererwärmung ist der Anteil sogar deutlich höher. Hier zu sparen, bringt richtig viel in Bezug auf Kosten und Klimaschutz. Mit einem Sparduschkopf ab etwa 25 Euro lässt sich bei gleichem Duschkomfort der Warmwasserverbrauch bis auf die Hälfte verringern. Der neue Duschkopf sollte einen Wasserdurchfluss von weniger als neun Liter pro Minute haben. Die Verbrauchsmenge ist auf der Verpackung angegeben. Achtung: Begriffe wie „eco2 oder „sparsam“ sind nicht geschützt und deshalb keine Garantie für einen niedrigen Wasserverbrauch. Wie viel sich individuell einsparen lässt zeigt der Duschkostenrechner der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/duschrechner.
- Tipp 2: Auto für Kurzstrecken stehen lassen
Bei kurzen Wegen aufs Auto zu verzichten, ist ein weiterer „Big Point“ in Sachen Klimaschutz. So können Berufspendler:innen, die je fünf Kilometer mit dem Rad zur Arbeit hin- und zurückfahren, durch Verzicht auf die Autonutzung im Jahr pro Kopf rund 300 Kilogramm CO2-Emissionen einsparen. Geld bringt’s auch noch, denn Spritkosten entfallen und die Pendlerpauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gezahlt. Auch die meisten sonstigen Alltagswege sind weniger als fünf Kilometer lang und können zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV nachhaltiger erledigt werden. Übrigens: Trotz Produktion, Akku und Ladestrom entstehen auch beim E-Bike auf den Kilometer gerechnet mehr als zwölfmal weniger Treibhausgase als beim Auto. Auf elektrische Unterstützung braucht also niemand zu verzichten.
- Tipp 3: Dinge lange nutzen oder gebraucht kaufen
Ob Handy oder Winterjacke: Die meisten Ressourcen und die meiste Energie werden bei der Herstellung von Konsumgütern verbraucht. So schlägt laut einer Studie des Öko-Instituts Berlin die Produktion eines Smartphones inklusive Netzteil mit im Schnitt rund 100 Kilogramm CO2 zu Buche, der Strom zum Aufladen hingegen nur mit etwa fünf Kilogramm im Jahr. Je länger Dinge und Geräte genutzt werden, desto besser ihr ökologischer Fußabdruck. Eigenen Sachen kann man eventuell durch eine Reparatur ein zweites Leben schenken. In Secondhand-Läden oder auf Gebrauchtwaren-Plattformen gibt es generalüberholte beziehungsweise professionell aufbereitete Produkte zu attraktiven Preisen. Was dabei rechtlich wichtig ist, steht online unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/79356.
- Tipp 4: Kurze Flüge vermeiden
Wer ferne Länder bereisen möchte, kommt ums Fliegen kaum herum. Innerhalb Deutschlands und Europas allerdings kann man über Alter-nativen nachdenken, die das Klima deutlich weniger belasten als Flug-zeuge – Busse und Bahnen etwa, die schnell und zum Teil auch in der Nacht verkehren. In die Zeitbilanz für einen Kurstreckenflug müssen schließlich auch An- und Abreise zum Flughafen sowie Wartezeiten, etwa am Check-in oder am Gepäckband, eingerechnet werden. Jeder nicht geflogene Kilometer verbessert die individuelle Klimabilanz jeden-falls enorm. Wie stark sich ein Flugverzicht auswirkt, kann beispielsweise mit dem CO2-Rechner des Umweltbundesamtes (UBA) herausgefunden werden unter uba.co2-rechner.de/de_DE/.
- Tipp 5: Leitungswasser statt Mineralwasser trinken
16,5 Milliarden Einweg-Plastikflaschen fallen pro Jahr in Deutschland für Mineralwasser an. Wer sich für einen Umstieg auf Leitungswasser entscheidet, trägt dazu bei, diesen Abfallberg zu verkleinern. Zudem ist Wasser aus dem Hahn unschlagbar günstig: Für zehn Euro gibt es rund 4.000 Liter Leitungswasser, jedoch je nach Marke und Einkaufsort nur bis zu 20 Liter Mineralwasser. Und nicht zuletzt ist die Klimabelastung vor allem durch Mineralwasser, das in Einwegflaschen abgefüllt wurde, fast
600-mal höher als bei unverpacktem „Kranenberger“. Weitere Fakten, Tipps und Antworten rund ums Leitungswasser hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Sportlich durchstarten im neuen Jahr? (10.01.2024)
Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge
Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
- Gut überlegen, bevor man sich bindet:
Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
- Die passende Vertragslaufzeit wählen:
In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
- Nachträgliche Preiserhöhungen:
Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
- Fristgerecht kündigen:
Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
Mehr über unsere Rechtsberatung unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung (05.01.2024)
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen.
Vorhergesagter Dauerregen lässt die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über das Abschließen einer Elementarschadenversicherung nachdenken. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.
- Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht. Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.
- Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen, solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen befinden.
- Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.
- Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.
Die mobile und digitale Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter beantwortet diese und viele andere Verbraucherfragen für alle Bürger:innen im Kreis Höxter kostenfrei von Mo-Fr, 9 Uhr - 17 Uhr unter Tel.: 0211 54 2222 11 oder E-Mail: service@verbraucherzentrale.nrw
