Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital / Verbrauchertipps
Antrag auf Pflegeleistungen stellen: Welche Fristen gelten dann? (29.09.2023)
Tipps der Verbraucherzentrale NRW zu Verbesserungen für Pflegebedürftige ab 1. Oktober
Kaum jemand bezeichnet sich selbst gerne als pflegebedürftig. Deshalb stellen viele Menschen erst spät einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse. Doch Pflegeleistungen gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. „Deshalb ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn man regelmäßig Hilfe im Alltag braucht“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Es gelten dann klare Fristen: Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Beratungstermin ermöglichen und innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt und wenn ja welcher. Ab 1. Oktober 2023 gelten zudem klare Regeln für den Fall, dass die Begutachtungsfrist nach einem Antrag auf Pflegebedürftigkeit unterbrochen wird. Betroffene müssen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt nun keinen neuen Antrag mehr stellen.
- Wie stellt man einen Pflegeantrag?
Formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der Pflegekasse, wenn man merkt, dass es ohne regelmäßige Hilfe im Alltag nicht mehr geht. Möglich ist häufig auch eine Antragstellung über das Online-Portal der Pflegekasse. Bevollmächtigte Personen, zum Beispiel Angehörige, können den Antrag ebenfalls stellen. Sie müssen die Vollmacht dann nachweisen. Welche Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird erst später festgelegt. Wichtig ist aber: Die Person, die Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
- Welche Fristen gelten nach der Antragstellung?
Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu Pflegeleistungen erhält, muss sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin für eine individuelle und umfangreiche Pflegeberatung anbieten. Und die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Innerhalb dieser Zeit muss auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse länger, stehen Antragsteller:innen 70 Euro pro Woche als Pauschale zu – allerdings nicht, wenn Antragsteller:innen sich in stationärer Pflege befinden und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. In manchen Situationen ist die Pflegekasse auch verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen: Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung unter bestimmten Umständen bereits spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen.
- Neu ab 1. Oktober: Was gilt, wenn die Frist unterbrochen wird?
Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen vorliegt, tickt die Uhr. Bisher war nicht geregelt, was mit der Entscheidungsfrist von 25 Ar-beitstagen passiert, wenn die antragstellende Person einen Termin zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes absagt. Meist landeten diese Fälle auf einer Warteliste und es kam zu teils sehr langen Wartezeiten. Das ändert sich nun mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsge-setzt, kurz PUEG. Ab 01.10.2023 ist klar geregelt, dass z.B. ein Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die Frist lediglich unterbricht. Die Frist wird für die Dauer des Verzögerungsgrundes ausgesetzt und läuft anschließend weiter. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb der verbliebenen Zeit einen neuen Termin mitteilen und anschließend den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, stehen der antragstellenden Person 70 Euro pro Woche zu. Im Zweifelsfall kann für eine Klärung eine Pflegerechtsberatung sinnvoll sein.
- Was ist nun bei der Absage eines Termins zu tun?
Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt werden, ist dies dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt es im Internet Kontaktformulare, mit denen über die Absage informiert werden kann. Hier kann man im Betreff „Terminabsage“ anklicken. Wenn ein Termin wieder möglich ist, muss dies ebenfalls dem Medizinischen Dienst schriftlich mitgeteilt werden. Es ist ratsam, sich dort bestätigen zu lassen, dass die Frist unterbrochen war und wann sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten wurde oder nicht.
Weiterführende Infos und Links:
- Was sich mit der Pflegereform ändert:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628 - Alle Details zu den Fristen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21557
- Frage des Monats – was ab Oktober gilt: www.pflegewegweiser-nrw.de/frage-des-monats-september-2023
- Was sich mit der Pflegereform ändert:
Mit dem Flieger in die Herbstferien (22.09.2023)
Diese Rechte haben Reisende bei Problemen am Flughafen
Viele Urlauberinnen und Urlauber mussten im Sommer mitunter frustrierende Erfahrungen am Flughafen machen: Flüge wurden gestrichen, hatten Verspätung oder der Flieger wurde aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf am Flughafen, zum Beispiel bei der Sicherheitskontrolle, nicht pünktlich erreicht. Auch die bevorstehenden Herbstferien sind eine beliebte Zeit für Flugreisen, da viele noch einmal ins Warme wollen. „Flugreisende sollten ihre Rechte kennen”, sagt Iwona Husemann, Juristin und Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Das kann zwar nicht Verspätungen oder Flugstreichungen vorbeugen, jedoch ist man für den Fall der Fälle gewappnet und kann seine Ansprüche dann gezielt geltend machen.” Dabei hilft auch die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.
- Wenn sich der Flug verspätet
Falls Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte „Betreuungsleistungen“ anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn diese aufgrund eines Abflugs am nächsten Tag notwendig wird. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück muss die Airline dann sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten „Ausgleichsleistungen“. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
- Wenn der Flug gestrichen wird
Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Verbraucher:innen treten damit vom Beförderungsvertrag zurück und haben dann keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Auch bei den Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft entlasten, zum Beispiel wenn sie rechtzeitig die Flugannullierung ankündigt. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an das Zeitfenster, innerhalb dessen die Ersatzbeförderung angeboten wird. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores und auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.
Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
- Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden sollte möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.357 € (dieser Betrag ändert sich wegen des Umrechnungskurses laufend) pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
Weiterführende Infos und Links:
- Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
- Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter:
Mut zur Lücke - Zahnzusatzversicherungen und ihre Tücken (22.09.2023)
Egal ob Krone, Wurzelbehandlung oder Implantat: Rechnungen für Zahnbehandlungen fallen schnell vierstellig aus. Deshalb haben rund 18 Millionen Menschen in Deutschland eine Zahnzusatzversicherung. Jedes Jahr steigt die Anzahl dieser Policen. Doch wann ist sie wirklich nötig? „Regelmäßige Pflege und Vorsorge verhindern oft größere Schäden – das gilt für gute Mundhygiene genau wie für den passenden Versicherungsschutz”, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter anlässlich des Tages der Zahngesundheit am 25. September. „Von einem übereilten Abschluss ist abzuraten und neben dem Versicherungsbeitrag muss hier sehr genau auf die versicherte Leistung und Wartezeiten geschaut werden.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, ob Zahnzusatzversicherungen sinnvoll sind und worauf man achten sollte.
- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Während die Kasse bei zahnärztlichen Behandlungen eine Reihe von Leistungen übernimmt, kann es insbesondere bei Zahnersatz für gesetzlich Krankenversicherte teuer werden. Denn hier gibt es für Krone, Brücke & Co. einen festen Zuschuss, der lediglich 60 Prozent der Kosten der Standardtherapie deckt, bei einem gut geführten Bonusheft sind es 70 oder 75 Prozent. Den Rest müssen gesetzlich versicherte Patient:innen selbst zahlen – und je nach gewünschtem Zahnersatz kann das teuer werden. Beispiel Krone: Eine stabile zahnfarbene Variante aus Keramik für den Backenzahn kostet meist gut 1.000 Euro, die Kassenvariante aus Nicht-Edelmetall nur 350 Euro. Bei 60 Prozent Festzuschuss zahlt die Kasse in beiden Fällen 210 Euro – anstelle von 140 Euro für die Kassenlösung müssen Versicherte also knapp 800 Euro selber zahlen, wenn sie sich für das höherwertige Material entscheiden.
- Durchblick im Tarifdschungel verschaffen
Wer mit der Standardtherapie (Regelversorgung genannt) zufrieden ist, braucht meist keine Zusatzversicherung. Werden zahnmedizinische Sonderleistungen vor allem beim Zahnersatz bevorzugt, kann ein zusätzlicher Versicherungsschutz sinnvoll sein. Es ist also eine Frage des individuellen Bedarfs – und letztlich auch des Geldbeutels. Den passenden Tarif zu finden, ist dabei jedoch nicht so einfach. Der Markt ist unübersichtlich und Tarife und Leistungsumfang sind oft schwer vergleichbar. Entsprechend breit ist auch die Preisspanne. Es gibt Tarife für wenige Euro im Monat mit sehr eingeschränkten Leistungen bis hin zu Premium-Tarifen im hohen zweistelligen Bereich mit breitem Leistungsspektrum. Neben dem Leistungsumfang ist noch ein zweites Kriterium maßgeblich für die Höhe der Prämie: das Eintrittsalter. Je älter, desto teurer. Die Versicherungen zahlen zudem meist nur nach Wartezeit und nur für Schäden, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren. Die Tarifvergleiche der Stiftung Warentest können erste Orientierung geben, eine individuelle Beratung ist jedoch empfehlenswert. So sollte man einen Vertrag wählen, bei dem sich die Leistung auf die Gesamtrechnung bezieht und nicht auf den Kassenzuschuss.
- Alternativen zur Zusatzversicherung
Die „Regelversorgung“ ist die günstigste Art der Versorgung, medizinisch aber einwandfrei. Die Kasse übernimmt davon 60 bis 75 Prozent der Kosten als Festzuschuss, in Härtefällen 100 Prozent. Manche Krankenkassen bieten darüber hinaus Extraleistungen an, etwa bei professioneller Zahnreinigung oder bei Zahnersatz. Eigene Rücklagen können ebenfalls eine Lösung sein. Wer regelmäßig und diszipliniert eingesparte Versicherungsbeiträge zur Seite legt, kann so ein finanzielles Polster für zahnmedizinische Sonderleistungen aufbauen. Und Kinder und junge Erwachsene haben heutzutage in der Regel so gesunde Zähne, dass sie bei guter Zahnpflege eher selten teuren Zahnersatz benötigen.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu Zahnzusatzversicherungen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/41293
Steigende Kosten im Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW (15.09.2023)
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält
Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch nehmen. In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”, sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue Broschüre erhältlich.
- Wohngeld:
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet. - Pflegewohngeld:
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der Berechnung herangezogen. Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.
- Hilfe zur Pflege:
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden. Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein. - Antragstellung:
Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also in keinem Falle rückwirkend. Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen. Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu Pflegeheimkosten und staatlichen Hilfen in NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
- Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“ ist kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor Ort erhältlich.
Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure Milch-Wasser-Mischungen sind? (13.09.2023)
Die schönen Werbeversprechen der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den bunten Fläschchen um hoch verarbeitete Produkte, die nicht an die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig beeinflussen.
Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt, nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“, Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden.
Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten, wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn es mal wirklich schnell gehen soll.
Ansonsten sind frische Lebensmittel immer die bessere Wahl. Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und Verpackungsmüll.
Mehr dazu unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166
Drahtlos – aber sicher (08.09.2023)
Wie man das eigene Heimnetzwerk vor Cyberangriffen schützen kann
Vor kurzem warnte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor Cyberangriffen chinesischer Hackergruppen, die auf kleine und mittlere Unternehmen abzielen – aber auch auf Heimnetzwerke privater Haushalte. Betroffen sein können Internetrouter, Drucker oder Smart-Home-Steuerungseinheiten für Heizung, Licht, Rollläden, Solaranlagen oder ähnliches. „Durch die Digitalisierung unserer Haushalte gibt es neben den noch so positiven Effekten wie erhöhtem Komfort leider inzwischen auch immer mehr potenzielle Einfallstore für Cyberkriminelle“, sagt Ayten Öksüz, Expertin für Cybersicherheit bei der Verbraucherzentrale NRW. „Der Vergleich mag drastisch klingen: Aber wem die Sicherheit seines Heimnetzwerks egal ist, der kann im Grunde genommen auch Fenster und Türen seiner Wohnung offenstehen lassen.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt deshalb Tipps rund um die Sicherheit von Router, WLAN und drahtlosen Geräten bei sich zu Hause.
- Router sicher machen: Ungebetene Gäste technisch aussperren
Zwar ist die Einrichtung eines Routers dank des Prinzips „Plug & Play“ (in etwa „Einstecken und Loslegen“) heute kinderleicht, jedoch sollten Verbraucher:innen das Gerät besser nicht in allen Punkten in den Werkseinstellungen belassen. Der erste Schritt sollte sein, bei der Einrichtung ein neues Geräte- sowie WLAN-Passwort zu vergeben. Hier gilt grundsätzlich: Je länger, desto besser. Wörter aus dem Wörterbuch, einfache Zahlenreihen, Namen oder Geburtsdaten – generell alles, was leicht zu erraten sein könnte – sollten dabei nicht enthalten sein. Für zusätzliche Sicherheit sorgen Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern sowie Sonderzeichen, die vor allem bei kurzen Passwörtern (hier mindestens acht Zeichen) verwendet werden sollten. Bei der Verschlüsselung des Netzwerks sollte unbedingt der WPA2-Standard gewählt werden.
- Gast-WLAN
Jeder kennt es: Man hat Freunde oder Familienangehörige zu Besuch und diese möchten sich mit dem WLAN verbinden, um ihr mobiles Datenvolumen nicht belasten zu müssen. Doch auch seinen Gästen sollte man nicht uneingeschränkten Zugriff auf das eigene Heimnetzwerk geben. Denn es kann sein, dass diese unwissentlich Schadsoftware auf ihren Geräten haben, die sich dann im eigenen Heimnetzwerk ausbreiten kann. Stattdessen bieten viele moderne Router die Möglichkeit, eines oder mehrere separate Gastnetzwerke anzulegen, die vom kritischen Heimnetzwerk getrennt sind. Ein separates Netzwerk empfiehlt sich auch für Smart-Home-Geräte. Sollten diese über mögliche Sicherheitslücken von Kriminellen gehackt werden, kommen die Angreifer nicht über dasselbe Netzwerk auf persönliche Geräte wie Tablet oder Computer.
- Starke Passwörter wählen
Für die Nutzung von Smart-Home-Geräten müssen in der Regel Benutzerkonten angelegt werden, die mit Passwörtern zu versehen sind. Auch hier gilt es, für jeden Account ein eigenes, starkes Passwort zu wählen. Denn sind an das Internet angeschlossene Geräte mit keinem Passwortschutz oder nur mit voreingestellten Standardpasswörtern geschützt, sind diese besonders anfällig für das unbefugte Aufspielen von Schadsoftware. Passwörter sollte man deshalb niemals an Dritte weitergeben. Gut für die Sicherheit ist es auch – wenn möglich – die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, da diese prinzipiell die Sicherheit beim Zugriff auf smarte Systeme erhöht.
- Sich vor dem Kauf informieren
Vor und nach dem Kauf sollte man sich darüber informieren, wie es bei den Geräten um Datenschutz und IT-Sicherheit bestellt ist. Welche Daten fallen bei der Nutzung an? Werden Daten verschlüsselt übertragen? Wie lange und wie häufig wird das Gerät mit Sicherheitsupdates versorgt? All das sind Aspekte, die für die Sicherheit des gesamten Smart Homes entscheidend sind.
- Updates installieren
Generell sollte man darauf achten, sowohl den Router als auch alle im Netzwerk befindlichen Geräte auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig Firmware- oder Software-Updates zu installieren. Im besten Fall aktualisieren sich diese sogar automatisch. Sind Geräte in die Jahre gekommen und entsprechen nicht mehr den geltenden Sicherheitsstandards oder werden nicht mehr mit Sicherheitsupdates versorgt, sollten diese entweder durch neue ersetzt werden oder zumindest aus dem kritischen Netzwerk ausgeschlossen werden.
Weiterführende Infos und Links:
Weitere Infos rund um das Smarte Home: www.verbraucherzentrale.de/node/6882
- Starke Passwörter – so geht’s: www.verbraucherzentrale.de/node/11672
Wussten Sie schon, dass der Screenshot eines digitalen Zugtickets nicht ausreicht? (30.08.2023)
Er ist zwar praktisch, aber laut den Richtlinien der Deutschen Bahn bei der Fahrkartenkontrolle nicht gültig: der Screenshot eines digitalen Zugtickets. Bei einem Online-Ticket müssen Reisende tatsächlich das vollständige PDF bereithalten, das ihnen per E-Mail zugeschickt wurde. Wer mit Handy-Ticket verreist, ist verpflichtet, den QR-Code in der App „DB-Navigator“ vorzuzeigen. Haben Zugreisende lediglich einen Screenshot ihres Tickets dabei, riskieren sie unter Umständen zumindest vorläufig ein erhöhtes Beförderungsentgelt wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis – selbst wenn sie sich ausweisen können. „Dass einige Kontrolleur:innen einen Screenshot des Tickets trotzdem durchgehen lassen, ist so gesehen reine Kulanz“, erklärt Melanie Schliebener von der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der Verbraucherzentrale NRW. „Darauf sollten sich Reisende also besser nicht verlassen.“
Buchungen für Dritte sind natürlich trotzdem möglich. Mit der Auftragsnummer lässt sich das Ticket in den DB-Navigator übertragen. Alternativ kann das PDF des Online-Tickets per E-Mail weitergeleitet oder ganz klassisch ausgedruckt werden. Dann ist man auch nicht abhängig von einer Internetverbindung oder dem Akku des Smartphones.
- Bei Problemen im Nahverkehr unterstützt die Schlichtungsstelle Nahverkehr: www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
- Zur Flugärger-App: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app
Wasser – gut auch aus der Leitung (18.08.2023)
Fragen und Antworten rund um den preiswerten Durstlöscher
Leitungswasser ist ein umweltfreundlicher, preiswerter und kalorienfreier Durstlöscher. Es hat in Deutschland eine sehr gute Qualität und ist ein streng kontrolliertes Lebensmittel. Trotzdem kaufen viele Menschen weiterhin Mineral- oder Tafelwasser in Flaschen, was Geldbeutel und Klima unnötig belastet. „Häufig sind es Bedenken im Hinblick auf mögliche Schadstoffe, die einen Umstieg verhindern“, so Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er beantwortet die wichtigsten Fragen zum Wasser aus dem Hahn und gibt praktische Tipps.
- Droht Gefahr aus der Wasserleitung?
Bis zum Zähler im Haus ist der Wasserversorger verantwortlich für die Qualität des Trinkwassers, zwischen Wasserzähler und Hahn der Eigentümer des Gebäudes. Bei Häusern, die vor 1973 erbaut wurden, können in seltenen Fällen noch Bleileitungen vorhanden sein, die Blei ans Trinkwasser abgeben können. Im Zweifel sollten Verbraucher:innen bei der Hausverwaltung beziehungsweise dem Vermieter nachfragen. Neue Kupferrohre sind für Haushalte mit Säuglingen ein Problem. Sind diese seit weniger als einem Jahr eingebaut, geben sie erhöhte Mengen des Metalls ans Wasser ab. Eltern können sich ans örtliche Gesundheitsamt wenden, wenn sie Bedenken haben, ob ihr Trinkwasser wegen neuerer Kupferrohre fürs Baby geeignet ist. - Kann Leitungswasser immer sofort getrunken werden?
Wasser, das länger als vier Stunden in den Rohren stand, ist nicht mehr frisch. Das lange Verweilen in der Leitung begünstigt eine mögliche Verkeimung und die Übertragung von Stoffen aus den Armaturen. Deshalb gilt: Erst mal laufen lassen. Wasser zum Trinken oder Kochen sollte immer so lange fließen, bis es kühl aus dem Hahn kommt. Das kann bis zu 30 Sekunden dauern. Der erste Wasserschwall morgens oder nach dem Urlaub kann zum Blumengießen, Spülen oder Putzen benutzt werden. - Enthält Leitungswasser Mineralstoffe?
Niemand muss befürchten, beim Verzicht auf Mineralwasser zu wenig Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium und Co. aufzunehmen. Denn zum einen enthält auch Leitungswasser Mineralstoffe, während manche Mineralwässer gar nicht besonders mineralstoffreich sind. Zum anderen werden Mineralstoffe dem Körper vor allem auch über feste Lebensmittel zugeführt. - Was ist mit Medikamenten- und Pestizidrückständen?
Sogenannte Spurenstoffe wie Medikamenten- und Pestizidrückstände sind inzwischen nicht nur in einigen Trinkwässern nachweisbar, sondern auch Mineralwässer sind nicht immer frei davon. Das zeigten Tests der Stiftung Warentest. Die im Trinkwasser vorhandenen Spuren der unerwünschten Substanzen sind in der Regel jedoch erheblich geringer als in vielen anderen Lebensmitteln. Im Juni 2023 wurde außerdem die Trinkwasserverordnung novelliert – in Zukunft werden noch mehr Substanzen überwacht und einige Grenzwerte werden verschärft. - Sind Wasserfilter notwendig?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist der Einsatz von Trinkwasserfiltern zur Entfernung von Schadstoffen nicht notwendig. Auch von spezieller Wasseraufbereitung raten die Verbraucherschützer:innen ab. Anbieter, die mit ihren Geräten beispielsweise versprechen, Wasser zu „energetisieren“, zu „vitalisieren“ oder in seinen „ursprünglichen Zustand“ zu versetzen, verkaufen meist teure Produkte, die keinen naturwissenschaftlich anerkannten Nutzen erbringen. Unter Umständen können zusätzliche Filter und Aufbereiter die Trinkwasserqualität sogar noch verschlechtern, zum Beispiel wenn Tischwasserfilter verkeimen, weil das Wasser darin zu lange steht. Vorgeschrieben und sinnvoll sind hingegen mechanische Partikelfilter, die sich direkt hinter der Wasserzähleranlage im Haus befinden. - Wo kann man Leitungswasser analysieren lassen?
Die lokalen Wasserversorger sind verpflichtet, Verbraucher:innen Informationen zum Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine Analyse des Trinkwassers eigentlich nicht notwendig beziehungsweise allenfalls für Stoffe wie Blei angesagt, die eventuell über die Leitungen des Hauses ins Wasser übergehen können. Auf einer Online-Liste des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) sind Labore aufgeführt, die seriöse Untersuchungen des Trinkwassers vornehmen. Allerdings bieten nicht alle der aufgelisteten Labore Analysen für Endverbraucher:innen an. Interessierte sollten sich am besten telefonisch über die Leistungen informieren. Auch ein Preisvergleich ist sinnvoll. Wer nicht sicher ist, ob eine Untersuchung nötig ist, kann sich auch an die Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW wenden.
Weiterführende Infos und Links:
Informationen und Tipps rund ums Leitungswasser unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Für weitere Informationen
Fragen zum Trinkwasser beantwortet auch die Online-Schadstoffberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe
Bei Anruf Vertrag (16.08.2023)
Die mobile und digitale Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter klärt in Kooperation mit der Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter über Verkaufsmaschen am Telefon auf. Gemeinsame Vor-Ort-Aktionen im Kreis Höxter geplant.
Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Zahlreiche Verbraucherbeschwerden verdeutlichen jedoch, dass diese rechtswidrigen Anrufe trotzdem nicht nachlassen. "Verbraucherinnen und Verbraucher kostet das oftmals nicht nur Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld – wenn etwa ein Vertrag untergeschoben wird", erklärt Ute Delimat, Leiterin der mobilen und digitalen Beratungsstelle im Kreis Höxter. "Zwar sind die gesetzlichen Regelungen hier inzwischen strenger, jedoch ist der überwiegende Teil am Telefon geschlossener Verträge trotzdem erst einmal wirksam." Und Albert Ecke von der Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter ergänzt: "Lassen Sie sich grundsätzlich nicht auf Werbeanrufe ein. Legen Sie im Zweifel einfach den Hörer auf."
Mit diesen Tipps können sich Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.
- Telefonnummer nur angeben, wenn nötig
Ob bei Bestellungen, Gewinnspielen oder anderen Vertragsabschlüssen: Die eigene Telefonnummer am besten nur dann angeben, wenn dies unbedingt nötig ist. Handelt es sich um eine Pflichtangabe, sollte der Speicherung und Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken in jedem Fall widersprochen werden. Solche Klauseln verstecken sich meist unter „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden gerne überlesen. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein widerrufen werden.
- Aufmerksam bleiben beim Telefonieren
Meldet sich ein vermeintlicher Anbieter telefonisch mit einem Anliegen, sollten Verbraucher:innen gezielt nach Daten fragen, die nur der echte Anbieter kennen kann. Im Zweifel sollte das Telefonat lieber vorzeitig beendet und die bekannte Kundenhotline zurückgerufen werden. Obacht gilt auch bei Fragen wie „Hören Sie mich?“. Antworten Angerufene darauf mit einem „Ja“, können Betrüger das aufgezeichnete Gespräch unter Umständen so zusammenschneiden, dass es wie eine Vertragszustimmung klingt. Stattdessen empfiehlt sich ein ganzer Satz wie „Ich höre Sie“ als Antwort. - Ungewollte Verträge widerrufen
Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung rechtswidrig – telefonisch geschlossene Verträge können hingegen rechtlich wirksam sein. Ausgenommen hiervon sind Verträge im Bereich Gewinnspielteilnahme, Strom- und Gaslieferung sowie Telekommunikation. Diese bedürfen einer nachträglichen Genehmigung. Ohne Genehmigung dürfen Kund:innen demnach nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung schon erbracht wurde. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann diesen binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen auch über das Widerrufsrecht informiert hat. - Unerwünschte Anrufe melden
Betroffene können unerwünschte Werbeanrufe der Verbraucherzentrale NRW oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es hilfreich, sich Telefonnummer und weitere Informationen zum Anruf wie Zeitpunkt und Firmenname zu notieren. Bei Verdacht auf einen Betrug sollte zudem Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Die Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter rät zur Nutzung von Anruferkennungsdiensten. Diese Apps können aus dem Netz heruntergeladen werden. Zum Umgang mit den eigenen Daten sollten Verbraucher:innen jedoch vorher unbedingt einen Blick auf die AGBs werfen. Weitere Tipps der Kriminalprävention: Spam-Nummern über Anruf-ID und Spamschutz in den Handy-Einstellungen aktivieren. Auch die Rufnummern oder Rufnummernbereiche in der Benutzeroberfläche des Routers blockieren oder bei dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter sperren lassen.
Weiterführende Infos und Links:
Einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderungen gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2022-06/Musterbrief%20Abwehr%20einer%20unberechtigten%20Forderung%20z.B.%20Zeitschriftenabo.pdf
Einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gibt es unter:https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten_ggue_Werbetreibenden.pdf (PDF-Datei)
Die Kreispolizeibehörde Höxter weist auf den Unterschied zwischen unerlaubter Telefonwerbung und Anrufe als Mittel zur Begehung von Straftaten hin. Hierfür hat die Bundesnetzagentur ein Beschwerdeformular bereitgestellt: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Aerger/Faelle/UEW/beschwerde/start.html
Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter warnt vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderung (16.08.2023)
Derzeit häufen sich Verbraucherbeschwerden über eine E-Mail im Namen eines echten Rechtsanwalts, der Zahlungen im Rahmen einer angeblichen Abmahnung verlangt. Den Angeschriebenen wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung durch das illegale Herunterladen eines Films begangen zu haben. Da sie keine Unterlassungserklärung abgegeben und sich auch nicht weiter geäußert hätten, würde ein Betrag in Höhe von 450 Euro fällig werden, der umgehen zu zahlen sei. Dafür sollen sich die Empfängerinnen und Empfänger zunächst auf einer manipulierten Internetseite verifizieren. „Wir raten den Betroffenen in dieser Sache dringend dazu, weder auf den Link zu klicken noch persönliche Daten zu übermitteln und schon gar nicht eine Zahlung zu leisten“, rät Coletta Lehmenkühler, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Sie gibt Tipps, wie Betroffene kriminelle E-Mails wie diese erkennen können und sich am besten verhalten.
Misstrauisch sein
Können Verbraucher:innen die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen und haben sie keine erste Abmahnung erhalten, ist Misstrauen angesagt. Auch bei einer sehr kurzen Frist, verbunden mit einer Drohung, sollten Verbraucher:innen misstrauisch werden, da so Druck ausgeübt werden soll. Ein weiteres Anzeichen hierfür ist die Schreibung einiger Sätze in Großbuchstaben, was in seriösen Schreiben eher unüblich ist. Zudem gilt: Wichtige Schreiben wie Abmahnungen werden auch heute noch in der Regel auf offiziellem Weg per Post und nicht per E-Mail zugestellt – auch wenn die E-Mails durch das Layout täuschend echt aussehen.
Fake erkennen
Auch wenn Verbraucher:innen mit ihrem Vor- und Zunamen angesprochen werden, sollten sie misstrauisch sein. Betrüger leiten diese möglicherweise aus der E-Mail-Adresse ab, die oft aus Vor- und Zuname besteht. In einigen Fällen sollen sogar persönliche Daten zum Internetanschluss und zur Adresse vorliegen. Auch dies ist keine Garantie für die Echtheit eines solchen Schreibens. Solche Daten könnten aus einem Datenleck oder einem Datenhandel beispielsweise im sogenannten Darknet stammen.
Nicht auf die Forderungen eingehen
Betroffene sollten am besten gar nicht erst auf den Link klicken, da dieser auf eine Phishing-Seite führt, die möglicherweise auch noch Schadsoftware enthält. Zwar mutet die URL wie die des echten Anwalts an, jedoch unterscheidet sie sich in den Details: Statt mit .de endet die URL auf .com. Betroffene sollten keinerlei persönliche Daten preisgeben, da die Betrüger mit diesen zahlreiche Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl begehen könnten. Die geforderte Summe sollte auf keinen Fall gezahlt werden.
Hilfe für Betroffene
Wer eine solche E-Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte am besten gar nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordern verschieben. Darüber hinaus kann sie an die Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden, die solche Phishing-Versuche beobachtet und davor warnt (phishing@verbraucherzentrale.nrw). Verbraucher:innen können sich auch an die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter unter der Telefonnummer.: 0211 54 2222 11 (Mo- Fr 9 - 17 Uhr) oder per E-Mail an: service@verbraucherzentrale.nrw, wenden, wenn sie unsicher sind. Wer bereits persönliche Daten oder Geld übermittelt hat, sollte sich rasch bei der Polizei melden und gegebenenfalls Strafanzeige stellen.
Weiterführende Infos und Links
Mehr Informationen zu Phishing-Mails: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq
Aktuelle Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
Über die Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750
Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter mobil & digital warnt vor aktueller Phishing-Variante und sagt, wie man sich schützen kann (16.08.2023)
Immer wieder nutzen Betrüger die Reputation eines Unternehmens, einer Behörde, eines Ministeriums oder anderer offizieller Stellen, um an sensible persönliche Daten oder Geld von Verbraucher:innen zu gelangen. Aktuell kursieren E-Mails, die angeblich vom Bundesministerium des Innern und für Heimat stammen und auch dessen Logo tragen. Darin werden die Angeschriebenen aufgefordert, Fotos der Vorder- und Rückseite ihres Personalausweises und ein kurzes Video mit ihrem Gesicht über ein Online-Portal hochzuladen – angeblich zur „Stärkung der Sicherheit der Bürger“. Der Link zur Identitätsbestätigung führt allerdings auf eine ausländische Internetseite, die nicht vom Ministerium stammt. „Es ist davon auszugehen, dass Betrüger die Daten sammeln, um diese für kriminelle Zwecke zu missbrauchen“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Angeschriebene sollten dieser Aufforderung daher keinesfalls nachkommen und am besten gar nicht erst auf den Link klicken.“ Sie gibt Tipps für den richtigen Umgang mit Betrugsversuchen wie diesen.
Vorsicht mit persönlichen Daten
Abgesehen haben es die Kriminellen hinter dieser Masche nicht auf Geld, sondern auf persönliche Daten. Gelangen diese in die Hände der Betrüger, sind damit zahlreiche Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl denkbar. Beispielsweise könnten unbefugt Konten eröffnet werden. Daher sollten Verbraucher:innen niemals derart wichtige Dokumente wie Kopien des Personalausweises auf bloße Aufforderung unbekannter Dritter übermitteln.
Fälschungen erkennen
Oft sind gefälschte Schreiben per E-Mail schon an einigen formalen Merkmalen zu erkennen. So kann die Absenderadresse einer E-Mail oft Hinweise auf ihre Echtheit geben. Manchmal unterscheidet diese sich aber nur durch Details wie einem zusätzlichen Buchstaben von der offiziellen E-Mail-Adresse. Wer einen Betrug daher nicht direkt als solchen erkennt und Zweifel hat, ob die Nachricht nicht doch echt sein könnte, sollte sich direkt an die entsprechende Institution wenden und so die Echtheit der E-Mail überprüfen. Achtung: Hierfür keinesfalls die in der E-Mail angebotenen Kontaktdaten oder Links zu Webseiten nutzen, sondern auf die echte Internetseite des Anbieters gehen oder dort anrufen.
Hilfe für Betroffene
Wer eine solche oder andere verdächtige E-Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordner verschieben. Darüber hinaus kann sie an die Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden, die solche Phishing-Versuche beobachtet und davor warnt (phishing@verbraucherzentrale.nrw). Wer bereits Daten übermittelt hat, muss damit rechnen, dass diese von den Betrügern missbraucht werden. In diesem Fall ist eine rasche Anzeige bei der Polizei ratsam, um gegen einen möglichen Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein. Kommen zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für Bestellungen ins Haus, von denen man nichts weiß, wurden die Daten sehr wahrscheinlich bereits von Dritten verwendet. In diesem Fall können Betroffene sich auch bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Wenn ganz konkret die Daten des Personalausweises in den Händen von Kriminellen sind, ist die Beantragung eines neuen Ausweises ebenfalls eine denkbare Option.
Weiterführende Infos und Links
Mehr Informationen zu Phishing-Mails: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq
Aktuelle Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
Über die Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750
Ausbildungs- und Uni-Start: So gelingt der Start in die Eigenständigkeit (09.08.2023)
Tipps der Verbraucherzentrale rund um die erste eigene Wohnung, Versicherungen, Finanzplanung und Co.
Ausbildungs- und Studienbeginn stehen an. Für viele junge Menschen bedeutet das Veränderung – die erste eigene Wohnung, Energieverträge, Versicherungen: Wer bisher zu Hause gewohnt hat, muss sich dann plötzlich um viele neue Dinge kümmern. Was ist beim Abschluss des Mietvertrags zu beachten? Wie findet man den richtigen Energieversorger? Welche Versicherung braucht man? Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Herausforderungen beim Weg in die Eigenständigkeit und erklärt, wie man den Überblick über die eigenen Finanzen behält.
Wohnungssuche, Miet- und Stromvertrag:
Da fast überall die Mieten steigen und WG- und Wohnheimzimmer knapp sind, sollte die Wohnungssuche so früh wie möglich beginnen. Für die Suche nach Wohnheimzimmern kann zwar auf Studierendenwerke zurückgegriffen werden, aber auch hier ist die Anzahl begrenzt und mit Anmeldeverfahren verbunden, über die man sich frühzeitig informieren sollte. Wer schließlich fündig geworden ist, sollte vorab einen genauen Blick auf die Kosten werfen: Mit dem Mietspiegel lässt sich prüfen, ob sich die Miete im zulässigen Rahmen bewegt. Sie sollte nicht mehr als ein Drittel des verfügbaren Budgets ausmachen. Ein weiterer Kostenpunkt beim Umzug ist die Suche nach einem Stromversorger. Hier sollte man Tarife vergleichen und Kündigungsfristen, Laufzeiten und mögliche Preiserhöhungen im Blick behalten. Vorsicht bei Vergleichsportalen: Deren Bewertungen können von Provisionszahlungen oder Geschäftsbeziehungen abhängen. Es ist stattdessen besser, Preise auf verschiedenen Seiten zu vergleichen und beim Anbieter selbst zu prüfen. Insgesamt sollte für Energiekosten, Internet- und Mobilfunktarif, Essen, Kleidung und Bücher mindestens ein Monatsbudget in Höhe des BAföG-Höchstsatzes einkalkuliert werden – aktuell sind das 934 Euro. Um herauszufinden, ob man einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung hat, helfen sogenannte BAföG-Rechner auf den Websites vieler Studierendenwerke.
Welche Versicherungen wichtig sind:
Beim Thema Versicherungen muss zwischen Studierenden und Azubis unterschieden werden. Studierende können meist bis zu ihrem 25. Geburtstag noch beitragsfrei durch die Eltern im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein. Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Azubis als Berufsanfänger müssen sich dagegen direkt selbst um den Abschluss ihrer Krankenversicherung kümmern. Studierende und Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen über die private Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert sein. Wichtig ist es grundsätzlich, Risiken abzusichern, die man alleine nicht schultern könnte. Unerlässlich sind deshalb eine Kranken- und Haftpflichtversicherung. Auch ein möglichst früher Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll.
Ummeldung und die neue Haushaltsorganisation:
Mit dem Umzug in ein neues Zuhause ist man verpflichtet, den neuen Wohnsitz innerhalb von 14 Tagen umzumelden. Dafür ist nicht nur der Personalausweis nötig, sondern auch eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für die Haushaltsorganisation ist es wichtig, die Finanzen im Blick zu behalten. Priorität haben existenzielle Ausgaben wie die pünktliche Zahlung der Miete und der Strom- und Heizkosten. Auch der monatliche Rundfunkbeitrag gehört dazu. Wer BAföG, Ausbildungsgeld oder Sozialhilfe erhält, kann sich davon jedoch befreien lassen. Um den Überblick nicht zu verlieren, hilft eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben. Das geht mit einem Haushaltsbuch oder dem interaktiven Budgetplaner der Verbraucherzentralen.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zur Finanzierung von Ausbildung und Studium unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44103
Mehr zum interaktiven Budgetplaner unter:
www.checked4you.de/geld-job/geld/der-interaktive-budgetplaner-6133
Die Verbraucherzentrale NRW gibt zum Start in das neue Schuljahr Tipps zum Essen und Trinken in der Schule (04.08.2023)
Wenn am 7. August in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr beginnt, steht für viele Eltern wieder die Frage im Raum, wie ihr Kind rundum fit durch den Schultag kommt. Dazu gehört auch eine ausgewogene Ernährung. Doch wie gewinnt man Kinder für gesunde Snacks, wenn Fertig-Teigwaren, Fast Food und süße Durstlöscher locken? Die perfekte Lösung gibt es nicht, aber viele Möglichkeiten, die auch im stressigen Alltag gut umsetzbar sind. Vor allem mit Vielfalt und Abwechslung kann man gesundes Essen attraktiv machen und die Basis für ein bewussteres Ernährungsverhalten schaffen. Denn Frühstück, Pausensnack und Mittagessen sollen nicht nur satt machen, sondern auch ein ausgewogener und gesunder Energielieferant sein. Expertinnen von der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung der Verbraucherzentrale NRW geben Tipps für den Schulstart.
Mit mehreren Snacks durch den Schultag:
Sprungbrett in den Tag ist das Frühstück zu Hause, auch wenn es nur eine Kleinigkeit ist. Spätere Snacks in den Schulpausen sorgen für den nötigen Energie-Nachschub, damit die Kinder bis zum Mittag leistungsfähig und körperlich fit sind.
Power für die Pause:
Ein Vollkornbrot oder -brötchen, belegt zum Beispiel mit Frischkäse und Salat, sowie Gemüse- oder Obststückchen sind eine ideale Kombination für die Frühstücksbox. Gurke, Tomate, Möhre oder Obst je nach Saison wie Erdbeeren, Pflaumen und Äpfel machen Appetit auf die Pause. Kinder essen Gemüse und Obst besonders gerne, wenn sie es in mundgerechten Stücken in ihrer Pausendose finden. War das Frühstück zu Hause bereits üppig, gibt es in der Schulpause am besten nur einen Zwischensnack.
Auch das Trinken schmackhaft machen
Eltern sollten ihren Kindern ausreichend Wasser mit in die Schule geben, denn auch das fördert Konzentration und Energie. Ideal zum Durstlöschen ist z.B. mit Minze aufgepepptes Trinkwasser aus der Leitung, von zuhause mitgebracht oder in der Schule abgefüllt. Wasserspender in der Schule unterstützen eine gesunde Trinkkultur und verbessern das allgemeine Wohlbefinden der Schüler:innen. Die Mensa oder der Schulkiosk sollte auch ungesüßte Getränke im Angebot haben.
Das Angebot in der Schule:
Einige Schüler:innen bringen sich das Pausenbrot von zuhause mit, andere decken sich unterwegs oder in der Schule mit Snacks und Getränken ein. Das Angebot in der Schule kann mit einem attraktiven, gesundheitsfördernden und leckeren Sortiment eine Ergänzung für zwischendurch bieten, sei es in der Mensa, Cafeteria oder im Schulkiosk. Möchte man Veränderungen des Angebotes anstoßen, kann dies zum Thema eines Arbeitskreises mit allen Beteiligten in der Schule werden.
Schulverpflegung gemeinsam mit den Kindern checken:
Es lohnt sich, wenn Eltern mit ihren Kindern auf das Speisenangebot in der Schule schauen und sich bei Bedarf gemeinsam für Veränderungen stark machen. So kann etwa darauf hingearbeitet werden, dass ein vollwertiges und leckeres Angebot nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) in den Schulkiosk, die Cafeteria oder bei der Mittagsverpflegung Einzug hält. Das bedeutet: Ein Mittagessen mit täglich frischem Gemüse oder Salat, Kartoffeln, Reis oder Nudeln – und höchstens einmal pro Woche eine Portion Fleisch. Am Fleischtag ist eine zusätzliche vegetarische Variante auf dem Speiseplan ein weiterer Pluspunkt für eine gesunde Ernährung.
Zu Hause hilft gute Planung:
Um Zeit zu sparen, den Tisch am besten schon abends für den nächsten Morgen decken. Auch die Snackbox für die Schule kann am Abend vorher vorbereitet werden. Wichtig: Mit den Kindern besprechen, was auf‘s Pausenbrot drauf und wie viel davon in die Brotbox soll. Ideal zur Aufbewahrung und für den Transport sind Frühstücksdosen mit einer Einteilung, damit Brot, Obst und Gemüse nicht durcheinanderpurzeln. Getränke können in Flaschen und Bechern mitgenommen werden, am besten aus Edelstahl.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr Infos zu Schulverpflegung bietet die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW unter: www.kita-schulverpflegung.nrw
Alles rund um das ideale Getränk Leitungswasser unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Tipps rund um richtiges Essen und Trinken zum Schulstart bieten die Ratgeber „Familienküche“ und „Bärenstarke Kinderkost“ unter:
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/node/367
Die häufigsten Irrtümer bei der Dämmung von Gebäuden (01.08.2023)
Energiekosten senken und zusätzlich das Klima schützen, das geht mit einer guten Gebäudedämmung. Zudem ist eine Dämmung meist die Basis für den Einsatz moderner Heizsysteme, oft in Kombination mit selbst produzierter Photovoltaik-Energie. „Wichtig ist zu wissen, dass sich die Dämmung von Dach oder Wand fast immer lohnt, in der Regel günstiger als eine neue Heizung ist und viel CO2 einspart“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte von der Verbraucherzentrale NRW. „Wir raten Verbraucher:innen daher, vor energetischen Investitionen am Haus zu prüfen, in welcher Reihenfolge Energieeffizienz-Maßnahmen sinnvoll sind. Die Gebäudedämmung steht dabei meist an erster Stelle.“ Allerdings kursieren zur Gebäudedämmung viele Falschinformationen und Vorurteile, die sich hartnäckig halten. Doch was sind die gängigsten Dämm-Irrtümer?
Irrtum 1: Dämmung ist zu teuer und rechnet sich finanziell kaum
Stimmt nicht. Die klassische Dämmung der Außenwände ist oft günstiger als eine neue Heizung, auch unter Berücksichtigung üblicher Förderzuschüsse. Vor allem spart die Gebäudedämmung viel Energie. Eine gedämmte Außenwand lässt beispielsweise nur noch zehn bis 15 Prozent der ursprünglichen Energiemenge durch. In den meisten Fällen rechnet sich die Investition in die Gebäudedämmung nach weniger als 15 Jahren. Sanierte Wände haben zudem eine lange Lebensdauer von mehr als 40 Jahren. So lässt sich langfristig Geld sparen. Ähnlich sieht es bei der Dämmung eines Daches aus. Diese amortisiert sich zwar nicht ganz so schnell wie eine Fassadendämmung, zahlt sich aber langfristig ebenso aus. Weiterer Vorteil: Mit der energetischen Aufwertung von Dach oder Fassade steigt der Wert der Immobilie. Diese Wertsteigerung fällt zwar je nach Wohnlage unterschiedlich aus, verbessert aber die positive Bilanz einer Außendämmung noch weiter.
Irrtum 2: Dämmmaterial ist Sondermüll
Falsch. Diese Aussage entspricht heute nicht mehr den Tatsachen. Die heute häufig verwendeten Hartschaumplatten aus Polystyrol sind EPS (expandiertes Polystyrol) und XPS (extrudierter Polystyrol-Hartschaum). In früheren Jahren enthielten Dämmplatten aus EPS und XPS ein als gefährlich geltendes Flammschutzmittel. Darum müssen entsprechende Dämmstoffe, die vor 2016 verbaut wurden, heute getrennt entsorgt werden. Dämmstoffe dieser Art dürfen aber seit 2016 in Deutschland nicht mehr verkauft oder verbaut werden. Die zahlreichen anderen Dämmstoffe, beispielsweise Mineralwolle oder Naturdämmstoffe, sind von der Sondermüll-Diskussion ohnehin nicht betroffen.
Irrtum 3: Dämmstoffe aus Glaswolle sind gesundheitsschädlich
Stimmt nicht. Die Meinung, dass Mineralwolle in der speziellen Ausführung Glaswolle, krebserregend sei, fällt auch in die Kategorie veraltetes Wissen. Ähnlich wie beim Thema „Sondermüll“ ist dies schon seit vielen Jahren nicht mehr richtig, da die Beschaffenheit des Dämmstoffs geändert wurde. Seit 2005 wird keine Glas- oder Steinwolle mehr in Deutschland verkauft, die krebserregend wäre. Heute haben die Fasern des Materials eine andere Beschaffenheit, wodurch diese Dämmwolle als unkritisch angesehen werden kann. Gleichwohl kann sie die menschliche Haut bei Berührung reizen. Bei der Verarbeitung ist es daher ratsam, Handschuhe zu tragen. Ein gesundheitliches Risiko besteht deshalb aber nicht.
Irrtum 4: Dämmung erhöht das Brandrisiko
Falsch! Dieser Irrtum bezieht sich im Wesentlichen auf Hartschaumplatten aus EPS, den häufigsten Dämmstoff im Gebäudebereich. Fachauswertungen und Statistiken zeigen, dass Fassadendämmungen mit EPS äußerst selten Einfluss auf den Brandverlauf haben. Die seltenen Fälle resultieren zudem oft aus einem unsachgemäßen Zustand des gesamten Wärmedämmverbundsystems (WDVS). Der Aufbau des WDVS besteht aus dem Dämmstoff, der Befestigung (geklebt/gedübelt oder Schienensystem) und den Putzschichten. Das höchste Brandrisiko im Wohngebäudebereich weist statistisch der Küchenbereich auf.
Irrtum 5: Wärmedämmung führt zu Schimmel
Auch das ist nicht richtig. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Bauteile wie Wände oder Decken nach einer Dämmung zu dicht sind und damit eine Feuchteregulierung nicht mehr stattfinden kann. Die meisten Dämmstoffe sind dazu nicht dicht genug, wie etwa die häufig verbauten EPS-Hartschaumplatten. Ein Fehler bei der Ausführung kann aber sein, Dämmung von außen, also der kalten Seite, zu stark abzudichten, etwa mit einem falsch gewählten Außenputz. Eine korrekt ausgeführte Gebäudedämmung durch einen Fachbetrieb verringert letztendlich immer das Risiko von Schimmelbildung.
Weitere Informationen und Links:
Hintergrundinfos zur Dämmung von Dach, Fassade und Keller unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/39851
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann Urlauber:innen von gebuchten Reisen zurücktreten können (01.08.2023)
Die aktuelle Hitzewelle sorgt derzeit in den südlichen Teilen Europas, aber auch in der Schweiz, für verheerende Waldbrände. Wochenlange Trockenheit und starke Winde bewirken eine schnelle Ausbreitung der Feuer und erschweren zudem die Löscharbeiten. Zahlreiche Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht und müssen teilweise evakuiert werden. Viele Menschen fragen sich daher, ob sie ihre geplante Reise in betroffene Regionen überhaupt antreten wollen. „Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am Urlaubsort können Pauschalreisende meist ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.” Was Urlaubswillige und Reisende jetzt wissen sollten.
Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit. Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen nicht dazu.
Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen.
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können.
Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.
Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.
Für weitere Informationen
Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
Vortrag in Marienmünster: die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW informiert am 15.8.2023 über Vorsorgemöglichkeiten gegen Klimafolgen (01.08.2023)
Hitze, Sturm, Überschwemmung, Starkregen, Blitz und Hagel stellen neue Anforderungen an Gebäude dar. Wie mache ich mein Haus fit in Zeiten des Klimawandels?
Mit der Veränderung des Klimas in Folge der Erderwärmung treten immer häufiger extreme Wetterphänomene auf. Temperaturen im Sommer über 35°C führen zu Überhitzung von Innenräumen. Starkregen führt zu Überlastung von Kanälen, mit der Folge, dass Innenräume überflutet werden. Auch Sturmschäden an Gebäuden durch Orkane werden weiter zunehmen. Welche Möglichkeiten der Vorsorge gegen diese Klimafolgen können Gebäudeeigentümer:innen treffen?
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW informiert am 15. August in einem Vortrag über verschiedene Maßnahmen zur Vorsorge. Energieberater Alexander Wittmann nennt Beispiele wie Dämmungen, das Anbringen von Verschattungselementen oder Dach- und Fassadenbegrünungen. Beides leistet einen Beitrag zur Kühlung von Gebäuden. Darüber hinaus erläutert er Maßnahmen zum Schutz vor Überflutungen von Kellerräumen.
Der Vortrag beginnt um 18 Uhr in der Reisescheune der Abtei Marienmünster. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
Bürgermeister Josef Suermann: „Der Klimawandel wird auch in unserer Stadt mehr und mehr spürbar werden. Die Stadt und der Staat können nicht alles leisten und nicht vor allen Folgen schützen. Jeder kann und sollte daher im eigenen Interesse seinen eigenen Beitrag zum Schutz seines Eigentums leisten. Daher bin ich der Verbraucherzentrale dankbar, dass sie Möglichkeiten hierzu aufzeigt und Hilfestellung leistet!“
Auch nach dem Vortrag können Hausbesitzer:innen die Energieberatung der Verbraucherzentrale bei Fragen zu Sanierungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Nächste Anlaufstelle ist die mobile und digitale Verbraucherberatung im Kreis Höxter: www.verbraucherzentrale.nrw/hoexter
Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure Milch-Wasser-Mischungen sind?
Die schönen Werbeversprechen der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den bunten Fläschchen um hoch verarbeitete Produkte, die nicht an die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig beeinflussen.
Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt, nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“, Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden.
Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten, wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn es mal wirklich schnell gehen soll.
Ansonsten sind frische Lebensmittel immer die bessere Wahl.
Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und Verpackungsmüll.
Mehr dazu unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166