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Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter - mobil & digital / Verbrauchertipps

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist (08.02.2024)

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab

Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.

  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
     
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939

Was tun, wenn der Beitrag für die Krankenkasse steigt? (24.01.2024)

Hat die gesetzliche Krankenversicherung die Zusatzbeiträge erhöht, besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

Knapp die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben aktuell ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für die Versicherten steigen damit die monatlichen Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf Versicherte achten sollten.

  • Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
    Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Fast jede zweite Krankenkasse hat diesen bisher erhöht. Allerdings gibt es dabei deutliche Unterschiede, denn der Anstieg kann von 0,9 bis 2,7 Prozent reichen. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.
  • Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
    Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten ist von der neuen Krankenkasse einzuhalten. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
     
  • Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
    Die Höhe des Zusatzbeitrages sollte aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581

Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf (PDF-Datei)

Da hört der Spaß auf: Kostüme oft mit Schadstoffen belastet (17.01.2024)

Karnevals-Utensilien können gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten

Am 08. Februar 2024 beginnt der Straßenkarneval. Um sich fantasievoll und farbenprächtig auszustaffieren, bietet der Handel den Jecken jede Menge Kostüme und andere Utensilien an. Vieles davon ist billige Saisonware mit gar nicht spaßigen Inhaltsstoffen. „Allergieauslösende Substanzen im Kostümstoff und in Perücken können unangenehme Hautreaktionen auslösen. Und in Accessoires und Masken aus weichem Plastik befinden sich teilweise Chemikalien wie Lösemittel und Weichmacher, die insbesondere für Kinder gesundheitsschädlich sein können”, warnt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, worauf bei der Kostümierung geachtet werden sollte.

  • Finger weg von extrem günstigen Online-Angeboten
    In Shopping-Apps wie Temu oder Shein finden sich massenweise Kostüme zu extrem günstigen Preisen. Bei solcher Billigware aus Fernost ist jedoch nicht sicher, ob diese den europäischen Gesetzen entspricht und beispielsweise Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden. So wies Greenpeace in Produkten von Shein gesundheitsschädliche Substanzen nach. Deshalb sollten Karnevalsfans diese Angebote meiden.
  • Textilien nicht direkt auf der Haut tragen
    Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart wies auch 2022 wieder in 7 von 19 Kostümen sowie einer Perücke Farbbausteine nach, die Allergien auslösen können. Karnevalstextilien sollten daher am besten nicht direkt auf der Haut getragen werden. Leggings, Strumpfhosen, Pullis oder T-Shirts unter dem Kostüm halten warm und schützen insbesondere auch die empfindliche Kinderhaut vor Schadstoffen in der Verkleidung. Unter Perücken empfiehlt sich eine dünne Mütze.
     
  • Schnuppertest bei Masken und anderen Accessoires
    In Plastik-Schwertern, Kunststoff-Flügeln oder Klebe-Tattoos sowie in weichen Masken fürs Gesicht befinden sich zum Teil Lösemittel, Weichmacher oder andere Schadstoffe. Einige lassen sich schon am Geruch erkennen. Also erst einmal daran riechen: Wenn die Kostüm-Utensilien oder der Körper-Schmuck stark nach Kunststoff oder Chemie riechen, sollten sie im Geschäft bleiben.
     
  • Zertifizierte Naturkosmetik fürs Gesicht
    Wer Karnevalsschminke mit Mineralölen wie Paraffin oder Petrolatum auf die Lippen aufträgt, verschluckt oftmals schädliche Substanzen, die sich im Körper anreichern können oder sogar unter Krebsverdacht stehen. Zertifizierte Naturkosmetik ist dagegen frei von Mineralölen, Silikonen, Polyethylenglykolen (PEG), Azofarbstoffen und vielen anderen synthetischen Inhaltsstoffen, die Haut und Umwelt belasten können. Zu erkennen ist Naturkosmetik etwa beispielsweise am COSMOS/BDIH bzw. Ecocert- oder dem NATRUE-Siegel, das ein Frauengesicht im Profil zeigt. Es gibt die bunten Farben auf natürlicher Basis nicht nur in Bioläden, sondern auch in einigen Drogeriemärkten.
     
  • Weniger Schadstoffe in selbst Gebasteltem oder Gebrauchtem
    Individueller und nachhaltiger als neu gekaufte Kostüme sind Verkleidungen mit Materialien und Accessoires, die sich im eigenen Haushalt oder Kleiderschrank finden. Anregungen und Anleitungen für Do-it-yourself-Kostüme gibt es beispielsweise in Zeitschriften und im Internet. Wer nicht gerne bastelt, findet oft in Secondhand-Läden passende Verkleidungen. Im Freundeskreis oder mit anderen Familien Kostüme auszuleihen oder zu tauschen, ist ebenfalls eine Möglichkeit, schnell und preiswert zu einer tollen Kostümierung zu kommen.

Viele weitere Tipps gibt es unter www.verbraucherzentrale.de/node/22790

Fünf Vorsätze: So wird 2024 einfach nachhaltiger - Mit einigen Änderungen viel erreichen (12.01.2024)

Verpackungsmüll vermeiden, Strom sparen, regionale Lebensmittel kaufen: Viele starten auch in Sachen Umwelt- und Klimaschutz mit guten Vorsätzen ins neue Jahr. Doch wer sich zu viel vornimmt, ist schnell überfordert. „Kaum jemand schafft es, in allen Alltagsbereichen sofort den nachhaltigeren Weg zu gehen. Trotzdem lohnt es sich, Gewohnheiten zu überdenken und Neues anzupacken. Das muss gar nicht aufwendig und kompliziert sein“, so Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er hat fünf Tipps für den Einstieg in ein nachhaltigeres 2024 zusammengestellt.

  • Tipp 1: Sparduschkopf einbauen
    Etwa ein Sechstel der Energiekosten eines Haushalts gehen auf das Konto Warmwasser. Bei elektrischer Wassererwärmung ist der Anteil sogar deutlich höher. Hier zu sparen, bringt richtig viel in Bezug auf Kosten und Klimaschutz. Mit einem Sparduschkopf ab etwa 25 Euro lässt sich bei gleichem Duschkomfort der Warmwasserverbrauch bis auf die Hälfte verringern. Der neue Duschkopf sollte einen Wasserdurchfluss von weniger als neun Liter pro Minute haben. Die Verbrauchsmenge ist auf der Verpackung angegeben. Achtung: Begriffe wie „eco2 oder „sparsam“ sind nicht geschützt und deshalb keine Garantie für einen niedrigen Wasserverbrauch. Wie viel sich individuell einsparen lässt zeigt der Duschkostenrechner der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/duschrechner.
     
  • Tipp 2: Auto für Kurzstrecken stehen lassen
    Bei kurzen Wegen aufs Auto zu verzichten, ist ein weiterer „Big Point“ in Sachen Klimaschutz. So können Berufspendler:innen, die je fünf Kilometer mit dem Rad zur Arbeit hin- und zurückfahren, durch Verzicht auf die Autonutzung im Jahr pro Kopf rund 300 Kilogramm ⁠CO2⁠-Emissionen einsparen. Geld bringt’s auch noch, denn Spritkosten entfallen und die Pendlerpauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gezahlt. Auch die meisten sonstigen Alltagswege sind weniger als fünf Kilometer lang und können zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV nachhaltiger erledigt werden. Übrigens: Trotz Produktion, Akku und Ladestrom entstehen auch beim E-Bike auf den Kilometer gerechnet mehr als zwölfmal weniger Treibhausgase als beim Auto. Auf elektrische Unterstützung braucht also niemand zu verzichten.
     
  • Tipp 3: Dinge lange nutzen oder gebraucht kaufen
    Ob Handy oder Winterjacke: Die meisten Ressourcen und die meiste Energie werden bei der Herstellung von Konsumgütern verbraucht. So schlägt laut einer Studie des Öko-Instituts Berlin die Produktion eines Smartphones inklusive Netzteil mit im Schnitt rund 100 Kilogramm CO2 zu Buche, der Strom zum Aufladen hingegen nur mit etwa fünf Kilogramm im Jahr. Je länger Dinge und Geräte genutzt werden, desto besser ihr ökologischer Fußabdruck. Eigenen Sachen kann man eventuell durch eine Reparatur ein zweites Leben schenken. In Secondhand-Läden oder auf Gebrauchtwaren-Plattformen gibt es generalüberholte beziehungsweise professionell aufbereitete Produkte zu attraktiven Preisen. Was dabei rechtlich wichtig ist, steht online unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/79356.
     
  • Tipp 4: Kurze Flüge vermeiden
    Wer ferne Länder bereisen möchte, kommt ums Fliegen kaum herum. Innerhalb Deutschlands und Europas allerdings kann man über Alter-nativen nachdenken, die das Klima deutlich weniger belasten als Flug-zeuge – Busse und Bahnen etwa, die schnell und zum Teil auch in der Nacht verkehren. In die Zeitbilanz für einen Kurstreckenflug müssen schließlich auch An- und Abreise zum Flughafen sowie Wartezeiten, etwa am Check-in oder am Gepäckband, eingerechnet werden. Jeder nicht geflogene Kilometer verbessert die individuelle Klimabilanz jeden-falls enorm. Wie stark sich ein Flugverzicht auswirkt, kann beispielsweise mit dem CO2-Rechner des Umweltbundesamtes (UBA) herausgefunden werden unter uba.co2-rechner.de/de_DE/.
     
  • Tipp 5: Leitungswasser statt Mineralwasser trinken
    16,5 Milliarden Einweg-Plastikflaschen fallen pro Jahr in Deutschland für Mineralwasser an. Wer sich für einen Umstieg auf Leitungswasser entscheidet, trägt dazu bei, diesen Abfallberg zu verkleinern. Zudem ist Wasser aus dem Hahn unschlagbar günstig: Für zehn Euro gibt es rund 4.000 Liter Leitungswasser, jedoch je nach Marke und Einkaufsort nur bis zu 20 Liter Mineralwasser. Und nicht zuletzt ist die Klimabelastung vor allem durch Mineralwasser, das in Einwegflaschen abgefüllt wurde, fast
    600-mal höher als bei unverpacktem „Kranenberger“. Weitere Fakten, Tipps und Antworten rund ums Leitungswasser hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783 

Sportlich durchstarten im neuen Jahr? (10.01.2024)

Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge

Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.

  • Gut überlegen, bevor man sich bindet:
    Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
     
  • Die passende Vertragslaufzeit wählen:
    In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
     
  • Nachträgliche Preiserhöhungen:
    Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
     
  • Fristgerecht kündigen:
    Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.

Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
Mehr über unsere Rechtsberatung unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439 

Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung (05.01.2024)

Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen.

Vorhergesagter Dauerregen lässt die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über das Abschließen einer Elementarschadenversicherung nachdenken. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.

  • Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
    In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht. Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.
     
  • Die erweiterte Hausratversicherung
    Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen, solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen befinden.
     
  • Wann die Versicherung greift
    Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.
     
  • Wann die Versicherung nicht zahlt
    Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.

Die mobile und digitale Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter beantwortet diese und viele andere Verbraucherfragen für alle Bürger:innen im Kreis Höxter kostenfrei von Mo-Fr, 9 Uhr - 17 Uhr unter Tel.: 0211 54 2222 11 oder E-Mail: service@verbraucherzentrale.nrw

Wussten Sie schon, wie Sie Chip-Karten richtig entsorgen? (29.12.2023)

Ob Geldkarte, BahnCard oder Ausweis – all diese Karten im Portemonnaie tragen meist ein Gültigkeitsdatum, nach dessen Ende sie durch eine neue Plastikkarte ersetzt werden. Oft fällt dieses Datum auf das Jahresende. Doch die alte Karte sollte man nicht einfach in den Müll werfen. Um einem Missbrauch der auf und in einer Chip-Karte gespeicherten Daten vorzubeugen, sollten Karten mit Mikroprozessor oder Magnetstreifen zerschnitten werden, bevor man sie entsorgt. Einfach einmal in der Mitte durch reicht in der Regel aber nicht aus. Stattdessen sollten Chip und Magnetstreifen unbrauchbar gemacht werden, indem man diese längs durchschneidet. Auch auf der Karte angebrachte persönliche Daten wie Name oder Kundennummer sollten unkenntlich gemacht werden.

Ist die Karte auf diese Weise entwertet, gilt es, sie in den richtigen Abfall zu werfen. Was viele nicht wissen: In den gelben Wertstoffsack oder in den Hausmüll dürfen Karten mit Chip oder Magnetstreifen in keinem Fall geworfen werden – das ist im Grunde sogar verboten. Denn: Karten, die einen Mikrochip und/oder einen Magnetstreifen enthalten, sind gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Elektrogeräte. Der richtige Weg ist daher, Chip-Karten in einer Sammelstelle oder –box für Elektrogeräte abzugeben, damit diese fachgerecht entsorgt und recycelt werden können. Alternativ können – sofern möglich oder sogar verlangt – die Karten auch wieder an die ausgebende Organisation zurückgeschickt oder persönlich zurückgegeben werden.

Geschenke umtauschen? - Welche Käuferrechte gelten (27.12.2023)

Nach Weihnachten ist oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht, gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:

  • Umtausch im lokalen Handel
    Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.
  • Widerrufsrecht in Online-Shops
    Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
  • Reklamation bei Mängeln
    Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.
  • Gutscheine
    Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Weiterführende Infos und Links:

    • Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413

Mehr zu Geschenkgutscheinen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861

Richtig Spenden - So kommt die Hilfe auch wirklich an (22.12.2023)

Ob als Folge von Naturkatastrophen oder bewaffneten Auseinandersetzungen – in jüngster Zeit häufen sich die erschütternden Nachrichten rund um den Globus über Menschen in Not. Gerade in den Wochen vor Weihnachten wollen viele im Zeichen von Nächstenliebe und Mitgefühl mit Spenden helfen, um diese Not zu lindern. Damit das Geld auch dort ankommt, wo es gebraucht wird, sollten sich Verbraucher:innen jedoch vorab über die Seriosität der Organisation informieren. „Nicht jede Organisation, die für Spenden wirbt und verspricht, Gutes zu bewirken, ist auch seriös“, mahnt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, worauf beim Spenden geachtet werden sollte.

  • Seriosität der Organisation prüfen

Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen, wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer Organisation. Professionell gestaltete Internetseiten können zwar vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage steckt. Dort sollten unter anderem konkrete Ansprechpartner:innen, eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere Informationen wie Satzung oder Jahresbericht bitten und nachschauen, was andere Quellen im Internet über die jeweilige Organisation und ihre Aktivitäten äußern.

  • Unabhängiges Spenden-Siegel

Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit tragen dieses Siegel rund 230 wohltätige Organisationen. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens seit zwei Jahren tätig sind und eine bestimmte Summe Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das gespendete Geld verwendet wird.

  • Keine unüberlegten Entscheidungen treffen

Die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür kann zu einer raschen und unbedachten Spende verführen. Wer eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken. Das gilt auch für die zahlreichen über soziale Medien verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder Privatpersonen, die vorgeben, sich für die gute Sache zu engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch hier gilt: Nicht voreilig spenden, sondern sich gut informieren.

Weiterführende Infos und Links:

Ausführliche Tipps rund um das Thema Spenden gibt die Verbraucherzentrale NRW online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10658

Wussten Sie schon, dass Braten- und Fonduefett in den Hausmüll gehört? (20.12.2023)

An den Weihnachtsfeiertagen kommen in vielen Haushalten Gerichte auf den Tisch, für deren Zubereitung jede Menge Fett benötigt wird. Die Gans ist ebenso ein Klassiker auf dem weihnachtlichen Speiseplan wie Braten oder Fondue. Am Ende des Festmahls steht dann oft die Frage: Was tun mit dem übrig gebliebenen flüssigen Fett? Die Versuchung, es kurzerhand in den Ausguss oder die Toilette zu gießen, ist groß – hat aber schwerwiegende Folgen.

Weil die Temperaturen in der Kanalisation relativ niedrig sind, härtet das Fett dort schnell aus. So können Verstopfungen bereits im Bereich der Grundstücksentwässerung entstehen. Auch in der öffentlichen Kanalisation verursacht das falsch entsorgte Fett Probleme, weil es sich mit anderen Fremdstoffen wie Haaren oder Feuchttüchern zu sogenannten Verzopfungen verbindet. Um sie zu entfernen, müssen die Entwässerungsbetriebe einen hohen Aufwand betreiben. Mit speziellen Hochdruckreinigern oder Fräsen rücken sie den Verstopfungen zu Leibe, im schlimmsten Fall muss sogar das Rohr ausgetauscht werden. Die Kosten werden über die Abwassergebühren auf die Bürger:innen umgelegt.

Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW: Wer Umwelt und Portemonnaie schonen möchte, sollte kleinere Mengen Fett mit Küchen- oder Zeitungspapier aus Töpfen oder Pfannen wischen und in den Hausmüll geben. Größere Mengen in ein verschraubbares Glas füllen und dieses fest verschossen ebenfalls in den Hausmüll geben.

Weiterführender Link: www.abwasser-beratung.nrw 

Energiesparende Geschenke unter dem Weihnachtsbaum (13.12.2023)

Nützliche Alltagshelfer sparen Strom- und Heizkosten

Viele Verbraucher:innen haben seit dem vergangenen Winter ihre Strom- und Gasrechnungen besonders im Blick und achten auf einen niedrigen Energieverbrauch. Um langfristig Kosten zu sparen, bieten sich dazu nützliche Geräte an, die als Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Platz finden können. „Unsere energiesparenden Geschenkideen bewegen sich in einem preislich überschaubaren Rahmen“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Einige helfen direkt dabei, Energie einzusparen. Mit anderen lassen sich Einsparpotenziale ganz einfach aufspüren, beispielsweise mit Strommessgeräten“. Dazu hat die Verbraucherzentrale NRW vier Geschenktipps zu Strom und Heizung zusammengestellt.

  • Smarte Heizkörperthermostate
    Die kleinen Bauteile regulieren – einfach aufgeschraubt auf das vorhandene Ventil – den Wasserdurchfluss am Heizkörper. Anders als konventionelle Regler, arbeiten die sogenannten smarten Thermostate digital vernetzt und lassen sich präziser einstellen. Die Geräte sorgen dafür, dass es zu den gewünschten Zeiten warm ist und können, verknüpft mit einer Anwesenheitserkennung, sogar feststellen, wann Bewohner:innen die Wohnung betreten oder verlassen. Die meisten smarten Thermostatköpfe erkennen ebenfalls, wann Fenster zum Lüften geöffnet sind und schalten bedarfsgerecht die Heizung an und aus. Sie lassen sich mit ein wenig handwerklichem Geschick selbst anbringen und kosten pro Stück, je nach Funktionsumfang, 30 bis 100 Euro.
     
  • Strommessgeräte
    Stromfresser in der Wohnung aufzuspüren ist ihre Aufgabe. Ob Fernseher oder Spielekonsole im Stand-By-Betrieb, Kühlschrank oder WLAN-Router – die kleinen Geräte messen deren Stromverbrauch exakt und bieten Verbraucher:innen die Möglichkeit, intensive Stromverbraucher zu identifizieren und Einsparpotenziale zu entdecken. Dabei stehen zwei Produktgruppen zur Auswahl: klassische digitale Messgeräte, die zwischen Steckdose und elektrische Geräte gesteckt werden, und sogenannte smarte Steckdosen mit Strommessfunktion, die ihre Messergebnisse per App an das Smartphone übermitteln. Strommessgeräte in guter Qualität sind bereits für unter 50 Euro erhältlich.
     
  • Funk-Steckdosen
    Schaltbare Steckdosen lassen sich über vorhandene Wandsteckdosen installieren. An diese Zwischenstecker werden die zu schaltenden Geräte angeschlossen. Die Funk-Steckdosen erlauben Verbraucher:innen mehr Kontrolle über stromverbrauchende Haushaltsgeräte. Smarte Steckdosen zeigen im Zusammenspiel mit Smartphone-Apps, welche Geräte gerade aktiv sind und teilweise auch wie viel Strom sie verbrauchen. Sie lassen sich ebenso wie klassische analoge Zeitschaltuhren nutzen, um Geräte zur selben Uhrzeit an- und auszuschalten. Funk-Steckdosen können dabei helfen, langfristig die Stromkosten zu senken. Doch auch sie verbrauchen selbst zusätzlichen Strom. Ihr Eigenstromverbrauch unterscheidet sich dabei je nach Modell. Vor dem Kauf ist daher zu beachten, wie die Energieaufnahme im Stand-By und im geschalteten Zustand ist, um das passende Modell je nach Einsatzort auszuwählen. Einfache Funk-Steckdosen sind bereits ab 30 Euro erhältlich. Technisch aufwändigere, vernetzte Steckdosen, die sich im Smart Home über den Internetrouter steuern lassen, gibt es für rund 50 Euro.
     
  • Thermohygrometer
    Die kompakten Messgeräte ermitteln in geschlossenen Räumen die Luftfeuchtigkeit und Zimmertemperatur. Bei nicht optimalen Werten für ein angenehmes Raumklima können Verbraucher:innen entsprechende Gegenmaßnahmen wie gezieltes Lüften oder die korrekte Anpassung der Heiztemperatur vornehmen. Bei niedriger Raumtemperatur und schlechter Belüftung besteht zudem die Gefahr von zu hoher Luftfeuchtigkeit und damit von Schimmelbefall. Viele der Geräte haben daher eine eingebaute Alarmfunktion, die rechtzeitig vor zu hoher Feuchtigkeit warnt. So lässt sich durch gezieltes Lüften und Heizen langfristig Heizenergie sparen und die Schimmelgefahr bannen. Thermohygrometer mit entsprechenden Funktionen sind für unter 50 Euro erhältlich. Die analoge Variante bekommt man schon für unter 20 Euro.

Weitere Informationen und Links: Weitere Informationen zu energiesparenden Geschenken unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/79233

Tipps zum Energiesparen zu Hause: www.verbraucherzentrale.nrw/node/81794

So klappt der Geschenkeversand vor Weihnachten (05.12.2023)

Was beim Empfangen und Versenden von Paketen zu beachten ist

In den Wochen vor Weihnachten wird so viel bestellt und verschickt wie zu keiner anderen Zeit im Jahr. Meist handelt es sich dabei um Geschenke, die pünktlich zum Fest ankommen sollen. Verspätet sich eine Sendung, wird sie beim Transport beschädigt oder kommt auf dem Postweg abhanden, ist die Enttäuschung groß. Um diesem Ärger vorzubeugen, gibt die Verbraucherzentrale Tipps rund um den Versand von Paketen, Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.

  • Warensendung
    Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift "BÜWA" versehen werden. Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.
     
  • Wertbrief
    Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollten der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser abgesichert, wenn die Sendung als Wertbrief aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert. Alternativ können Geldgeschenke auch ganz unkompliziert bargeldlos z.B. über Zahlungsdienstleister verschickt werden.
     
  • Paketversand
    Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein ausreichendes Zeitpolster von sieben bis zu zehn Tagen für den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden. Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Zustellungstermine – schon gar nicht beim vorweihnachtlichen Versandaufkommen. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.
     
  • Paketzustellung
    Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim Paketdienstleister auch eine gewünschte Person in der Nachbarschaft angeben, an deren Adresse die Zustellung erfolgen soll.
     
  • Beschädigte Pakete
    Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert, größere Pakete in der Regel aber schon. Die Versicherungshöchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist auf dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.
     
  • Paketverlust
    Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet nachvollzogen werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden. Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD.

Weiterführende Infos und Links:

    • Hilfe bei Post- und Paketärger: www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
    • Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091

Damit Eis und Schnee keine teuren Folgen haben (27.11.2023)

Verbraucherzentrale im Kreis Höxter informiert zu Winterpflichten und erforderlichen Versicherungsschutz.

Mit den ersten dicken Flocken und frostigen Nächten beginnen für Hauseigentümer:innen und teilweise auch für Mieter:innen verschiedene Pflichten. „Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschulden und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert“, warnt Ute Delimat, Leiterin der mobilen & digitalen Beratungsstelle im Kreis Höxter. Sie hat Tipps rund um den Winterdienst und den nötigen Versicherungsschutz zusammengestellt.

  • Worauf bezieht sich die Räum- und Streupflicht?
    Die Räum- und Streupflicht umfasst in der Regel Wege und Zufahrten auf dem eigenen Grundstück sowie die ans Grundstück angrenzenden Gehwege. Hauseigentümer:innen können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen, sind aber dadurch nicht von der Pflicht entbunden. Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der für die Streuung des Weges verantwortlich war. Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.
     
  • Welche Versicherung zahlt bei einem folgenschweren Sturz?
    Wird jemandem ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen unter anderem die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der so genannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.
     
  • Was außer Schneeschippen gehört zum Winterdienst?
    Mit dem Räumen und Streuen von Wegen ist der Winterdienst nicht unbedingt erledigt. So sind Passant:innen auch vor herabstürzenden Schneebrettern oder Eiszapfen zu schützen. Wird dadurch ein Mensch verletzt und trifft den Verantwortlichen dafür eine Schuld, kommt bei selbst bewohnten Eigenheimen die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung den Schaden. Auch die private Haftpflichtversicherung von Mietern greift, soweit diese die Streupflicht hatten.
     
  • Elementarschadenversicherung sinnvoll?
    Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt keineswegs automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Eigentümer:innen von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden absichern, der auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt.
     
  • Welche Streumittel sind umweltfreundlich?
    Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen salzfreien Streumitteln greifen, die eine abstumpfende Wirkung haben. Beispiele hierfür sind Sand, Splitt oder Granulat. Diese Stoffe bieten eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen ohnehin verboten ist. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Sie sind garantiert salzfrei und schonen somit Böden, Wasser und Pflanzen. Nach der Frostperiode sollten die Reste aufgekehrt werden. Splitt und Granulat können bei der nächsten Frostperiode wieder eingesetzt werden. Ansonsten sind sie über den Restmüll zu entsorgen.

Weiterführende Infos und Links: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10922

Wussten Sie schon, dass der „beste Handytarif“ des Anbieters nicht wirklich der beste sein muss? (24.11.2023)

„Derzeit ist Ihr aktueller Tarif der für Sie beste Tarif.“ So oder so ähnlich heißt es in E-Mails oder SMS von Telekommunikationsanbietern, die viele Verbraucher:innen in letzter Zeit erhalten haben. Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen gut gemeinten Service des Unternehmens, sondern um die jährliche Auskunftspflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese verpflichtet Anbieter dazu, ihre Kund:innen darüber zu informieren, welcher Tarif in Bezug auf die bestellten Leistungen der günstigste für sie ist. „Verbraucher:innen könnten davon ausgehen, dass Anbieter bei dieser Empfehlung den konkreten Verbrauch von Datenvolumen oder Telefonminuten einbeziehen. Dem ist jedoch nicht so“, sagt Burak Tergek, Experte für Telekommunikationsrecht der Verbraucherzentrale NRW. „Anbieter empfehlen immer nur aus dem eigenen Tarifportfolio und berücksichtigen oft auch Angebote oder Aktionen nicht.“ Daher sollten Verbraucher:innen lieber in Eigenrecherche nach Verträgen mit besseren Konditionen Ausschau halten. In keinem Fall jedoch rechtfertigt ein besseres Vertragsangebot eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Vertrags.

Kfz-Schadensregulierung: So wird ein Unfall nicht doppelt teuer (23.11.2023)

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man eine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt vermeiden kann

Herbst und Winter sind bei vielen Autofahrer:innen unbeliebt: Es ist früh dunkel, oft nass, Laub oder Frost machen die Fahrbahn rutschig und die Straßen sind meist voll. Auch Nebel macht in dieser Jahreszeit vielen zu schaffen. Rund zwei Drittel der schweren Nebelunfälle passieren zwischen Oktober und Dezember. Was ein Unfall für die Kfz-Versicherung bedeutet, erklärt Philipp Opfermann, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale NRW: „Das wird oft unterschätzt. Der Versicherungsbeitrag erhöht sich durch den Schaden nicht nur im nächsten Jahr, sondern auch in den Folgejahren.“

  • Reparaturen bei kleinen Unfallschäden selbst zahlen
    Wer einen Unfall hat, kann überlegen, die Reparatur am Auto selbst zu bezahlen und nicht die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt vor allem bei einem geringen Sachschaden, und zwar für Schäden am eigenen Auto ebenso wie an einem gegnerischen Fahrzeug. Denn eine Unfallmeldung hat zur Folge, dass die Kfz-Versicherung den sogenannten Schadenfreiheitsrabatt reduziert. Meldet ein Fahrzeughalter seiner Kfz-Versicherung einen Schaden, erfolgt eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse (SFK) im darauffolgenden Jahr. Das bedeutet, dass der persönliche Schadenfreiheitsrabatt sinkt und sich die Versicherungsprämie im Jahr nach dem Unfall unter Umständen deutlich erhöht. Dies gilt für die Haftpflicht und für die Vollkaskoversicherung. So kann man in der Haftpflicht beispielsweise von einer SF-Klasse 22 nach einem Unfall in die SF-Klasse 11 abrutschen, bei weiteren Unfällen entsprechend noch tiefer. Finanziell bedeutet das deutlich höhere Beiträge für mehrere Jahre. Welche Rückstufung gilt, ist in der Rückstufungstabelle jedes Versicherers festgelegt.
  • Ab wann lohnt sich eine Regulierung auf eigene Kosten?
    Ein weiteres Argument für eine Eigenregulierung: Ob kleiner Kratzer oder Großschaden – die Rückstufung erfolgt unabhängig von der Schadenshöhe. Zudem kommt in vielen Fällen noch ein vereinbarter Selbstbehalt, den man in jedem Fall tragen muss. Als Faustformel gilt: Bei Schäden bis 1.000 Euro ist es meist vorteilhaft, wenn man diese selbst reguliert. Die Stiftung Warentest bietet online einen Rechner zur individuellen Berechnung an, bis zu welcher Summe es sich lohnt, Schäden selbst zu zahlen. Zu bedenken ist dabei, ob der Versicherungsschutz auch im Folgejahr noch benötigt wird. Möchte man für das in die Jahre gekommene Auto ohnehin zukünftig auf den Vollkaskoschutz verzichten oder das Autofahren gleich ganz aufgeben, kann die Rückstufung gegebenenfalls hingenommen werden.
  • Auch möglich: Sich nachträglich „freikaufen“
    Oft kann man auch nachträglich Schäden „freikaufen“, also zunächst vom Versicherer bezahlte Schäden dann doch selber übernehmen und so eine Rückstufung auch noch nach erfolgter Regulierung verhindern. Das ist vor allem deshalb eine gute Option, da die Kosten eines Unfalls vorab nur schwer einzuschätzen sind und es unterschiedlich ausfällt, wie teuer eine Rückstufung in der Haftpflicht und Vollkaskoversicherung tatsächlich ausfällt. In der Regel hat man sechs Monate nach der Regulierung durch den Versicherer Zeit, den Schaden „zurückzukaufen“, also selbst zu bezahlen. Die Frist ist in den Bedingungen der eigenen Versicherung zu finden.
  • Wann lohnt sich ein Rabattschutz?
    Autofahrer:innen können sich davor schützen, im Falle eines Unfalls in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden. Das nennt sich Rabattschutz. Damit hat man in der Regel einen Unfallschaden pro Jahr frei – unabhängig von der Höhe des Schadens. Allerdings gibt es den Rabattschutz nicht umsonst. Die Absicherung verteuert den Versicherungsschutz (die Höhe variiert je nach Auto und Versicherer), kann sich aber für Vielfahrer und bei teuren Autos durchaus lohnen. Wichtig zu wissen: Der Rabattschutz gilt nur bei dem aktuellen Versicherer. Bei einem Versicherungswechsel wird nach einem Unfall dennoch eine Rückstufung beim neuen Versicherer vorgenommen.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zur Kfz-Haftpflichtversicherung unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13890

Betrug mit Urlaubsunterkünften (17.11.2023)

Verbraucherzentrale NRW rät: Buchungen nie außerhalb einer Buchungsplattform abwickeln

Regen, Kälte, Grau in Grau – das Novemberwetter lässt an den nächsten Urlaub denken. Doch bei der Suche im Internet stößt man leider nicht nur auf seriöse Angebote für Hotels oder Ferienwohnungen, sondern auch auf Fakes, bei denen Reisende teils mit erfundenen Unterkünften abgezockt werden. Doch nicht nur das: Unter Umständen kann es dazu kommen, dass sogar echte Angebote von Kriminellen im Buchungsvorgang gekapert werden. „Betrugsfälle auf selbst etablierten Buchungsportalen wie ‚booking.com‘ zeigen, dass bei jeder Buchung Wachsamkeit angezeigt ist“, erklärt Hauke Mormann, Phishing-Experte der Verbraucherzentrale NRW. „Gerade bei der Aufforderung zur Eingabe oder Bestätigung von Kreditkartendaten auf separaten Websites sollten Reisefreudige aufpassen.“ Worauf bei der nächsten Urlaubsbuchung zu achten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.

  • Vorsicht bei Kommunikation außerhalb des Buchungsportals
    Erhalten Verbraucher:innen nach der Buchung über das Buchungsportal eine Nachricht per SMS, Messenger oder E-Mail, in der sie aufgefordert werden, erneut Zahlungsdaten anzugeben oder zu verifizieren, ist Vorsicht geboten. Hier handelt es sich unter Umständen um nicht vom Buchungsportal oder Anbieter der Unterkunft autorisierte Nachrichten. Stattdessen wollen Kriminelle so die Zahlungsdaten stehlen. Aufgepasst: Selbst wenn die verlinkte Website echt aussieht und beispielsweise die eigenen Reisedaten korrekt abgebildet sind, ist dies kein Garant für eine echte Nachricht. Kriminelle könnten diese Informationen an anderer Stelle erlangt haben. Die Portale betonen, dass Bezahlvorgänge ausschließlich über ihr Buchungssystem abgewickelt werden und abseits davon niemals zur erneuten Angabe von Zahlungsdaten aufgefordert wird. Auch wenn manche Anbieter von Unterkünften Bestätigungsnachrichten per SMS oder E-Mail versenden, ist grundsätzlich von einer Kommunikation außerhalb der Buchungsplattform abzuraten. Am sichersten ist die Zahlung in der Unterkunft, sofern diese angeboten wird.
     
  • Wie kann man sich schützen?
    Haben Verbraucher:innen Zweifel an der Echtheit einer Nachricht, können sie versuchen, sich entweder an den Kundensupport der Buchungsplattform oder direkt telefonisch an den Anbieter der Unterkunft zu wenden. Wichtig: Nicht die Kontaktdaten der angezweifelten Nachricht wählen, sondern selbst recherchieren, zum Beispiel über eine offizielle Website.
     
  • Im Schadensfall richtig handeln
    Sollte bereits Geld überwiesen oder abgebucht worden sein, sollten Betroffene schnellstmöglich versuchen, die Zahlung durch ihre Bank, Kreditkartenfirma oder ihren Zahlungsdienstleister wie PayPal zu stoppen oder zurückzuholen. Belege und Nachrichten rund um die Buchung und Bezahlung sollten zu Dokumentationszwecken aufgehoben werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei zu stellen. Wer unsicher ist, kann sich auch bei den Verbraucherzentralen vor Ort Rat einholen.

Weiterführende Infos und Links:Mehr zu den jüngsten Betrugsfällen:

    • www.verbraucherzentrale.nrw/node/89070
    • Beratung bei den Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.nrw/beratung

Gebrauchtes Spielzeug: Was ist noch für Kinder geeignet? (15.11.2023)

Gesundheitsgefährdende Weichmacher und andere Chemikalien: Bei manchen alten Schätzchen ist Vorsicht angebracht

Viele Eltern und Großeltern möchten ihre lange aufbewahrten Lego-Steine, Puppen und anderes Lieblingsspielzeug gerne an Kinder und Enkel weitergeben. Und gerade zu Weihnachten ist auch Secondhand-Spielzeug vom Flohmarkt oder aus Online-Portalen beliebt. Gebrauchtes ist nicht nur günstiger, sondern auch nachhaltig. Das Problem dabei: Früher wurden einige chemische Substanzen verwendet, von denen man heute sicher weiß, dass sie die Gesundheit von Kindern schädigen können. „Daher wurde in den vergangenen zwanzig Jahren die Gesetzgebung für Spielzeug in Form von strengeren Grenzwerten oder dem Verbot von Stoffen verschärft. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Weichmacher, Flammschutzmittel und Schwermetalle“, erklärt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Folgende Tipps helfen zu entscheiden, welche Spielsachen man bedenkenlos an Kinder weiterreichen kann:

  • Spielzeug aus weichem Plastik
    Älteres Spielzeug aus weichem Kunststoff sollte man Kindern nicht mehr geben. Das betrifft zum Beispiel alle Puppen und Figuren aus flexiblem Plastik sowie Plastikbälle oder aufblasbares Wasserspielzeug. Bis 2005 ist bei solchen Spielzeugen selbst namhafter Markenhersteller aus dem Kunststoff PVC (Polyvinylchlorid) damit zu rechnen, dass sie bestimmte Phthalat-Weichmacher wie DEHP (Diethylhexylphthalat) enthalten, die heute auch zum Schutz der Kindergesundheit verboten sind. Die Weichmacher sind nicht fest an den Kunststoff gebunden, sondern werden über Jahrzehnte hinweg freigesetzt und können über die Haut oder über den Mund aufgenommen werden. Mittlerweile ist bekannt, dass einige Phthalate das Hormonsystem stören und zu Unfruchtbarkeit führen können. Zudem können sie Diabetes oder Fettleibigkeit sowie das Entstehen von Allergien und Asthma begünstigen.
     
  • Spielzeug aus harten Kunststoffen
    Insgesamt fielen Spielzeuge aus hartem Plastik bei Schadstoffkontrollen bisher selten negativ auf. Lego-Steine aus den siebziger Jahren enthielten zwar teilweise Kadmium, in Steinen aus den neunziger Jahren wiesen die Forschende das Schwermetall jedoch nicht mehr nach. Außer beim Verschlucken ist eine Belastung mit Schwermetallen durch die Bauklötzchen ausgeschlossen. Ein harter Kunststoff ist allerdings in Verruf geraten, weil er aus Bisphenol A (BPA) hergestellt wird: Polycarbonat. BPA kann das Hormonsystem stören und so zahlreiche Gesundheitsschäden verursachen. Polycarbonat wurde häufig als durchsichtiger harter Kunststoff eingesetzt. Wer sicher gehen möchte, entsorgt solche Artikel und gibt sie nicht mehr an Kinder weiter. Bis heute muss nicht gekennzeichnet werden, aus welchem Material ein Spielzeug besteht.
  • Spielzeug aus Holz

Unbehandeltes Spielzeug aus Massivholz ist in Bezug auf Schadstoffe unproblematisch und kann bedenkenlos auch von kleinen Kindern weiter verwendet werden. Zuvor sollten Erwachsene jedoch prüfen, dass sich keine Kleinteile ablösen lassen, die verschluckt werden könnten. Spielzeug aus Sperrholz dagegen kann lange Zeit Formaldehyd freisetzen. Dieses krebserzeugende Gas entsteht, weil sich das verwendete Formaldehyd-Harz nach und nach zersetzt. Auch bei bunt lackiertem Holzspielzeug ist unter Umständen Vorsicht geboten ­– zumindest, wenn der Nachwuchs Gegenstände in den Mund nimmt. Denn die Grenzwerte für die Freisetzung von Schwermetallen wie Blei und Cadmium wurden verschärft. Holzlacke enthielten zudem teilweise heute verbotene Phthalat-Weichmacher.

  • Neukauf von Spielzeug
    Eine schwedische Studie ergab 2022, dass 83,5 Prozent der untersuchten älteren Spielzeuge aus Kunststoff die aktuell gültigen Grenzwerte überschritten. Bei neueren Produkten traf das immerhin noch auf 29,6 Prozent zu. Auch neue Plastikspielsachen sollten daher sorgfältig ausgewählt und von seriösen Händlern mit Sitz in Europa und nicht direkt aus Fernost über den Online-Handel gekauft werden. Generell empfiehlt es sich, beim Spielzeugkauf auf das GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) zu achten. Dabei wurde von unabhängiger Stelle geprüft, ob das Produkt in Bezug auf Schadstoffe und Sicherheit den geltenden Gesetzen entspricht. Denn Spielsachen müssen nicht nur hinsichtlich Chemikalien sicher sein, sondern auch in der Handhabung. Wichtig sind zudem Altersangaben wie „Für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet“. Das kann zum Beispiel ein Hinweis auf Kleinteile sein, die verschluckt werden können.

Weiterführende Infos und Links:

Kostenlose Antworten auf Fragen rund um Schadstoffe in Haushalt, Kleidung und diversen Produkten gibt die Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe.

Tipps zum Spielzeugkauf gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/6911

Gänsebraten: So erkennt man artgerechte Tierhaltung (03.11.2023)

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was für Gänse aus Bio- oder Freilandhaltung spricht und wie man Stopfmast und Lebendrupf vermeidet

Viele Menschen freuen sich in der Martinszeit oder zu Weihnachten auf einen festlich zubereiteten Gänsebraten, angerichtet zum Beispiel mit Rotkohl, Klößen oder Bratäpfeln. 2022 waren die Preise für Gänse wegen der Vogelgrippe und höherer Futterkosten deutlich gestiegen, in diesem Jahr wird es vermutlich nicht zu größeren Preissteigerungen kommen. „Doch auch beim Gänsebraten sollte uns die artgerechte Gänsehaltung wichtig sein, also eine langsame Aufzucht, viel Platz im Stall und ausreichend Auslauf“, sagt Christiane Kunzel, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale NRW, und erklärt, worauf man beim Kauf achten sollte.

  • Haltungsform:
    Wer sich für einen Gänsebraten entscheidet, sollte möglichst Bio-Gänse oder Fleisch von Gänsen mit der Bezeichnung „Freilandhaltung“, „bäuerliche Freilandhaltung“ oder „bäuerliche Freilandhaltung - unbegrenzter Auslauf“ kaufen. Bei diesen EU-weit geltenden gesetzlich definierten Haltungsformen müssen bei der Freilandhaltung mindestens vier Quadratmeter Auslauf pro Tier garantiert sein, bei der bäuerlichen Freilandhaltung sind es zehn Quadratmeter pro Gans oder sogar ein unbegrenzter Auslauf. Außerdem ist festgelegt, wie viele Tiere maximal in einem Stall untergebracht werden dürfen. Allerdings ist das Angebot im Handel hier stets deutlich knapper als die Nachfrage.
  • Deutsche Gänse vom Bauernhof
    Bei heimischen Landwirten kann man meist davon ausgehen, dass die Gänse langsam gemästet wurden, genügend Auslauf und ein vergleichsweise gutes Leben hatten. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, nach der Herkunft des Geflügels zu fragen. Denn zum Teil werden, insbesondere auf dem Wochenmarkt, auch zugekaufte Tiere angeboten.
     
  • Gänsekauf im Supermarkt:
    Auch beim Griff ins Tiefkühlregal ist es empfehlenswert, auf eine Herkunft aus Deutschland zu achten. Denn hier sind Gänsestopfmast und Lebendrupf verboten. Das Gänsefleisch in den Supermärkten stammt jedoch meist aus Polen und Ungarn. In Ungarn ist das Stopfen – wie auch in Frankreich und Bulgarien – erlaubt. Dabei erhalten die Tiere über ein Rohr eine übergroße Futtermenge, was die Leber krankhaft vergrößert. In Polen hingegen ist dies zwar verboten, aber der Lebendrupf weit verbreitet, bei dem den Tieren auch festsitzende Federn herausgerissen werden. Einige Supermarktketten werben damit, dass sie keine Ware anbieten, die aus Stopfmast oder Lebendrupf stammt. Das fußt jedoch in der Regel nur auf Unbedenklichkeitsauskünften der Lieferanten, nicht auf eigenen Kontrollen. Bei nicht eindeutig gekennzeichneten Produkten aus dem Ausland kann es besser sein, vom Kauf abzusehen.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Martinsgänsen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13282

Integreat-App: Digitale Hilfe im Kreis Höxter (31.10.2023)

Seit fünf Jahren setzt der Kreis erfolgreich auf die kostenlose App "Integreat" als digitale und mehrsprachige Informationsplattform bei der Orientierung in einer fremden Stadt. Die Kooperation mit der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter bietet ab sofort weitere hilfreiche Informationen in der App, um sich auch im Verbraucheralltag zurecht zu finden.

Wo finde ich einen Sprachkurs? Wie finde ich eine Wohnung? Welche Beratungsstellen gibt es? Wie nutze ich den öffentlichen Nahverkehr? Mit der Integreat-App finden Neuzugewanderte im Kreis Höxter Antworten auf diese und viele andere Fragen in acht Sprachen. Auch Ehrenamtliche und Hauptamtliche der Integrationsarbeit sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger können von den laufend aktualisierten Informationen und Veranstaltungen profitieren.

"Wir haben uns hier im Kreis Höxter vor gut fünf Jahren für die Nutzung der App 'Integreat' entschieden, um neu zugewanderten Menschen und Geflüchteten bei der Orientierung in einer fremden Region zu helfen. „Diese digitale Hilfestellung ist auch innerhalb unserer Verwaltung eine hilfreiche Unterstützung für unsere Mitarbeitenden", so Kreisdirektor Klaus Schumacher. Digitale Angebote helfen, die Arbeitslast für Verwaltungen und Beratungsstellen zu verringern. So können beispielsweise unnötige Behördengänge durch einen guten Informationszugang vermieden werden.

Erstellt und laufend aktualisiert werden die Inhalte vom Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Höxter in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Vereinen. "Allein in den vergangenen zwölf Monaten ist die App im Kreis Höxter rund 33.000 Mal aufgerufen worden - Tendenz steigend", berichtet die Projektverantwortliche Agnieszka Weisser vom Kommunalen Integrationszentrum. Die Inhalte sind unterwegs mit der mobilen App oder vom PC aus auch ohne Internetverbindung abrufbar. Außerdem können alle Seiten auch als PDF heruntergeladen werden, was in verschiedenen Beratungssituationen hilfreich sein kann.

Durch die Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter hat die App zusätzliche und mehrsprachige Inhalte bekommen: Themen wie Versicherungen, Verträge, Reklamationen, Handy, Internet, Girokonto, Abzocke, Vertragsfallen oder auch Antworten auf die Frage "Wann ist ein Produkt 'halal'?" können ab sofort über die Integreat-App abgerufen werden.

Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter - mobil & digital: "Gerade für neu zugewanderte Menschen ist es wichtig, verständliche und verlässliche Informationen zu bekommen. Wir möchten alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen des privaten Konsums informieren, beraten und unterstützen und gerade bei unübersichtlichen Angeboten einen Überblick geben."

In der kostenlosen Integreat-App gibt es viele lokale Informationen zu Lebensbereichen wie Asyl und Migration, Sprache, Gesundheit, Alltag und Freizeit, Familie sowie Arbeit und Bildung in acht Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Persisch, Russisch, Ukrainisch und Türkisch). Alle Inhalte der Integreat-App können auf dem Smartphone oder im Webbrowser via integreat.app/kreishoexter/de aufgerufen werden. Die Smartphone-App gibt es für die Betriebssysteme Android und iOS zum kostenlosen Download unter www.integreat-app.de

Über 100 Städte und Landkreise in Deutschland nutzen Integreat als Integrations-Plattform für zugewanderte Menschen. Entwickelt wurde Integreat vom gemeinnützigen Verein Tür an Tür in Augsburg, der seit 1992 Integrationsprojekte durchführt, und der Technischen Universität München.

Kaufen und Bezahlen: Die gängigsten Irrtümer aufgeklärt (27.10.2023)

Mit den kühler werdenden Temperaturen beginnt auch die Zeit, in der häufig mehr gekauft wird – egal ob im stationären Einzelhandel oder online. Rund um das Thema Kaufen und Bezahlen erreichen die Verbraucherzentrale NRW dazu meist verstärkt Anfragen oder Beschwerden. In vielen Fällen sitzen Verbraucher:innen allerdings gängigen Irrtümern auf, die sie gerne vor der Kaufentscheidung gewusst hätten. „Was viele Kund:innen für ihr gutes Recht halten, ist in Wahrheit oft ein weit verbreiteter Irrglaube“, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie klärt über fünf häufige Irrtümer im Zusammenhang mit Kaufen und Bezahlen auf, damit Verbraucher:innen im Nachhinein Ärger vermeiden können.

Irrtum 1: Verträge sind nur mit Unterschrift gültig

Das gilt nicht für alle Verträge. Zwingend unterschrieben werden müssen nur Verträge, die in Schriftform abgeschlossen oder zusätzlich noch durch einen Notar beglaubigt werden müssen wie ein Immobilienkauf. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss, beispielsweise am Telefon, kann der Vertrag hingegen auch ohne Unterschrift rechtskräftig sein. Ein weiteres anschauliches Beispiel: Beim Brötchenkauf an der Bäckerstheke handelt es sich auch um einen mündlichen Kaufvertrag, der ohne Unterschrift auskommt.

Irrtum 2: Der ausgezeichnete Preis ist bindend

Falsch. Preisangaben von Waren in Prospekten, Schaufenstern oder Online-Shops sind für die Händler erst einmal nicht bindend. Natürlich sind absichtlich irreführende Werbepreise nicht zulässig. Grundsätzlich ist aber der Preis entscheidend, über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Wer sich also über ein zum Beispiel falsch ausgezeichnetes Produkt zum Schnäppchenpreis freut, kann an der Kasse unter Umständen enttäuscht werden.

Irrtum 3: Umtausch und Rückgabe sind selbstverständlich möglich

Ein weit verbreiteter Irrglaube. Oft lässt sich in vielen Geschäften gekaufte Ware auch ohne Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit wieder gegen den Kaufpreis oder einen Gutschein umtauschen. Dies beruht jedoch rein auf Kulanz, ein grundsätzliches Recht darauf besteht nicht. Im stationären Handel sollten sich Verbraucher:innen daher vor dem Kauf über die Rückgabebedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls etwa auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Bei Käufen in Online-Shops besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hierfür kann das Musterwiderrufsformular des Unternehmers verwendet oder aber der Widerruf auf andere Weise erklärt werden, zum Beispiel über den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Achtung: Das kommentarlose Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Gründe, weswegen widerrufen wird, müssen allerdings nicht angeben werden.

 

Irrtum 4: Gewährleistung und Garantie sind dasselbe

Ebenfalls ein gängiger Irrtum. Die beiden Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, bei der die Verkäufer für zwei Jahre ab dem Kauf für den einwandfreien Zustand der Ware einstehen müssen. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige, meist herstellerseitige, Zusage für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit eines Produktes oder Teil eines Produktes für einen frei bestimmbaren Zeitraum. Auch hier gilt: Am besten vor dem Kauf über den Umfang solcher Garantien informieren.

Irrtum 5: Kartenzahlungen sind immer rückbuchbar

Das trifft nicht immer zu. Bei einer Kartenzahlung, bei der lediglich die PIN eingegeben werden muss, wird der Kaufbetrag unmittelbar vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung ist dann ohne weiteres nicht mehr möglich. Dies funktioniert nur, wenn die Kartenzahlung per Kundenunterschrift quittiert wird. Dann handelt es sich um ein Lastschriftverfahren und der Kaufbetrag kann innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgebucht werden. Natürlich bedeutet das nicht, dass Kund:innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen. Etwas anderes gilt aber bei unberechtigten Buchungen. In solchen Fällen sollten Betroffene umgehend ihre Bank kontaktieren. 

Weiterführende Links:

    • Alles zu Gewährleistung und Schadensersatz: www.verbraucherzentrale.nrw/node/5057 
    • Mehr zum Thema Widerruf: www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117  
    • Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentralen mit Musterbriefen: www.verbraucherzentrale.de/node/54413 

Herbstlaub: Fegen ist Pflicht (18.10.2023)

Wann Gehwege von Blättern freigehalten werden müssen

Beim Laub ist es wie beim Schnee, nur nicht ganz so streng: Vor der Haustür muss es in vielen Fällen beseitigt werden, damit niemand ausrutscht und sich vielleicht verletzt. Denn wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, sind diese oder ihre damit beauftragten Mieter:innen für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Aber beim Laub spielen nicht nur Versicherungsfragen eine Rolle, sondern auch Umweltaspekte. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man Laub am besten entsorgt und erklärt, warum Laubbläser kritisch zu sehen sind.

  • Fegen: Gehwege müssen frei sein
    Die Pflicht zum Laubfegen bezieht sich zunächst auf das eigene Grundstück. Wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Hausbesitzer:innen übertragen hat, sind diese auch dort verpflichtet, im Herbst die Wege freizuhalten. Sonst kann es teuer werden, wenn jemand ausrutscht. Eigentümer:innen können die Pflichten für den Fegedienst an die Mieter:innen weiterreichen, müssen das jedoch im Mietvertrag festhalten. Ein Absatz in der Hausordnung reicht nicht aus. Zudem müssen Hausbesitzer:innen kontrollieren, ob die Mieter:innen ihren Pflichten nachkommen. Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die Private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein, zumindest dann, wenn letztere die Immobilie selbst bewohnen. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem vermieteten Einfamilienhaus greift im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Allerdings gelten keine festen Regeln, wie häufig gefegt werden muss. Das bedeutet auch: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob Betroffene den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten verschuldet haben.
  • Entsorgen: Am besten biologisch
    Das Laub von den Gehwegen wird am besten auf einem Komposthaufen oder in der Biotonne entsorgt. Viele Gemeinden bieten spezielle Behälter oder Säcke für Laub an, die teils abgeholt werden. Informationen dazu findet man im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort. Im Garten darf das Laub dagegen gerne liegenbleiben. Denn die Blätterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde. Wer einen Komposthaufen hat, kann hier Zweige und Laub im Wechsel aufschichten und erhält einen nährstoffreichen Humus. Verbrannt werden darf Laub innerhalb einer Stadt oder Ortschaft nicht.
  • Pusten: Vorsicht mit Laubbläsern
    Laubbläser dürfen wegen ihrer Lautstärke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden, nämlich in der Regel werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Kommunen können in ihren Satzungen strengere Regeln für den Lärmschutz festlegen. Auf europäischer Ebene sind Lärmgrenzen für Laubsauger und -bläser geplant. Da die Geräte auch Kleintieren und Insekten Schaden zufügen, ist ihr Gebrauch kritisch zu sehen. Naturschutzverbände und auch das Bundesumweltministerium raten vor allem im privaten Bereich von einem Gebrauch ab.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr rund ums Laub unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/18550

Was bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung zu beachten ist (13.10.2023)

Kündigung muss meist bis 30. November vorliegen

In der Versicherungsbranche gilt es als sicher: Die Beiträge für Auto- und Motorrad-Versicherungen werden im kommenden Jahr teurer. Ein Anstieg um mindestens zehn Prozent gilt als ausgemacht, weil nach den Corona-Jahren die Unfallzahlen wieder steigen und die Inflation Reparaturen verteuert. Somit ist der 30. November ein wichtiger Stichtag für Versicherte, die ihre Ausgaben senken möchten oder müssen. „Durch einen Wechsel von der teuersten zur günstigsten Versicherung lassen sich teilweise mehrere hundert Euro pro Jahr sparen“, erklärt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Wichtig ist jedoch, nicht nur auf den Preis zu schauen, sondern auch auf die versicherten Leistungen, sonst kann es im Schadensfall Ärger geben.“

  • Preise vergleichen und nachfragen
    Eine Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs ist immer sinnvoll. Ein Wechsel kann sich durchaus lohnen, gerade auch nach vielen Jahren bei einem Versicherer. Denn die Unternehmen werben vor allem um Neukund:innen – diese erhalten deutlich mehr Preisnachlässe. Trotzdem lohnt sich eine Nachfrage beim eigenen Anbieter. Eine Anfrage per Telefon oder Mail kann schon zu einem Rabatt oder einem günstigeren Tarif führen.
  • Wie findet man einen neuen Vertrag?
    Viele Menschen nutzen Vergleichsportale. Das erscheint praktisch, hat aber Nachteile. Denn Vergleichsportale leben von Provisionen der Anbieter und bieten oft keinen vollständigen Marktüberblick, sondern häufig nur eine Auswahl. Deshalb ist es ratsam, auch direkt die Internetseiten verschiedener Versicherungen aufzurufen. Um die Konditionen korrekt vergleichen zu können, sollte man Führerschein und Fahrzeugschein zur Hand haben, die letzte Beitragsrechnung des bisherigen Versicherers (mit Vertragsnummer) und den Kilometerstand des Fahrzeugs. Wichtig: Wenn zeitlich möglich sollte eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Vertrag vom neuen Versicherer bestätigt wurde. Wer ein Auto abmeldet, muss übrigens nichts tun. Der Kfz-Versicherungsvertrag endet mit dem Tag der Abmeldung. Die Zulassungsstelle benachrichtigt den Versicherer.
  • Nicht nur auf die Prämie achten
    Eine finanzielle Ersparnis ist nicht alles. Wichtig sind immer auch die Leistungen der Versicherung. So sollte neben einer hohen Versicherungssumme von 50 oder besser 100 Millionen in der Haftpflichtversicherung die grobe Fahrlässigkeit im Kaskoschutz auf jeden Fall mitversichert werden. Das erspart im Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn man beispielsweise während der Fahrt einen heruntergefallenen Gegenstand aufhebt und einen Unfall verursacht. Soweit zeitlich noch möglich, sollten sich Wechselwillige von der bisherigen Versicherung unbedingt ihre Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) schriftlich bestätigen lassen bzw. welchen Schadensverlauf sie dem neuen Anbieter melden wird. Das gilt insbesondere nach einem Jahr mit vielen Schäden. Teils erhält die Verbraucherzentrale NRW Beschwerden darüber, dass der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war.
  • Wie kündigt man am besten?
    Die meisten Verträge in der Kfz-Versicherung orientieren sich am Kalenderjahr und enden am 31. Dezember. Dann ist der 30. November entscheidend, da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Spätestens am 30. November muss also dem Kfz-Versicherer die fristgerechte Kündigung eines Versicherungsvertrags vorliegen. Dafür ist ein formloses Schreiben ausreichend mit der Angabe der Versicherungsvertragsnummer, dem Fahrzeug, dem Kennzeichen und dem Datum der Kündigung (in der Regel zum 31. Dezember 2023). Ansonsten verlängert sich der Vertrag zum 1. Januar um ein weiteres Jahr. Es gibt auch Verträge, die am Tag des tatsächlichen Abschlusses enden, deshalb empfiehlt es sich, im Vertrag die Laufzeit der Police zu prüfen. Bei einer Beitragserhöhung besteht jedoch ohnehin ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

Weiterführende Infos und Links:

Tickets für die Fußball-EM 2024 05.10.2023)

Was es beim Bewerbungsprozess zu beachten gibt.

Die UEFA EURO 2024 wird am 14. Juni 2024 in München eröffnet und endet am 14. Juli 2024 mit dem Finale in Berlin. Am 3. Oktober startete die Bewerbungsphase für Tickets zur UEFA Euro 2024. Bereits jetzt gibt es über drei Millionen Bewerbungen auf die Eintrittskarten für das europäische Fußballturnier der Herren im kommenden Jahr. Um sich ein oder mehrere der begehrten Tickets zu sichern, können sich Interessierte auf der Website der UEFA noch bis Ende Oktober bewerben, ehe die Tickets dann per Losverfahren zugeteilt werden. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

  • Blindflug bei Bewerbungen auf einzelne Partien
    Bis auf die Spielpartien der deutschen Mannschaft ist in der ersten Verkaufsphase nur eine Bewerbung nach Austragungsort und -termin möglich. Da die Mannschaften noch nicht im Spielplan verzeichnet sind, können noch keine Wunschpartien angegeben werden. Nur für die Gruppenspiele von Gastgeber Deutschland sind die Termine und Spielstätten (München und Stuttgart) jetzt schon bekannt. Nach der Endrundenauslosung Anfang Dezember wird es eine weitere Verkaufsphase für Tickets geben. Das größte Kontingent gibt es laut UEFA jedoch in der jetzt laufenden Bewerbungsphase.
  • Achtung bei höheren Chancen durch Preiskategorie
    Bei der Auswahl der Tickets kann die gewünschte Preiskategorie angegeben werden. Pro Spiel können sich Verbraucher:innen nur auf bis zu vier Tickets einer einzigen Preiskategorie bewerben. Um die Chancen in der Verlosung zu erhöhen, besteht jedoch auch die Möglichkeit zur Einwilligung, gegebenenfalls Tickets der nächsthöheren oder nächstniedrigeren Kategorie zu erhalten. Aber Achtung: Die Zustimmung betrifft die gesamte Bewerbung, sodass bei erfolgreicher Zuteilung eventuell auch der deutlich höhere Ticketpreis gezahlt werden muss.
  • Im Glücksfall: Kauf nur ganz oder gar nicht
    Ob man Erfolg bei der Verlosung hatte, wird bis zum 14. November 2023 mitgeteilt. Die zugeteilten Tickets können dann nur komplett erworben werden. Die Stornierung einzelner Spiele ist nicht mehr möglich. Gerade bei höheren Preiskategorien kommen hier schnell große Summen zusammen. Verbraucher:innen sollten sich also gut überlegen, ob sie im Falle einer Zuteilung bereit wären, den gesamten Preis aller Tickets zu bezahlen oder ganz auf ihre Tickets zu verzichten. Eine Bezahlung ist nach den Bedingungen der UEFA ausschließlich über eine Debit- oder Kreditkarte mit eingerichteter Online-Bezahlfunktion oder über den Zahlungsdienstleister Alipay möglich. Kommt man der Zahlungsaufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird der komplette Vorgang automatisch storniert.
  • Weitergabe von Tickets nur bedingt möglich
    Die Weitergabe von Tickets, die ausschließlich mobil über die App „UEFA Mobile Tickets“ zur Verfügung gestellt werden, wird nur eingeschränkt und unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Hiermit soll der Schwarzmarkt zu horrenden Preisen weitgehend unterbunden werden. Eine Weitergabe der personalisierten Tickets ist daher nur unter bestimmten Umständen möglich. Tickets können von Käufer:innen an Gäste übertragen werden, wenn beispielsweise das Spiel zusammen besucht wird, die Tickets für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und keine zusätzliche Gegenleistung über den Ticketpreis hinaus erfolgt. Auch im Krankheitsfall soll eine Weitergabe der Tickets ermöglicht werden. Ein eigenmächtiger Weiterverkauf hingegen ist von der UEFA untersagt. Die UEFA wird eine autorisierte Zweitmarktplattform einrichten, über die Tickets sicher weiterverkauft werden können. Stößt man trotzdem auf Angebote außerhalb der offiziellen Angebotswege, ist Vorsicht geboten, da es sich dann sehr wahrscheinlich um Betrug handelt. Tickets, die nicht über offizielle Kanäle gekauft werden, können von der UEFA ersatzlos gesperrt werden.

Antrag auf Pflegeleistungen stellen: Welche Fristen gelten dann? (29.09.2023)

Tipps der Verbraucherzentrale NRW zu Verbesserungen für Pflegebedürftige ab 1. Oktober

Kaum jemand bezeichnet sich selbst gerne als pflegebedürftig. Deshalb stellen viele Menschen erst spät einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Krankenkasse. Doch Pflegeleistungen gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. „Deshalb ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn man regelmäßig Hilfe im Alltag braucht“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Es gelten dann klare Fristen: Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Beratungstermin ermöglichen und innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt und wenn ja welcher. Ab 1. Oktober 2023 gelten zudem klare Regeln für den Fall, dass die Begutachtungsfrist nach einem Antrag auf Pflegebedürftigkeit unterbrochen wird. Betroffene müssen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt nun keinen neuen Antrag mehr stellen.

  • Wie stellt man einen Pflegeantrag?

Formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der Pflegekasse, wenn man merkt, dass es ohne regelmäßige Hilfe im Alltag nicht mehr geht. Möglich ist häufig auch eine Antragstellung über das Online-Portal der Pflegekasse. Bevollmächtigte Personen, zum Beispiel Angehörige, können den Antrag ebenfalls stellen. Sie müssen die Vollmacht dann nachweisen. Welche Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird erst später festgelegt. Wichtig ist aber: Die Person, die Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

  • Welche Fristen gelten nach der Antragstellung?

Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu Pflegeleistungen erhält, muss sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin für eine individuelle und umfangreiche Pflegeberatung anbieten. Und die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Innerhalb dieser Zeit muss auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse länger, stehen Antragsteller:innen 70 Euro pro Woche als Pauschale zu – allerdings nicht, wenn Antragsteller:innen sich in stationärer Pflege befinden und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. In manchen Situationen ist die Pflegekasse auch verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen: Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung unter bestimmten Umständen bereits spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen.

  • Neu ab 1. Oktober: Was gilt, wenn die Frist unterbrochen wird?

Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen vorliegt, tickt die Uhr. Bisher war nicht geregelt, was mit der Entscheidungsfrist von 25 Ar-beitstagen passiert, wenn die antragstellende Person einen Termin zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes absagt. Meist landeten diese Fälle auf einer Warteliste und es kam zu teils sehr langen Wartezeiten. Das ändert sich nun mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsge-setzt, kurz PUEG. Ab 01.10.2023 ist klar geregelt, dass z.B. ein Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die Frist lediglich unterbricht. Die Frist wird für die Dauer des Verzögerungsgrundes ausgesetzt und läuft anschließend weiter. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb der verbliebenen Zeit einen neuen Termin mitteilen und anschließend den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, stehen der antragstellenden Person 70 Euro pro Woche zu. Im Zweifelsfall kann für eine Klärung eine Pflegerechtsberatung sinnvoll sein.

  • Was ist nun bei der Absage eines Termins zu tun?

Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt werden, ist dies dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt es im Internet Kontaktformulare, mit denen über die Absage informiert werden kann. Hier kann man im Betreff „Terminabsage“ anklicken. Wenn ein Termin wieder möglich ist, muss dies ebenfalls dem Medizinischen Dienst schriftlich mitgeteilt werden. Es ist ratsam, sich dort bestätigen zu lassen, dass die Frist unterbrochen war und wann sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten wurde oder nicht.

Weiterführende Infos und Links:

Mit dem Flieger in die Herbstferien (22.09.2023)

Diese Rechte haben Reisende bei Problemen am Flughafen

Viele Urlauberinnen und Urlauber mussten im Sommer mitunter frustrierende Erfahrungen am Flughafen machen: Flüge wurden gestrichen, hatten Verspätung oder der Flieger wurde aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf am Flughafen, zum Beispiel bei der Sicherheitskontrolle, nicht pünktlich erreicht. Auch die bevorstehenden Herbstferien sind eine beliebte Zeit für Flugreisen, da viele noch einmal ins Warme wollen. „Flugreisende sollten ihre Rechte kennen”, sagt Iwona Husemann, Juristin und Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Das kann zwar nicht Verspätungen oder Flugstreichungen vorbeugen, jedoch ist man für den Fall der Fälle gewappnet und kann seine Ansprüche dann gezielt geltend machen.” Dabei hilft auch die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

  • Wenn sich der Flug verspätet
    Falls Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte „Betreuungsleistungen“ anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn diese aufgrund eines Abflugs am nächsten Tag notwendig wird. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück muss die Airline dann sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten „Ausgleichsleistungen“. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
     
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Verbraucher:innen treten damit vom Beförderungsvertrag zurück und haben dann keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Auch bei den Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft entlasten, zum Beispiel wenn sie rechtzeitig die Flugannullierung ankündigt. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an das Zeitfenster, innerhalb dessen die Ersatzbeförderung angeboten wird. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores und auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.
    Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
     
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden sollte möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.357 € (dieser Betrag ändert sich wegen des Umrechnungskurses laufend) pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.

Weiterführende Infos und Links:

Mut zur Lücke - Zahnzusatzversicherungen und ihre Tücken (22.09.2023)

Egal ob Krone, Wurzelbehandlung oder Implantat: Rechnungen für Zahnbehandlungen fallen schnell vierstellig aus. Deshalb haben rund 18 Millionen Menschen in Deutschland eine Zahnzusatzversicherung. Jedes Jahr steigt die Anzahl dieser Policen. Doch wann ist sie wirklich nötig? „Regelmäßige Pflege und Vorsorge verhindern oft größere Schäden – das gilt für gute Mundhygiene genau wie für den passenden Versicherungsschutz”, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter anlässlich des Tages der Zahngesundheit am 25. September. „Von einem übereilten Abschluss ist abzuraten und neben dem Versicherungsbeitrag muss hier sehr genau auf die versicherte Leistung und Wartezeiten geschaut werden.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, ob Zahnzusatzversicherungen sinnvoll sind und worauf man achten sollte.

- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Während die Kasse bei zahnärztlichen Behandlungen eine Reihe von Leistungen übernimmt, kann es insbesondere bei Zahnersatz für gesetzlich Krankenversicherte teuer werden. Denn hier gibt es für Krone, Brücke & Co. einen festen Zuschuss, der lediglich 60 Prozent der Kosten der Standardtherapie deckt, bei einem gut geführten Bonusheft sind es 70 oder 75 Prozent. Den Rest müssen gesetzlich versicherte Patient:innen selbst zahlen – und je nach gewünschtem Zahnersatz kann das teuer werden. Beispiel Krone: Eine stabile zahnfarbene Variante aus Keramik für den Backenzahn kostet meist gut 1.000 Euro, die Kassenvariante aus Nicht-Edelmetall nur 350 Euro. Bei 60 Prozent Festzuschuss zahlt die Kasse in beiden Fällen 210 Euro – anstelle von 140 Euro für die Kassenlösung müssen Versicherte also knapp 800 Euro selber zahlen, wenn sie sich für das höherwertige Material entscheiden.

- Durchblick im Tarifdschungel verschaffen
Wer mit der Standardtherapie (Regelversorgung genannt) zufrieden ist, braucht meist keine Zusatzversicherung. Werden zahnmedizinische Sonderleistungen vor allem beim Zahnersatz bevorzugt, kann ein zusätzlicher Versicherungsschutz sinnvoll sein. Es ist also eine Frage des individuellen Bedarfs – und letztlich auch des Geldbeutels. Den passenden Tarif zu finden, ist dabei jedoch nicht so einfach. Der Markt ist unübersichtlich und Tarife und Leistungsumfang sind oft schwer vergleichbar. Entsprechend breit ist auch die Preisspanne. Es gibt Tarife für wenige Euro im Monat mit sehr eingeschränkten Leistungen bis hin zu Premium-Tarifen im hohen zweistelligen Bereich mit breitem Leistungsspektrum. Neben dem Leistungsumfang ist noch ein zweites Kriterium maßgeblich für die Höhe der Prämie: das Eintrittsalter. Je älter, desto teurer. Die Versicherungen zahlen zudem meist nur nach Wartezeit und nur für Schäden, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren. Die Tarifvergleiche der Stiftung Warentest können erste Orientierung geben, eine individuelle Beratung ist jedoch empfehlenswert. So sollte man einen Vertrag wählen, bei dem sich die Leistung auf die Gesamtrechnung bezieht und nicht auf den Kassenzuschuss.

- Alternativen zur Zusatzversicherung
Die „Regelversorgung“ ist die günstigste Art der Versorgung, medizinisch aber einwandfrei. Die Kasse übernimmt davon 60 bis 75 Prozent der Kosten als Festzuschuss, in Härtefällen 100 Prozent. Manche Krankenkassen bieten darüber hinaus Extraleistungen an, etwa bei professioneller Zahnreinigung oder bei Zahnersatz. Eigene Rücklagen können ebenfalls eine Lösung sein. Wer regelmäßig und diszipliniert eingesparte Versicherungsbeiträge zur Seite legt, kann so ein finanzielles Polster für zahnmedizinische Sonderleistungen aufbauen. Und Kinder und junge Erwachsene haben heutzutage in der Regel so gesunde Zähne, dass sie bei guter Zahnpflege eher selten teuren Zahnersatz benötigen.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zu Zahnzusatzversicherungen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/41293

Steigende Kosten im Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW (15.09.2023)

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält

 

Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch nehmen. In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”, sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue Broschüre erhältlich.

  • Wohngeld:
    Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet.
  • Pflegewohngeld:
    In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der Berechnung herangezogen. Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.
  • Hilfe zur Pflege:
    Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden. Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein.
  • Antragstellung:
    Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also in keinem Falle rückwirkend. Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen. Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren.

Weiterführende Infos und Links:

Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure Milch-Wasser-Mischungen sind? (13.09.2023)

Die schönen Werbeversprechen der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den bunten Fläschchen um hoch verarbeitete Produkte, die nicht an die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig beeinflussen.

Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt, nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“, Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden.

Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten, wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn es mal wirklich schnell gehen soll.

Ansonsten sind frische Lebensmittel immer die bessere Wahl. Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und Verpackungsmüll.

Mehr dazu unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166

Drahtlos – aber sicher (08.09.2023)

Wie man das eigene Heimnetzwerk vor Cyberangriffen schützen kann

Vor kurzem warnte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor Cyberangriffen chinesischer Hackergruppen, die auf kleine und mittlere Unternehmen abzielen – aber auch auf Heimnetzwerke privater Haushalte. Betroffen sein können Internetrouter, Drucker oder Smart-Home-Steuerungseinheiten für Heizung, Licht, Rollläden, Solaranlagen oder ähnliches. „Durch die Digitalisierung unserer Haushalte gibt es neben den noch so positiven Effekten wie erhöhtem Komfort leider inzwischen auch immer mehr potenzielle Einfallstore für Cyberkriminelle“, sagt Ayten Öksüz, Expertin für Cybersicherheit bei der Verbraucherzentrale NRW. „Der Vergleich mag drastisch klingen: Aber wem die Sicherheit seines Heimnetzwerks egal ist, der kann im Grunde genommen auch Fenster und Türen seiner Wohnung offenstehen lassen.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt deshalb Tipps rund um die Sicherheit von Router, WLAN und drahtlosen Geräten bei sich zu Hause.

  • Router sicher machen: Ungebetene Gäste technisch aussperren
    Zwar ist die Einrichtung eines Routers dank des Prinzips „Plug & Play“ (in etwa „Einstecken und Loslegen“) heute kinderleicht, jedoch sollten Verbraucher:innen das Gerät besser nicht in allen Punkten in den Werkseinstellungen belassen. Der erste Schritt sollte sein, bei der Einrichtung ein neues Geräte- sowie WLAN-Passwort zu vergeben. Hier gilt grundsätzlich: Je länger, desto besser. Wörter aus dem Wörterbuch, einfache Zahlenreihen, Namen oder Geburtsdaten – generell alles, was leicht zu erraten sein könnte – sollten dabei nicht enthalten sein. Für zusätzliche Sicherheit sorgen Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern sowie Sonderzeichen, die vor allem bei kurzen Passwörtern (hier mindestens acht Zeichen) verwendet werden sollten. Bei der Verschlüsselung des Netzwerks sollte unbedingt der WPA2-Standard gewählt werden.
     
  • Gast-WLAN
    Jeder kennt es: Man hat Freunde oder Familienangehörige zu Besuch und diese möchten sich mit dem WLAN verbinden, um ihr mobiles Datenvolumen nicht belasten zu müssen. Doch auch seinen Gästen sollte man nicht uneingeschränkten Zugriff auf das eigene Heimnetzwerk geben. Denn es kann sein, dass diese unwissentlich Schadsoftware auf ihren Geräten haben, die sich dann im eigenen Heimnetzwerk ausbreiten kann. Stattdessen bieten viele moderne Router die Möglichkeit, eines oder mehrere separate Gastnetzwerke anzulegen, die vom kritischen Heimnetzwerk getrennt sind. Ein separates Netzwerk empfiehlt sich auch für Smart-Home-Geräte. Sollten diese über mögliche Sicherheitslücken von Kriminellen gehackt werden, kommen die Angreifer nicht über dasselbe Netzwerk auf persönliche Geräte wie Tablet oder Computer.
     
  • Starke Passwörter wählen
    Für die Nutzung von Smart-Home-Geräten müssen in der Regel Benutzerkonten angelegt werden, die mit Passwörtern zu versehen sind. Auch hier gilt es, für jeden Account ein eigenes, starkes Passwort zu wählen. Denn sind an das Internet angeschlossene Geräte mit keinem Passwortschutz oder nur mit voreingestellten Standardpasswörtern geschützt, sind diese besonders anfällig für das unbefugte Aufspielen von Schadsoftware. Passwörter sollte man deshalb niemals an Dritte weitergeben. Gut für die Sicherheit ist es auch – wenn möglich – die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, da diese prinzipiell die Sicherheit beim Zugriff auf smarte Systeme erhöht.
     
  • Sich vor dem Kauf informieren
    Vor und nach dem Kauf sollte man sich darüber informieren, wie es bei den Geräten um Datenschutz und IT-Sicherheit bestellt ist. Welche Daten fallen bei der Nutzung an? Werden Daten verschlüsselt übertragen? Wie lange und wie häufig wird das Gerät mit Sicherheitsupdates versorgt? All das sind Aspekte, die für die Sicherheit des gesamten Smart Homes entscheidend sind.  
     
  • Updates installieren
    Generell sollte man darauf achten, sowohl den Router als auch alle im Netzwerk befindlichen Geräte auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig Firmware- oder Software-Updates zu installieren. Im besten Fall aktualisieren sich diese sogar automatisch. Sind Geräte in die Jahre gekommen und entsprechen nicht mehr den geltenden Sicherheitsstandards oder werden nicht mehr mit Sicherheitsupdates versorgt, sollten diese entweder durch neue ersetzt werden oder zumindest aus dem kritischen Netzwerk ausgeschlossen werden.

Weiterführende Infos und Links:
Weitere Infos rund um das Smarte Home: www.verbraucherzentrale.de/node/6882

    • Starke Passwörter – so geht’s: www.verbraucherzentrale.de/node/11672

Wussten Sie schon, dass der Screenshot eines digitalen Zugtickets nicht ausreicht? (30.08.2023)

Er ist zwar praktisch, aber laut den Richtlinien der Deutschen Bahn bei der Fahrkartenkontrolle nicht gültig: der Screenshot eines digitalen Zugtickets. Bei einem Online-Ticket müssen Reisende tatsächlich das vollständige PDF bereithalten, das ihnen per E-Mail zugeschickt wurde. Wer mit Handy-Ticket verreist, ist verpflichtet, den QR-Code in der App „DB-Navigator“ vorzuzeigen. Haben Zugreisende lediglich einen Screenshot ihres Tickets dabei, riskieren sie unter Umständen zumindest vorläufig ein erhöhtes Beförderungsentgelt wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis – selbst wenn sie sich ausweisen können. „Dass einige Kontrolleur:innen einen Screenshot des Tickets trotzdem durchgehen lassen, ist so gesehen reine Kulanz“, erklärt Melanie Schliebener von der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der Verbraucherzentrale NRW. „Darauf sollten sich Reisende also besser nicht verlassen.“

Buchungen für Dritte sind natürlich trotzdem möglich. Mit der Auftragsnummer lässt sich das Ticket in den DB-Navigator übertragen. Alternativ kann das PDF des Online-Tickets per E-Mail weitergeleitet oder ganz klassisch ausgedruckt werden. Dann ist man auch nicht abhängig von einer Internetverbindung oder dem Akku des Smartphones.

Wasser – gut auch aus der Leitung (18.08.2023)

Fragen und Antworten rund um den preiswerten Durstlöscher

Leitungswasser ist ein umweltfreundlicher, preiswerter und kalorienfreier Durstlöscher. Es hat in Deutschland eine sehr gute Qualität und ist ein streng kontrolliertes Lebensmittel. Trotzdem kaufen viele Menschen weiterhin Mineral- oder Tafelwasser in Flaschen, was Geldbeutel und Klima unnötig belastet. „Häufig sind es Bedenken im Hinblick auf mögliche Schadstoffe, die einen Umstieg verhindern“, so Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Er beantwortet die wichtigsten Fragen zum Wasser aus dem Hahn und gibt praktische Tipps.

  • Droht Gefahr aus der Wasserleitung?
    Bis zum Zähler im Haus ist der Wasserversorger verantwortlich für die Qualität des Trinkwassers, zwischen Wasserzähler und Hahn der Eigentümer des Gebäudes. Bei Häusern, die vor 1973 erbaut wurden, können in seltenen Fällen noch Bleileitungen vorhanden sein, die Blei ans Trinkwasser abgeben können. Im Zweifel sollten Verbraucher:innen bei der Hausverwaltung beziehungsweise dem Vermieter nachfragen. Neue Kupferrohre sind für Haushalte mit Säuglingen ein Problem. Sind diese seit weniger als einem Jahr eingebaut, geben sie erhöhte Mengen des Metalls ans Wasser ab. Eltern können sich ans örtliche Gesundheitsamt wenden, wenn sie Bedenken haben, ob ihr Trinkwasser wegen neuerer Kupferrohre fürs Baby geeignet ist.
  • Kann Leitungswasser immer sofort getrunken werden?
    Wasser, das länger als vier Stunden in den Rohren stand, ist nicht mehr frisch. Das lange Verweilen in der Leitung begünstigt eine mögliche Verkeimung und die Übertragung von Stoffen aus den Armaturen. Deshalb gilt: Erst mal laufen lassen. Wasser zum Trinken oder Kochen sollte immer so lange fließen, bis es kühl aus dem Hahn kommt. Das kann bis zu 30 Sekunden dauern. Der erste Wasserschwall morgens oder nach dem Urlaub kann zum Blumengießen, Spülen oder Putzen benutzt werden.
  • Enthält Leitungswasser Mineralstoffe?
    Niemand muss befürchten, beim Verzicht auf Mineralwasser zu wenig Mineralstoffe wie Calcium, Magnesium und Co. aufzunehmen. Denn zum einen enthält auch Leitungswasser Mineralstoffe, während manche Mineralwässer gar nicht besonders mineralstoffreich sind. Zum anderen werden Mineralstoffe dem Körper vor allem auch über feste Lebensmittel zugeführt.
  • Was ist mit Medikamenten- und Pestizidrückständen?
    Sogenannte Spurenstoffe wie Medikamenten- und Pestizidrückstände sind inzwischen nicht nur in einigen Trinkwässern nachweisbar, sondern auch Mineralwässer sind nicht immer frei davon. Das zeigten Tests der Stiftung Warentest. Die im Trinkwasser vorhandenen Spuren der unerwünschten Substanzen sind in der Regel jedoch erheblich geringer als in vielen anderen Lebensmitteln. Im Juni 2023 wurde außerdem die Trinkwasserverordnung novelliert – in Zukunft werden noch mehr Substanzen überwacht und einige Grenzwerte werden verschärft.
  • Sind Wasserfilter notwendig?
    Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist der Einsatz von Trinkwasserfiltern zur Entfernung von Schadstoffen nicht notwendig. Auch von spezieller Wasseraufbereitung raten die Verbraucherschützer:innen ab. Anbieter, die mit ihren Geräten beispielsweise versprechen, Wasser zu „energetisieren“, zu „vitalisieren“ oder in seinen „ursprünglichen Zustand“ zu versetzen, verkaufen meist teure Produkte, die keinen naturwissenschaftlich anerkannten Nutzen erbringen. Unter Umständen können zusätzliche Filter und Aufbereiter die Trinkwasserqualität sogar noch verschlechtern, zum Beispiel wenn Tischwasserfilter verkeimen, weil das Wasser darin zu lange steht. Vorgeschrieben und sinnvoll sind hingegen mechanische Partikelfilter, die sich direkt hinter der Wasserzähleranlage im Haus befinden.
  • Wo kann man Leitungswasser analysieren lassen?
    Die lokalen Wasserversorger sind verpflichtet, Verbraucher:innen Informationen zum Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine Analyse des Trinkwassers eigentlich nicht notwendig beziehungsweise allenfalls für Stoffe wie Blei angesagt, die eventuell über die Leitungen des Hauses ins Wasser übergehen können. Auf einer Online-Liste des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) sind Labore aufgeführt, die seriöse Untersuchungen des Trinkwassers vornehmen. Allerdings bieten nicht alle der aufgelisteten Labore Analysen für Endverbraucher:innen an. Interessierte sollten sich am besten telefonisch über die Leistungen informieren. Auch ein Preisvergleich ist sinnvoll. Wer nicht sicher ist, ob eine Untersuchung nötig ist, kann sich auch an die Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW wenden.

Weiterführende Infos und Links:

Informationen und Tipps rund ums Leitungswasser unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783

Für weitere Informationen

Fragen zum Trinkwasser beantwortet auch die Online-Schadstoffberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe

Bei Anruf Vertrag (16.08.2023)

Die mobile und digitale Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter klärt in Kooperation mit der Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter über Verkaufsmaschen am Telefon auf. Gemeinsame Vor-Ort-Aktionen im Kreis Höxter geplant.

Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten. Zahlreiche Verbraucherbeschwerden verdeutlichen jedoch, dass diese rechtswidrigen Anrufe trotzdem nicht nachlassen. "Verbraucherinnen und Verbraucher kostet das oftmals nicht nur Nerven, sondern in vielen Fällen auch Geld – wenn etwa ein Vertrag untergeschoben wird", erklärt Ute Delimat, Leiterin der mobilen und digitalen Beratungsstelle im Kreis Höxter. "Zwar sind die gesetzlichen Regelungen hier inzwischen strenger, jedoch ist der überwiegende Teil am Telefon geschlossener Verträge trotzdem erst einmal wirksam." Und Albert Ecke von der Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter ergänzt: "Lassen Sie sich grundsätzlich nicht auf Werbeanrufe ein. Legen Sie im Zweifel einfach den Hörer auf."

 

Mit diesen Tipps können sich Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.

  • Telefonnummer nur angeben, wenn nötig

Ob bei Bestellungen, Gewinnspielen oder anderen Vertragsabschlüssen: Die eigene Telefonnummer am besten nur dann angeben, wenn dies unbedingt nötig ist. Handelt es sich um eine Pflichtangabe, sollte der Speicherung und Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken in jedem Fall widersprochen werden. Solche Klauseln verstecken sich meist unter „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden gerne überlesen. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein widerrufen werden.

  • Aufmerksam bleiben beim Telefonieren
    Meldet sich ein vermeintlicher Anbieter telefonisch mit einem Anliegen, sollten Verbraucher:innen gezielt nach Daten fragen, die nur der echte Anbieter kennen kann. Im Zweifel sollte das Telefonat lieber vorzeitig beendet und die bekannte Kundenhotline zurückgerufen werden. Obacht gilt auch bei Fragen wie „Hören Sie mich?“. Antworten Angerufene darauf mit einem „Ja“, können Betrüger das aufgezeichnete Gespräch unter Umständen so zusammenschneiden, dass es wie eine Vertragszustimmung klingt. Stattdessen empfiehlt sich ein ganzer Satz wie „Ich höre Sie“ als Antwort.
  • Ungewollte Verträge widerrufen
    Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung rechtswidrig – telefonisch geschlossene Verträge können hingegen rechtlich wirksam sein. Ausgenommen hiervon sind Verträge im Bereich Gewinnspielteilnahme, Strom- und Gaslieferung sowie Telekommunikation. Diese bedürfen einer nachträglichen Genehmigung. Ohne Genehmigung dürfen Kund:innen demnach nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung schon erbracht wurde. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann diesen binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unternehmen auch über das Widerrufsrecht informiert hat.
  • Unerwünschte Anrufe melden
    Betroffene können unerwünschte Werbeanrufe der Verbraucherzentrale NRW oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es hilfreich, sich Telefonnummer und weitere Informationen zum Anruf wie Zeitpunkt und Firmenname zu notieren. Bei Verdacht auf einen Betrug sollte zudem Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

    Die Kriminalprävention der Kreispolizeibehörde Höxter rät zur Nutzung von Anruferkennungsdiensten. Diese Apps können aus dem Netz heruntergeladen werden. Zum Umgang mit den eigenen Daten sollten Verbraucher:innen jedoch vorher unbedingt einen Blick auf die AGBs werfen. Weitere Tipps der Kriminalprävention: Spam-Nummern über Anruf-ID und Spamschutz in den Handy-Einstellungen aktivieren. Auch die Rufnummern oder Rufnummernbereiche in der Benutzeroberfläche des Routers blockieren oder bei dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter sperren lassen.

Weiterführende Infos und Links:

Einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderungen gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2022-06/Musterbrief%20Abwehr%20einer%20unberechtigten%20Forderung%20z.B.%20Zeitschriftenabo.pdf

Einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken gibt es unter:https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten_ggue_Werbetreibenden.pdf (PDF-Datei)

Die Kreispolizeibehörde Höxter weist auf den Unterschied zwischen unerlaubter Telefonwerbung und Anrufe als Mittel zur Begehung von Straftaten hin. Hierfür hat die Bundesnetzagentur ein Beschwerdeformular bereitgestellt: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Aerger/Faelle/UEW/beschwerde/start.html

Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter warnt vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderung (16.08.2023)

Derzeit häufen sich Verbraucherbeschwerden über eine E-Mail im Namen eines echten Rechtsanwalts, der Zahlungen im Rahmen einer angeblichen Abmahnung verlangt. Den Angeschriebenen wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung durch das illegale Herunterladen eines Films begangen zu haben. Da sie keine Unterlassungserklärung abgegeben und sich auch nicht weiter geäußert hätten, würde ein Betrag in Höhe von 450 Euro fällig werden, der umgehen zu zahlen sei. Dafür sollen sich die Empfängerinnen und Empfänger zunächst auf einer manipulierten Internetseite verifizieren. „Wir raten den Betroffenen in dieser Sache dringend dazu, weder auf den Link zu klicken noch persönliche Daten zu übermitteln und schon gar nicht eine Zahlung zu leisten“, rät Coletta Lehmenkühler, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Sie gibt Tipps, wie Betroffene kriminelle E-Mails wie diese erkennen können und sich am besten verhalten.

Misstrauisch sein
Können Verbraucher:innen die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen und haben sie keine erste Abmahnung erhalten, ist Misstrauen angesagt. Auch bei einer sehr kurzen Frist, verbunden mit einer Drohung, sollten Verbraucher:innen misstrauisch werden, da so Druck ausgeübt werden soll. Ein weiteres Anzeichen hierfür ist die Schreibung einiger Sätze in Großbuchstaben, was in seriösen Schreiben eher unüblich ist. Zudem gilt: Wichtige Schreiben wie Abmahnungen werden auch heute noch in der Regel auf offiziellem Weg per Post und nicht per E-Mail zugestellt – auch wenn die E-Mails durch das Layout täuschend echt aussehen.

Fake erkennen
Auch wenn Verbraucher:innen mit ihrem Vor- und Zunamen angesprochen werden, sollten sie misstrauisch sein. Betrüger leiten diese möglicherweise aus der E-Mail-Adresse ab, die oft aus Vor- und Zuname besteht. In einigen Fällen sollen sogar persönliche Daten zum Internetanschluss und zur Adresse vorliegen. Auch dies ist keine Garantie für die Echtheit eines solchen Schreibens. Solche Daten könnten aus einem Datenleck oder einem Datenhandel beispielsweise im sogenannten Darknet stammen.

Nicht auf die Forderungen eingehen
Betroffene sollten am besten gar nicht erst auf den Link klicken, da dieser auf eine Phishing-Seite führt, die möglicherweise auch noch Schadsoftware enthält. Zwar mutet die URL wie die des echten Anwalts an, jedoch unterscheidet sie sich in den Details: Statt mit .de endet die URL auf .com. Betroffene sollten keinerlei persönliche Daten preisgeben, da die Betrüger mit diesen zahlreiche Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl begehen könnten. Die geforderte Summe sollte auf keinen Fall gezahlt werden.

Hilfe für Betroffene
Wer eine solche E-Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte am besten gar nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordern verschieben. Darüber hinaus kann sie an die Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden, die solche Phishing-Versuche beobachtet und davor warnt (phishing@verbraucherzentrale.nrw). Verbraucher:innen können sich auch an die Verbraucherzentrale im Kreis Höxter unter der Telefonnummer.: 0211 54 2222 11 (Mo- Fr 9 - 17 Uhr) oder per E-Mail an: service@verbraucherzentrale.nrw, wenden, wenn sie unsicher sind. Wer bereits persönliche Daten oder Geld übermittelt hat, sollte sich rasch bei der Polizei melden und gegebenenfalls Strafanzeige stellen.

Weiterführende Infos und Links

Mehr Informationen zu Phishing-Mails: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq
Aktuelle Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
Über die Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750

Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter mobil & digital warnt vor aktueller Phishing-Variante und sagt, wie man sich schützen kann (16.08.2023)

Immer wieder nutzen Betrüger die Reputation eines Unternehmens, einer Behörde, eines Ministeriums oder anderer offizieller Stellen, um an sensible persönliche Daten oder Geld von Verbraucher:innen zu gelangen. Aktuell kursieren E-Mails, die angeblich vom Bundesministerium des Innern und für Heimat stammen und auch dessen Logo tragen. Darin werden die Angeschriebenen aufgefordert, Fotos der Vorder- und Rückseite ihres Personalausweises und ein kurzes Video mit ihrem Gesicht über ein Online-Portal hochzuladen – angeblich zur „Stärkung der Sicherheit der Bürger“. Der Link zur Identitätsbestätigung führt allerdings auf eine ausländische Internetseite, die nicht vom Ministerium stammt. „Es ist davon auszugehen, dass Betrüger die Daten sammeln, um diese für kriminelle Zwecke zu missbrauchen“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Angeschriebene sollten dieser Aufforderung daher keinesfalls nachkommen und am besten gar nicht erst auf den Link klicken.“ Sie gibt Tipps für den richtigen Umgang mit Betrugsversuchen wie diesen.

Vorsicht mit persönlichen Daten
Abgesehen haben es die Kriminellen hinter dieser Masche nicht auf Geld, sondern auf persönliche Daten. Gelangen diese in die Hände der Betrüger, sind damit zahlreiche Straftaten im Rahmen von Identitätsdiebstahl denkbar. Beispielsweise könnten unbefugt Konten eröffnet werden. Daher sollten Verbraucher:innen niemals derart wichtige Dokumente wie Kopien des Personalausweises auf bloße Aufforderung unbekannter Dritter übermitteln.

Fälschungen erkennen
Oft sind gefälschte Schreiben per E-Mail schon an einigen formalen Merkmalen zu erkennen. So kann die Absenderadresse einer E-Mail oft Hinweise auf ihre Echtheit geben. Manchmal unterscheidet diese sich aber nur durch Details wie einem zusätzlichen Buchstaben von der offiziellen E-Mail-Adresse. Wer einen Betrug daher nicht direkt als solchen erkennt und Zweifel hat, ob die Nachricht nicht doch echt sein könnte, sollte sich direkt an die entsprechende Institution wenden und so die Echtheit der E-Mail überprüfen. Achtung: Hierfür keinesfalls die in der E-Mail angebotenen Kontaktdaten oder Links zu Webseiten nutzen, sondern auf die echte Internetseite des Anbieters gehen oder dort anrufen.

Hilfe für Betroffene
Wer eine solche oder andere verdächtige E-Mail erhält oder bereits erhalten hat, sollte nicht darauf reagieren und sie in den Spam-Ordner verschieben. Darüber hinaus kann sie an die Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden, die solche Phishing-Versuche beobachtet und davor warnt (phishing@verbraucherzentrale.nrw). Wer bereits Daten übermittelt hat, muss damit rechnen, dass diese von den Betrügern missbraucht werden. In diesem Fall ist eine rasche Anzeige bei der Polizei ratsam, um gegen einen möglichen Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein. Kommen zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für Bestellungen ins Haus, von denen man nichts weiß, wurden die Daten sehr wahrscheinlich bereits von Dritten verwendet. In diesem Fall können Betroffene sich auch bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Wenn ganz konkret die Daten des Personalausweises in den Händen von Kriminellen sind, ist die Beantragung eines neuen Ausweises ebenfalls eine denkbare Option.

Weiterführende Infos und Links

Mehr Informationen zu Phishing-Mails: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq
Aktuelle Warnungen des Phishing-Radars der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
Über die Folgen von Identitätsdiebstahl informiert die Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750

Ausbildungs- und Uni-Start: So gelingt der Start in die Eigenständigkeit (09.08.2023)

Tipps der Verbraucherzentrale rund um die erste eigene Wohnung, Versicherungen, Finanzplanung und Co.

Ausbildungs- und Studienbeginn stehen an. Für viele junge Menschen bedeutet das Veränderung – die erste eigene Wohnung, Energieverträge, Versicherungen: Wer bisher zu Hause gewohnt hat, muss sich dann plötzlich um viele neue Dinge kümmern. Was ist beim Abschluss des Mietvertrags zu beachten? Wie findet man den richtigen Energieversorger? Welche Versicherung braucht man? Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Herausforderungen beim Weg in die Eigenständigkeit und erklärt, wie man den Überblick über die eigenen Finanzen behält.

Wohnungssuche, Miet- und Stromvertrag:
Da fast überall die Mieten steigen und WG- und Wohnheimzimmer knapp sind, sollte die Wohnungssuche so früh wie möglich beginnen. Für die Suche nach Wohnheimzimmern kann zwar auf Studierendenwerke zurückgegriffen werden, aber auch hier ist die Anzahl begrenzt und mit Anmeldeverfahren verbunden, über die man sich frühzeitig informieren sollte. Wer schließlich fündig geworden ist, sollte vorab einen genauen Blick auf die Kosten werfen: Mit dem Mietspiegel lässt sich prüfen, ob sich die Miete im zulässigen Rahmen bewegt. Sie sollte nicht mehr als ein Drittel des verfügbaren Budgets ausmachen. Ein weiterer Kostenpunkt beim Umzug ist die Suche nach einem Stromversorger. Hier sollte man Tarife vergleichen und Kündigungsfristen, Laufzeiten und mögliche Preiserhöhungen im Blick behalten. Vorsicht bei Vergleichsportalen: Deren Bewertungen können von Provisionszahlungen oder Geschäftsbeziehungen abhängen. Es ist stattdessen besser, Preise auf verschiedenen Seiten zu vergleichen und beim Anbieter selbst zu prüfen. Insgesamt sollte für Energiekosten, Internet- und Mobilfunktarif, Essen, Kleidung und Bücher mindestens ein Monatsbudget in Höhe des BAföG-Höchstsatzes einkalkuliert werden – aktuell sind das 934 Euro. Um herauszufinden, ob man einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung hat, helfen sogenannte BAföG-Rechner auf den Websites vieler Studierendenwerke.

Welche Versicherungen wichtig sind:
Beim Thema Versicherungen muss zwischen Studierenden und Azubis unterschieden werden. Studierende können meist bis zu ihrem 25. Geburtstag noch beitragsfrei durch die Eltern im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein. Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Azubis als Berufsanfänger müssen sich dagegen direkt selbst um den Abschluss ihrer Krankenversicherung kümmern. Studierende und Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen über die private Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert sein. Wichtig ist es grundsätzlich, Risiken abzusichern, die man alleine nicht schultern könnte. Unerlässlich sind deshalb eine Kranken- und Haftpflichtversicherung. Auch ein möglichst früher Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll.

Ummeldung und die neue Haushaltsorganisation:
Mit dem Umzug in ein neues Zuhause ist man verpflichtet, den neuen Wohnsitz innerhalb von 14 Tagen umzumelden. Dafür ist nicht nur der Personalausweis nötig, sondern auch eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für die Haushaltsorganisation ist es wichtig, die Finanzen im Blick zu behalten. Priorität haben existenzielle Ausgaben wie die pünktliche Zahlung der Miete und der Strom- und Heizkosten. Auch der monatliche Rundfunkbeitrag gehört dazu. Wer BAföG, Ausbildungsgeld oder Sozialhilfe erhält, kann sich davon jedoch befreien lassen. Um den Überblick nicht zu verlieren, hilft eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben. Das geht mit einem Haushaltsbuch oder dem interaktiven Budgetplaner der Verbraucherzentralen.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr zur Finanzierung von Ausbildung und Studium unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44103

Mehr zum interaktiven Budgetplaner unter:
www.checked4you.de/geld-job/geld/der-interaktive-budgetplaner-6133

Die Verbraucherzentrale NRW gibt zum Start in das neue Schuljahr Tipps zum Essen und Trinken in der Schule (04.08.2023)

Wenn am 7. August in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr beginnt, steht für viele Eltern wieder die Frage im Raum, wie ihr Kind rundum fit durch den Schultag kommt. Dazu gehört auch eine ausgewogene Ernährung. Doch wie gewinnt man Kinder für gesunde Snacks, wenn Fertig-Teigwaren, Fast Food und süße Durstlöscher locken? Die perfekte Lösung gibt es nicht, aber viele Möglichkeiten, die auch im stressigen Alltag gut umsetzbar sind. Vor allem mit Vielfalt und Abwechslung kann man gesundes Essen attraktiv machen und die Basis für ein bewussteres Ernährungsverhalten schaffen. Denn Frühstück, Pausensnack und Mittagessen sollen nicht nur satt machen, sondern auch ein ausgewogener und gesunder Energielieferant sein. Expertinnen von der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung der Verbraucherzentrale NRW geben Tipps für den Schulstart.

Mit mehreren Snacks durch den Schultag:
Sprungbrett in den Tag ist das Frühstück zu Hause, auch wenn es nur eine Kleinigkeit ist. Spätere Snacks in den Schulpausen sorgen für den nötigen Energie-Nachschub, damit die Kinder bis zum Mittag leistungsfähig und körperlich fit sind.

Power für die Pause:
Ein Vollkornbrot oder -brötchen, belegt zum Beispiel mit Frischkäse und Salat, sowie Gemüse- oder Obststückchen sind eine ideale Kombination für die Frühstücksbox. Gurke, Tomate, Möhre oder Obst je nach Saison wie Erdbeeren, Pflaumen und Äpfel machen Appetit auf die Pause. Kinder essen Gemüse und Obst besonders gerne, wenn sie es in mundgerechten Stücken in ihrer Pausendose finden. War das Frühstück zu Hause bereits üppig, gibt es in der Schulpause am besten nur einen Zwischensnack.

Auch das Trinken schmackhaft machen
Eltern sollten ihren Kindern ausreichend Wasser mit in die Schule geben, denn auch das fördert Konzentration und Energie. Ideal zum Durstlöschen ist z.B. mit Minze aufgepepptes Trinkwasser aus der Leitung, von zuhause mitgebracht oder in der Schule abgefüllt. Wasserspender in der Schule unterstützen eine gesunde Trinkkultur und verbessern das allgemeine Wohlbefinden der Schüler:innen. Die Mensa oder der Schulkiosk sollte auch ungesüßte Getränke im Angebot haben.

Das Angebot in der Schule:
Einige Schüler:innen bringen sich das Pausenbrot von zuhause mit, andere decken sich unterwegs oder in der Schule mit Snacks und Getränken ein. Das Angebot in der Schule kann mit einem attraktiven, gesundheitsfördernden und leckeren Sortiment eine Ergänzung für zwischendurch bieten, sei es in der Mensa, Cafeteria oder im Schulkiosk. Möchte man Veränderungen des Angebotes anstoßen, kann dies zum Thema eines Arbeitskreises mit allen Beteiligten in der Schule werden.

Schulverpflegung gemeinsam mit den Kindern checken:
Es lohnt sich, wenn Eltern mit ihren Kindern auf das Speisenangebot in der Schule schauen und sich bei Bedarf gemeinsam für Veränderungen stark machen. So kann etwa darauf hingearbeitet werden, dass ein vollwertiges und leckeres Angebot nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) in den Schulkiosk, die Cafeteria oder bei der Mittagsverpflegung Einzug hält. Das bedeutet: Ein Mittagessen mit täglich frischem Gemüse oder Salat, Kartoffeln, Reis oder Nudeln – und höchstens einmal pro Woche eine Portion Fleisch. Am Fleischtag ist eine zusätzliche vegetarische Variante auf dem Speiseplan ein weiterer Pluspunkt für eine gesunde Ernährung.

Zu Hause hilft gute Planung:
Um Zeit zu sparen, den Tisch am besten schon abends für den nächsten Morgen decken. Auch die Snackbox für die Schule kann am Abend vorher vorbereitet werden. Wichtig: Mit den Kindern besprechen, was auf‘s Pausenbrot drauf und wie viel davon in die Brotbox soll. Ideal zur Aufbewahrung und für den Transport sind Frühstücksdosen mit einer Einteilung, damit Brot, Obst und Gemüse nicht durcheinanderpurzeln. Getränke können in Flaschen und Bechern mitgenommen werden, am besten aus Edelstahl.

Weiterführende Infos und Links:

Mehr Infos zu Schulverpflegung bietet die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW unter: www.kita-schulverpflegung.nrw

Alles rund um das ideale Getränk Leitungswasser unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783

Tipps rund um richtiges Essen und Trinken zum Schulstart bieten die Ratgeber „Familienküche“ und „Bärenstarke Kinderkost“ unter:
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/node/367

Die häufigsten Irrtümer bei der Dämmung von Gebäuden (01.08.2023)

Energiekosten senken und zusätzlich das Klima schützen, das geht mit einer guten Gebäudedämmung. Zudem ist eine Dämmung meist die Basis für den Einsatz moderner Heizsysteme, oft in Kombination mit selbst produzierter Photovoltaik-Energie. „Wichtig ist zu wissen, dass sich die Dämmung von Dach oder Wand fast immer lohnt, in der Regel günstiger als eine neue Heizung ist und viel CO2 einspart“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte von der Verbraucherzentrale NRW. „Wir raten Verbraucher:innen daher, vor energetischen Investitionen am Haus zu prüfen, in welcher Reihenfolge Energieeffizienz-Maßnahmen sinnvoll sind. Die Gebäudedämmung steht dabei meist an erster Stelle.“ Allerdings kursieren zur Gebäudedämmung viele Falschinformationen und Vorurteile, die sich hartnäckig halten. Doch was sind die gängigsten Dämm-Irrtümer?

Irrtum 1: Dämmung ist zu teuer und rechnet sich finanziell kaum

Stimmt nicht. Die klassische Dämmung der Außenwände ist oft günstiger als eine neue Heizung, auch unter Berücksichtigung üblicher Förderzuschüsse. Vor allem spart die Gebäudedämmung viel Energie. Eine gedämmte Außenwand lässt beispielsweise nur noch zehn bis 15 Prozent der ursprünglichen Energiemenge durch. In den meisten Fällen rechnet sich die Investition in die Gebäudedämmung nach weniger als 15 Jahren. Sanierte Wände haben zudem eine lange Lebensdauer von mehr als 40 Jahren. So lässt sich langfristig Geld sparen. Ähnlich sieht es bei der Dämmung eines Daches aus. Diese amortisiert sich zwar nicht ganz so schnell wie eine Fassadendämmung, zahlt sich aber langfristig ebenso aus. Weiterer Vorteil: Mit der energetischen Aufwertung von Dach oder Fassade steigt der Wert der Immobilie. Diese Wertsteigerung fällt zwar je nach Wohnlage unterschiedlich aus, verbessert aber die positive Bilanz einer Außendämmung noch weiter.

Irrtum 2: Dämmmaterial ist Sondermüll

Falsch. Diese Aussage entspricht heute nicht mehr den Tatsachen. Die heute häufig verwendeten Hartschaumplatten aus Polystyrol sind EPS (expandiertes Polystyrol) und XPS (extrudierter Polystyrol-Hartschaum). In früheren Jahren enthielten Dämmplatten aus EPS und XPS ein als gefährlich geltendes Flammschutzmittel. Darum müssen entsprechende Dämmstoffe, die vor 2016 verbaut wurden, heute getrennt entsorgt werden. Dämmstoffe dieser Art dürfen aber seit 2016 in Deutschland nicht mehr verkauft oder verbaut werden. Die zahlreichen anderen Dämmstoffe, beispielsweise Mineralwolle oder Naturdämmstoffe, sind von der Sondermüll-Diskussion ohnehin nicht betroffen.

Irrtum 3: Dämmstoffe aus Glaswolle sind gesundheitsschädlich

Stimmt nicht. Die Meinung, dass Mineralwolle in der speziellen Ausführung Glaswolle, krebserregend sei, fällt auch in die Kategorie veraltetes Wissen. Ähnlich wie beim Thema „Sondermüll“ ist dies schon seit vielen Jahren nicht mehr richtig, da die Beschaffenheit des Dämmstoffs geändert wurde. Seit 2005 wird keine Glas- oder Steinwolle mehr in Deutschland verkauft, die krebserregend wäre. Heute haben die Fasern des Materials eine andere Beschaffenheit, wodurch diese Dämmwolle als unkritisch angesehen werden kann. Gleichwohl kann sie die menschliche Haut bei Berührung reizen. Bei der Verarbeitung ist es daher ratsam, Handschuhe zu tragen. Ein gesundheitliches Risiko besteht deshalb aber nicht.

Irrtum 4: Dämmung erhöht das Brandrisiko

Falsch! Dieser Irrtum bezieht sich im Wesentlichen auf Hartschaumplatten aus EPS, den häufigsten Dämmstoff im Gebäudebereich. Fachauswertungen und Statistiken zeigen, dass Fassadendämmungen mit EPS äußerst selten Einfluss auf den Brandverlauf haben. Die seltenen Fälle resultieren zudem oft aus einem unsachgemäßen Zustand des gesamten Wärmedämmverbundsystems (WDVS). Der Aufbau des WDVS besteht aus dem Dämmstoff, der Befestigung (geklebt/gedübelt oder Schienensystem) und den Putzschichten. Das höchste Brandrisiko im Wohngebäudebereich weist statistisch der Küchenbereich auf.

Irrtum 5: Wärmedämmung führt zu Schimmel

Auch das ist nicht richtig. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Bauteile wie Wände oder Decken nach einer Dämmung zu dicht sind und damit eine Feuchteregulierung nicht mehr stattfinden kann. Die meisten Dämmstoffe sind dazu nicht dicht genug, wie etwa die häufig verbauten EPS-Hartschaumplatten. Ein Fehler bei der Ausführung kann aber sein, Dämmung von außen, also der kalten Seite, zu stark abzudichten, etwa mit einem falsch gewählten Außenputz. Eine korrekt ausgeführte Gebäudedämmung durch einen Fachbetrieb verringert letztendlich immer das Risiko von Schimmelbildung.

Weitere Informationen und Links:

Hintergrundinfos zur Dämmung von Dach, Fassade und Keller unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/39851

Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann Urlauber:innen von gebuchten Reisen zurücktreten können (01.08.2023)

Die aktuelle Hitzewelle sorgt derzeit in den südlichen Teilen Europas, aber auch in der Schweiz, für verheerende Waldbrände. Wochenlange Trockenheit und starke Winde bewirken eine schnelle Ausbreitung der Feuer und erschweren zudem die Löscharbeiten. Zahlreiche Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht und müssen teilweise evakuiert werden. Viele Menschen fragen sich daher, ob sie ihre geplante Reise in betroffene Regionen überhaupt antreten wollen. „Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am Urlaubsort können Pauschalreisende meist ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.” Was Urlaubswillige und Reisende jetzt wissen sollten.

Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit. Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen nicht dazu.

Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

 

Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Verbraucher:innen sollten dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen.

Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können.

Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.

Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.

Für weitere Informationen

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

Vortrag in Marienmünster: die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW informiert am 15.8.2023 über Vorsorgemöglichkeiten gegen Klimafolgen (01.08.2023)

Hitze, Sturm, Überschwemmung, Starkregen, Blitz und Hagel stellen neue Anforderungen an Gebäude dar. Wie mache ich mein Haus fit in Zeiten des Klimawandels?

Mit der Veränderung des Klimas in Folge der Erderwärmung treten immer häufiger extreme Wetterphänomene auf. Temperaturen im Sommer über 35°C führen zu Überhitzung von Innenräumen. Starkregen führt zu Überlastung von Kanälen, mit der Folge, dass Innenräume überflutet werden. Auch Sturmschäden an Gebäuden durch Orkane werden weiter zunehmen. Welche Möglichkeiten der Vorsorge gegen diese Klimafolgen können Gebäudeeigentümer:innen treffen?

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW informiert am 15. August in einem Vortrag über verschiedene Maßnahmen zur Vorsorge. Energieberater Alexander Wittmann nennt Beispiele wie Dämmungen, das Anbringen von Verschattungselementen oder Dach- und Fassadenbegrünungen. Beides leistet einen Beitrag zur Kühlung von Gebäuden. Darüber hinaus erläutert er Maßnahmen zum Schutz vor Überflutungen von Kellerräumen.

Der Vortrag beginnt um 18 Uhr in der Reisescheune der Abtei Marienmünster. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Bürgermeister Josef Suermann: „Der Klimawandel wird auch in unserer Stadt mehr und mehr spürbar werden. Die Stadt und der Staat können nicht alles leisten und nicht vor allen Folgen schützen. Jeder kann und sollte daher im eigenen Interesse seinen eigenen Beitrag zum Schutz seines Eigentums leisten. Daher bin ich der Verbraucherzentrale dankbar, dass sie Möglichkeiten hierzu aufzeigt und Hilfestellung leistet!“

Auch nach dem Vortrag können Hausbesitzer:innen die Energieberatung der Verbraucherzentrale bei Fragen zu Sanierungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Nächste Anlaufstelle ist die mobile und digitale Verbraucherberatung im Kreis Höxter: www.verbraucherzentrale.nrw/hoexter

Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur teure Milch-Wasser-Mischungen sind?

Die schönen Werbeversprechen der verschiedenen Hersteller von Trinkmahlzeiten klingen nach unkompliziertem Essen, praktischem Kalorienprofil und optimaler Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei den bunten Fläschchen um hoch verarbeitete Produkte, die nicht an die Komplexität von echten, frischen Lebensmitteln heranreichen, deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig beeinflussen.

Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich nimmt, nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht, das ist auf die Dauer ungünstig. Auch fehlt das Gefühl von „fester Nahrung“, Heißhunger kann auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien zu sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen von Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere solcher Produkte am Tag oder zusätzliche Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden.

Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro bei fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen pflanzlichen Proteinen als Hauptzutaten sind die Fläschchen vor allen für die Hersteller ein gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten, wenn überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen, wenn es mal wirklich schnell gehen soll.

Ansonsten sind frische Lebensmittel immer die bessere Wahl.

Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies, zum Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und (Pflanzen-)Milch dauert nur wenige Minuten und man spart Kosten und Verpackungsmüll.

Mehr dazu unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166

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