Mitteilungen aus dem Rathaus
Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen
Das beabsichtigte Brennen ist mind. 1 Tag zuvor dem Ordnungsamt der Stadt Marienmünster anzuzeigen.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
Als Mindestabstand sind einzuhalten:
100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von in Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, sodass Vögel und Kleinsäuger, die im Abfall Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
In einem Umkreis von etwa 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf pflanzlicher Abfall nur mit Einwilligung der Flugleitung verbrannt werden.
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald, schlagabraumähnlichen Abfällen und Stroh unterliegt besonderen Voraussetzungen. Für diesbezügliche Rückfragen steht Ihnen Herr Meyer vom Ordnungsamt der Stadt Marienmünster unter der Ruf-Nummer 05276/9898-20 zur Verfügung.