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Unterhaltssicherung

Für Wehrpflichtige und deren Angehörige (z.B. Ehefrau oder Lebenspartner des Wehrpflichtigen, Kinder, Eltern) können zu Aufwendungen zum Lebensbedarf, die über Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz hinausgehen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt werden.

Aufgrund einer Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes ist die Zuständigkeit zum 01. November 2015 auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Düsseldorf übergegangen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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