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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Für die Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit.

Nachdem der Kreis Höxter seine seit 2003 geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen aufgehoben hat, wird es die Brenntage zukünftig nicht mehr geben. Die Ordnungsbehörden der Kommunen können das Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Kommunen im Kreis Höxter haben hierzu das Verfahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlich einzuhaltenden Vorgaben neu geregelt.

Ab dem 01.01.2023 ist somit ein Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Stadtgebiet Marienmünster nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, strengen Voraussetzungen zulässig. Die Beantragung der kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung muss ab dem kommenden Jahr rechtzeitig vorab und schriftlich mit einer hinreichenden Begründung erfolgen.

Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Bei wem genau das Verbrennen anzuzeigen ist und welche weiteren Regeln hierbei einzuhalten sind, hat die Stadt Marienmünster in einem Merkblatt (PDF-Datei (PDF-Datei)) zusammengefasst.

Antrag für das Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen gemäß § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (PDF-Datei)

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