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Mitteilungen aus dem Rathaus

Autor: Sabine Walter
Artikel vom 12.02.2024

Osterfeuer rechtzeitig anmelden

Formular „Anzeige eines Osterfeuers“

Das Abbrennen von Osterfeuern ist gemäß § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marienmünster vom 13.12.2007, in der zurzeit gültigen Fassung, als Brauchtumsfeuer zu werten.

Für das Aufbauen und Abbrennen von Osterfeuern in diesem Jahr wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Abbrennen der Osterfeuer muss rechtzeitig, d.h. mindestens. 2 Wochen vor dem Abbrenntermin, beim Ordnungsamt der Stadt Marienmünster angezeigt werden.
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
  2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
  3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
  4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
  5. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerwehrkräfte, Handy für Notruf).

Einen Vordruck für diese Anzeige können Sie herunterladen unter www.marienmuenster.de, Rathaus und Service, Stadtverwaltung, Formulare, „Anzeige eines Osterfeuers“ (PDF-Datei).

2. Im Rahmen des Osterfeuers dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Für das Anzünden kann als Hilfsmittel trockenes Stroh verwendet werden.

3. Das Brauchtumsfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die jeweilige Löschgruppe der Freiwilligen Feuerwehr muss mit dem Fahrzeug oder der Tragkraftspritze vor Ort sein und gegebenenfalls entsprechende Vorsorge treffen. Nach dem Abbrennen des Feuers ist eine Brandwache zu stellen.

4. Sollte die Windrichtung an dem geplanten Abbrennabend das Abbrennen ungünstig für die Ortschaft oder einzelne Häuser sein, sollte mit dem Abbrennen des Osterfeuers nicht begonnen werden, sondern das Abbrennen auf einen anderen Tag und Zeitpunkt verlegt werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

5. Falls das Brennmaterial schon eine längere Zeit auf dem Abbrennplatz abgelagert ist, muss es kurz vor dem Abbrenntermin umgestapelt werden.

6. Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

  1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
  3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
  4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Rheker vom Ordnungsamt der Stadt Marienmünster, Tel. 05276/9898-20, bzw. rheker(@)marienmuenster.de zur Verfügung.

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