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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 12 der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter www.marienmuenster.de sowie durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Stadt Marienmünster, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Stadt.

Auslobung des Heimatpreises 2024

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) – führt auch im Jahr 2024 das Förderprogramm Heimat-Preis fort, durch das Preisgelder in einer Gesamthöhe von bis zu 5.000,00 € für Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich Heimat gefördert werden.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seinen Sitzungen am 30.01.2019, 30.10.2019 (1. Änderung der Richtlinie), 26.02.2020 (2. Änderung der Richtlinie) und 24.02.2021 (3. Änderung der Richtlinie) und 31.01.2024 einstimmig, den Heimatpreis auszuloben sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem Förderprogramm aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 31.01.2023.

1. Auslobung

1.1 Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

  • Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,
  • Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,
  • Beiträge zur Bewahrung der Natur,
  • Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind.

1.2 Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sowie Vorschläge, die Einzelveranstaltungen zum Inhalt haben, sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

2. Teilnehmer

2.1 Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art.
2.2 Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster,
     bis zum 15.08.2024, info@marienmuenster.de eingereicht werden.

3. Preisgeld

3.1 Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben.
     Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.
3.2 Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

4. Jury

Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus fünf vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.

 

Marienmünster, 21.02.2024

gez.

i.V. Elmar Meyer

Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Jahresabschluss 2020 für den Eigenbetrieb der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung von Vermessungs- und Kartierungsarbeiten sowie Ortsbesichtigungen und Dokumentation für die Trassenplanung "Rhein-Main-Link" im Bereich der Stadt Marienmünster

Haushaltsentwurf 2024 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei) herunterladen.

Bekanntmachung der Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ für den Außenbereich des Stadtgebietes von Marienmünster

Schiedspersonen gewählt

Öffentliche Bekanntmachung:

Schiedspersonen gewählt

Gem. § 3 des Schiedsamtsgesetzes (SchAG NRW), vom 16.12.1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Marienmünster in seiner Sitzung am 20.09.2023

Herrn Ingo Kortmann, Christoph-Völker-Str. 5, 37696 Marienmünster

zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I Vörden und zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III Kollerbeck

und

Frau Irmhild Lohöfer, Im Kuhkamp 6, 37696 Marienmünster

zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III Kollerbeck und zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I Vörden gewählt.

Die Wahl ist durch den Direktor des Amtsgerichts Höxter mit Beschluss vom 24.10.2023 bestätigt worden. Die Amtszeit der beiden Schiedspersonen beträgt fünf Jahre und endet für Herrn Kortmann am 23.10.2028 und für Frau Lohöfer am 06.11.2028.

Marienmünster, 13.11.2023

 

Stadt Marienmünster

Der Bürgermeister

gez.

Meyer

Allgemeiner Vertreter

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG

Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Marienmünster über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied

Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" für den Außenbereich des Stadtgebietes von Marienmünster

Förmliches Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Tiefbrunnen Kollerbeck

Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH zur Netzverstärkung Landesbergen – Borken

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Vörden „Wenderweg“

Bekanntmachung der Genehmigung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Vörden „Wenderweg“ - Öffentlichkeitsbeteiligung

Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2023 können Sie hier (PDF-Datei) herunterladen.

Den Haushaltsplan 2023 mit Anlagen können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.

Den neuen interaktiven Haushaltsplan 2023 können Sie hier einsehen.

Bekanntmachung über die Satzung für den Beirat 60plus der Stadt Marienmünster

Auslobung des Heimatpreises 2023

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) – führt auch im Jahr 2023 das Förderprogramm Heimat-Preis fort, durch das Preisgelder in einer Gesamthöhe von bis zu 5.000,00 € für Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich Heimat gefördert werden.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seinen Sitzungen am 30.01.2019, 30.10.2019 (1. Änderung der Richtlinie), 26.02.2020 (2. Änderung der Richtlinie) und 24.02.2021 (3. Änderung der Richtlinie) einstimmig, den Heimatpreis auszuloben sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem Förderprogramm aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 31.01.2023.

1. Auslobung

1.1 Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

  • Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,
  • Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,
  • Beiträge zur Bewahrung der Natur,
  • Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind.

1.2 Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sowie Vorschläge, die Einzelveranstaltungen zum Inhalt haben, sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

2.  Teilnehmer

2.1 Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art.
2.2 Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, bis zum 15.06.2023 eingereicht werden.

3.  Preisgeld

3.1 Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben. Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.
3.2 Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

4.  Jury
Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus fünf vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.

Marienmünster, 01.03.2023

gez.

i.V. Elmar Meyer

Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Haushaltsentwurf 2023 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei) herunterladen.

Bekanntmachung Satzungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Ortschaft Vörden

Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Marienmünster über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied

Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Marienmünster vom 15.12.2022 (Hebesatzsatzung 2023)

Bekanntmachung der Satzung vom 15.12.2022 zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

Bekanntmachung über die Widmung von Straßen in den Ortschaften Papenhöfen und Kleinenbreden für den öffentlichen Verkehr

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthallen der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                                             Marienmünster, im Oktober 2022

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2024 volljährig werden, im März 2023 übermittelt.

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.

 

Josef Suermann

Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im Oktober 2022

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

1) Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über

  •  Familienname,
  •  Vornamen
  •  Doktorgrad und
  •  derzeitigen Anschriften sowie,
  •  sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
     

2) Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

  •   Familienname
  •    Vornamen,
  •    Doktorgrad,
  •    Anschriftsowie
  •    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:

 
  •    Goldene Hochzeit           (50 Jahre)
  •    Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
  •    Eiserne Hochzeit            (65 Jahre)
  •    Gnadenhochzeit             (70 Jahre)
  •    Steinerne Hochzeit         (75 Jahre)


3) Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

  •   Familienname
  •   Vornamen,
  •   Doktorgradund
  •   derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

4) Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

 
  •   Vor- und Familiennamen,
  •   Geburtsdatum und Geburtsort,
  •   Geschlecht,
  •   Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  •   derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
  •   Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
  •   Sterbedatum.

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 in der z.Zt. gültigen Fassung.

gez.

Suermann
Bürgermeister

Bekanntmachung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Ortschaft Vörden – Öffentliche Auslegung der Planentwürfe

Bekanntmachung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster – frühzeitiges Beteiligungsverfahren

Bekanntmachung der Offenlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster und der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden

Bekanntmachung der Offenlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster und der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden (PDF-Datei)

Die Planunterlagen zur Offenlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden finden Sie hier.

Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Ortschaft Vörden „Erweiterung Gewerbegebiet östlich der K 64“

Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Stellvertretende Schiedspersonen gewählt

Öffentliche Bekanntmachung:

Stellvertretende Schiedspersonen gewählt

Gem. § 3 des Schiedsamtsgesetzes (SchAG NRW), vom 16.12.1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Marienmünster in seiner Sitzung am 30.03.2022

Herrn Ingo Kortmann, Christoph-Völker-Str. 5, 37696 Marienmünster

zur stellvertretenden Schiedsperson für die Schiedsamtsbezirke I Vörden und II Bredenborn

und

Frau Margarete Adelheid Vössing, Hellbergweg 11, 37696 Marienmünster

zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III Kollerbeck gewählt.

Die Wahl ist durch den Direktor des Amtsgerichts Höxter mit Beschluss vom 09.05.2022 bestätigt worden. Die Amtszeit der beiden stellvertretenden Schiedspersonen beträgt fünf Jahre und endet für Herrn Kortmann am 06.06.2027 und für Frau Vössing am 29.05.2027.

Marienmünster, 21.06.2022

Stadt Marienmünster
Der Bürgermeister

gez.

Meyer

Allgemeiner Vertreter

Bekanntmachung der Genehmigung für drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Bredenborn

Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" für den Außenbereich des Stadtgebietes von Marienmünster

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 15. Mai 2022

Am Sonntag, dem 15. Mai 2022, findet die Wahl zum 18. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahlbekanntmachung finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15.05.2022

Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahlenin Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022 finden Sie hier. (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2022

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2022 können Sie hier (PDF-Datei) herunterladen.

Den Haushaltsplan 2022 mit Anlagen können Sie hier (PDF-Datei) einsehen.

Den neuen interaktiven Haushaltsplan 2022 können Sie hier einsehen.

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Bredenborn "Am Friedhof"

Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden

Auslobung des Heimatpreises 2022

Mit dem Förderprogramm „Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet“ ermöglicht das Land NRW den Kommunen die Verleihung eines „Heimatpreises“, der – als Einzelpreis oder aufgeteilt in verschiedene Kategorien – mit insgesamt 5.000,00 € dotiert sein darf.

Das Preisgeld wird in vollem Umfang durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW zur Verfügung gestellt.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seinen Sitzungen am 30.01.2019, 30.10.2019 (1. Änderung der Richtlinie), 26.02.2020 (2. Änderung der Richtlinie) und 24.02.2021 (3. Änderung der Richtlinie) einstimmig, den Heimatpreis auszuloben sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem Förderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen – Wir fördern, was Menschen verbindet“ unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25. Juli 2018.

1. Auslobung

1.1 Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

§ Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,

§ Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,

§ Beiträge zur Bewahrung der Natur,

§ Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind.

1.2 Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sowie Vorschläge, die Einzelveranstaltungen zum Inhalt haben, sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

2. Teilnehmer

2.1 Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art.
2.2 Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, bis zum 15.06.2022 eingereicht werden.

3. Preisgeld

3.1 Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben. Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.
3.2 Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

4. Jury

Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus fünf vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.

 

Marienmünster, 22.02.2022

gez.

i.V. Elmar Meyer
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Bekanntmachung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster – frühzeitiges Beteiligungsverfahren

Bekanntmachung: Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Ortschaft Vörden – frühzeitiges Beteiligungsverfahren

Haushaltsentwurf 2022 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei) herunterladen.

Erneute Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Löwendorf „Nördlich des Friedhofs"

Satzung zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 14.01.2021

Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022 der Stadt Marienmünster vom 14.01.2022 (Hebesatzsatzung 2022)

Bekanntmachung der Gebührensatzung vom 14.01.2022 über die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Marienmünster - Friedhofsgebührensatzung

Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Marienmünster vom 14.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Marienmünster (PDF-Datei) vom 14.01.2022

Die Anlage zur Friedhofssatzung finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Löwendorf „Nördlich des Friedhofs"

Satzung zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022 der Stadt Marienmünster vom 16.12.2021 (Hebesatzsatzung 2022)

Bekanntmachung der Gebührensatzung vom 16.12.2021 über die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Marienmünster - Friedhofsgebührensatzung

Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Marienmünster vom 16.12.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Marienmünster (PDF-Datei) vom 16.12.2021

Die Anlage zur Friedhofssatzung finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Bredenborn „Am Friedhof“ Beteiligung der Öffentlichkeit

Beteiligung der Öffentlichkeit zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster und zum Bebauungsplan Nr. 11 der Ortschaft Vörden „Hohehäuser Feld“

Zur Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster und zum Bebauungsplan Nr. 11 der Ortschaft Vörden „Hohehäuser Feld“ gelangen Sie hier. (PDF-Datei)

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                                             Marienmünster, im Oktober 2021

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2023 volljährig werden, im März 2022 übermittelt.

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.


Josef Suermann
Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im Oktober 2021

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

1. Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad und
- derzeitigen Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

2. Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

- Familienname
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschriftsowie
- Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:

- Goldene Hochzeit           (50 Jahre)
- Diamantene Hochzeit     (60 Jahre)
- Eiserne Hochzeit            (65 Jahre)
- Gnadenhochzeit             (70 Jahre)
- Steinerne Hochzeit         (75 Jahre)
 

3. Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

- Familienname
- Vornamen,
- Doktorgradund
- derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- Sterbedatum.

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 in der z.Zt. gültigen Fassung.

 

gez.

Suermann
Bürgermeister

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Bredenborn

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Löwendorf „Nördlich des Friedhofs“ Beteiligung der Öffentlichkeit

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2021

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2021 können Sie hier (PDF-Datei) herunterladen.

Den Haushaltsplan 2021 mit Anlagen können Sie auch hier (PDF-Datei) einsehen.

Bekanntmachung der Jahresabschlüsse 2019 für die Stadt Marienmünster und den Eigenbetrieb der Stadt

Zur öffentlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2019 für die Stadt Marienmünster geht es hier.... (PDF-Datei)

Zur öffentlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2019 für den Eigenbetrieb der Stadt Marienmünster geht es hier.... (PDF-Datei)

Betiligungsbericht 2019 der Stadt Marienmünster

Beteiligungsbericht 2019

Nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Stadt Marienmünster einen Bericht über ihre Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten.

Der Beteiligungsbericht ist gem. § 117 Abs. 2 GO NRW dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Einsicht ist jedermann gestattet. Der Bericht kann während der Dienstzeiten im Rathaus, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 15, eingesehen werden, ferner steht er hier... (PDF-Datei)zur Verfügung.

Gez.

Josef Suermann
Bürgermeister

Auslobung des Heimatpreises 2021

Mit dem Förderprogramm „Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet“ ermöglicht das Land NRW den Kommunen die Verleihung eines „Heimatpreises“, der – als Einzelpreis oder aufgeteilt in verschiedene Kategorien – mit insgesamt 5.000,00 € dotiert sein darf.

 

Das Preisgeld wird in vollem Umfang durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW zur Verfügung gestellt.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seinen Sitzungen am 30.01.2019, 30.10.2019 (1. Änderung der Richtlinie) 26.02.20 (2. Änderung der Richtlinie) und 24.02.2021 (3. Änderung der Richtlinie) einstimmig, den Heimatpreis 2021 auszuloben sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem Förderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen – Wir fördern, was Menschen verbindet“ unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25. Juli 2018.

 

1.  Auslobung

1.1 Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

  • Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,
  • Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,
  • Beiträge zur Bewahrung der Natur,
  • Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind.

 

1.2 Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sowie Vorschläge, die Einzelveranstaltungen zum Inhalt haben, sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

 

2. Teilnehmer

2.1 Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art.

2.2 Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, bis zum 15.05.2021 eingereicht werden.

 

3.  Preisgeld

3.1 Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben. Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.
 

3.2 Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

 

4.  Jury

Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus fünf vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.

 

Marienmünster, 25.02.2021

 

gez.

 

i.V. Elmar Meyer

Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Haushaltsentwurf 2021 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei) herunterladen.

Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Die Bekanntmachung der Genehmigung finden Sie hier (PDF-Datei).

2. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose vom 16.12.2020

Die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose vom 16.12.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Amtliche Bekanntmachung über die Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen (§ 40 KWahlG NRW)

Die amtliche Bekanntmachung über die Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen (§ 40 KWahlG NRW) finden Sie hier. (PDF-Datei)

Satzung zur 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

10. Änderung der Hauptsatzung

Zur 10. Änderung der Hauptsatzung gelangen Sie hier (PDF-Datei).

5. Änderung der Betriebssatzung

Zur 5. Änderung der Betriebssatzung gelangen Sie hier. (PDF-Datei)

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im Oktober 2020

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


  • - Familienname,

    - Vornamen

    - Doktorgrad und

    - derzeitigen Anschriften sowie,

    - sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

  • - Familienname
    - Vornamen,
    - Doktorgrad,
    - Anschrift sowie

  • - Datum und Art des Jubiläums.

    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:


                   - Goldene Hochzeit             (50 Jahre)
                   - Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
                   - Eiserne Hochzeit              (65 Jahre)
                   - Gnadenhochzeit               (70 Jahre)
                   - Steinerne Hochzeit          (75 Jahre)

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

  •  

    - Familienname

    - Vornamen,

    - Doktorgrad und

    - derzeitige Anschriften.

    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

    Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

  •  

    - Vor- und Familiennamen,

    - Geburtsdatum und Geburtsort,

    - Geschlecht,

    - Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen

      Religionsgesellschaft,

    - derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

    - Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach

      § 52 sowie

    - Sterbedatum.

     

    Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 

    Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

    Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

    Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 in der z.Zt. gültigen Fassung.

    gez. 

    Klocke
    Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                                             Marienmünster, im Oktober 2020

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales - 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • gegenwärtige Anschrift. 

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2022 volljährig werden, im März 2021 übermittelt.

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.

Robert Klocke

Bürgermeister

Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Marienmünster am 27.09.2020

Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Marienmünster am 27.09.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Wahlbekanntmachung zur Stichwahl des Bürgermeisters am 27.09.2020

Die Wahlbekanntmachung zur Stichwahl des Bürgermeisters am 27.09.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Stadt Marienmünster am 13.09.2020

Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Stadt Marienmünster am 13.09.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Stadt Marienmünster am 13.09.2020

Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Stadt Marienmünster am 13.09.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Ergänzung zur Wahlbekanntmachung der Stadt Marienmünster über die allg. Kommunalwahlen am 13.09.2020 vom 01.09.2020

Die Ergänzung zur Wahlbekanntmachung der Stadt Marienmünster über die allg. Kommunalwahlen am 13.09.2020 vom 01.09.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).

Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 13.09.2020

Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. 

Die PDF-Datei mit der Wahlbekanntmachung für die Stadt Marienmünster finden Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020

Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020 finden Sie hier. (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Stadt Marienmünster in der Stadt Marienmünster am 13.09.2020

Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Stadt Marienmünster in der Stadt Marienmünster am 13.09.2020 finden Sie hier. (PDF-Datei)

Bekanntmachung über die Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger über ihr Wahlrecht zu den allgemeinen Kommunalwahlen in NRW am 13.09.2020

Die Bekanntmachung über die Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger über ihr Wahlrecht zu den allgemeinen Kommunalwahlen in NRW am 13.09.2020 finden Sie hier. (PDF-Datei)

Bekanntmachung Jahresabschluss 2018

Zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2018 gelangen Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses am 29.07.2020

 Zur Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses am 29.07.2020 gelangen Sie hier. (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Offenlage zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Zur Bekanntmachung der Offenlage zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster gelangen Sie hier (PDF-Datei).

2. aktualisierte Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Marienmünster am 13.09.2020

Zur 2. aktualisierten Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Marienmünster am 13.09.2020 gelangen Sie hier (PDF-Datei).

2. aktualisierte Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Rat der Stadt Marienmünster am 13.09.2020

Zur 2. aktualisierten Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Rat der Stadt Marienmünster am 13.09.2020 gelangen Sie hier (PDF-Datei).

Bekanntmachung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2020

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2020 können Sie hier... (PDF-Datei)als PDF-Datei (74 kB) herunterladen.

9. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

Hinweis der Stadtkasse Marienmünster auf die Steuertermine 2020

Die Stadtkasse erinnert daran, dass am 15.02.2020 die vierteljährlichen Zahlungen für die nachstehend genannten Steuern und Abgaben fällig sind:

  • Grundbesitzabgaben

  • Wasser- und Abwassergebühren

  • Gewerbesteuervorauszahlungen

  • Hundesteuer

Die Stadtkasse erinnert daran, dass am 15.05.2020 die vierteljährlichen Zahlungen für die nachstehend genannten Steuern und Abgaben fällig sind: 

  • Grundbesitzabgaben

  • Wasser- und Abwassergebühren

  • Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Stadtkasse erinnert daran, dass am 15.08.2020 die vierteljährlichen Zahlungen für die nachstehend genannten Steuern und Abgaben fällig sind:

  • Grundbesitzabgaben

  • Wasser- und Abwassergebühren

  • Gewerbesteuervorauszahlungen

  • Hundesteuer 

Die Stadtkasse erinnert daran, dass am 15.11.2020 die vierteljährlichen Zahlungen für die nachstehend genannten Steuern und Abgaben fällig sind: 

  • Grundbesitzabgaben

  • Wasser- und Abwassergebühren

  • Gewerbesteuervorauszahlungen 

Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Beträge von deren Konto abgebucht. Sie brauchen deshalb nichts zu veranlassen.

Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die fälligen Beträge bis zu den angegebenen Zahlungsterminen auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen.

Die Stadtkasse bittet die Bürgerinnen und Bürger, auf deren Wasser- und Abwassergebührenabrechnungsbescheid 2019 ein Guthaben ausgewiesen ist, den überzahlten Betrag bei der Vorauszahlung für das erste Quartal 2020 direkt abzuziehen. Dieser Hinweis gilt nicht für Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilt haben. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung automatisch.

Stadtkasse Marienmünster

2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der städtischen Betreuungsmaßnahme "Schule von acht bis eins" und an der "Offenen Ganztagsschule" an der Grundschule der Stadt Marienünster

Bekanntmachung der Satzung vom 9. April 2020 zur 2. Änderung der Satzung (PDF-Datei)über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der städtischen Betreuungsmaßnahme „Schule von acht bis eins“ und an der „Offenen Ganztagsschule“ an der Grundschule der Stadt Marienmünster vom 25.06.2015

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Marienmünster vom 18.03.2020 über das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus

Zur Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Marienmünster vom 18.03.2020 geht es hier... (PDF-Datei)

Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020

Zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlässt die Stadt Marienmünster eine Allgemeinverfügung, die hier als PDF-Datei (PDF-Datei)heruntergeladen werden kann.  

Offenlegung der Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Ortschaft Papenhöfen "Am Oldenburger Weg-Nord" - Stand März 2020

Das Offenlegungsexemplar der Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Ortschaft Papenhöfen "Am Oldenburger Weg-Nord" - Stand März 2020 - können Sie hier... (PDF-Datei)einsehen.

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vor Beschluss über die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Ortschaft Papenhöfen "Am Oldenburger Weg - Nord"

Die Bekanntmachung der erneuten (dritte)  Beteiligung der Öffentlichkeit vor Beschluss über die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang be-bauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen „Am Oldenburger Weg – Nord" finden Sie hier... (PDF-Datei)

Auslobung des Heimatpreises 2020

Mit dem Förderprogramm „Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet“ ermöglicht es das Land NRW den Kommunen die Verleihung eines „Heimatpreises“, der – als Einzelpreis oder aufgeteilt in verschiedene Kategorien – mit insgesamt 5.000,00 € dotiert sein darf. 

Das Preisgeld wird in vollem Umfang durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW zur Verfügung gestellt.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seinen Sitzungen am 30.01.2019, 30.10.2019 (1. Änderung der Richtlinie) und 26.02.20 (2. Änderung der Richtlinie) einstimmig, den Heimatpreis 2020 auszuloben sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem neuen Förderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen – Wir fördern, was Menschen verbindet“ unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25. Juli 2018.

1. Auslobung

  • Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

  • Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,

  • Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,

  • Beiträge zur Bewahrung der Natur,

  • Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind. 

Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sowie Vorschläge, die Einzelveranstaltungen zum Inhalt haben, sind von der Bewerbung ausgeschlossen

Teilnehmer

  • Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art.

  • Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, bis zum  15.05.2020 eingereicht werden.

Preisgeld

  • Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben. Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.

  • Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

Jury

Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus vier vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.  

Marienmünster, 01.03.2020

 

gez.  

i.V. Suermann

Der Bürgermeister

  

Haushaltsentwurf 2020 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei)herunterladen.

Aktualisierte Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2020

Zur aktualisierten Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl am 13.09.2020 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Aktualisierte Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020

Zur aktualisierten Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl am 13.09.2020 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung über die Ersatzbestimmung nach Niederlegung des Ratsmandats durch Herrn Klaus Wittek

BekanntmachungRatsherr Klaus Wittek, Am Anger 25, 37696 Marienmünster, hat zum 31.12.2019 sein Ratsmandat niedergelegt.Gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 384), in der zurzeit geltenden Fassung, stelle ich hiermit fest, dass nach der Reserveliste der SPD vom 18.03.2014 der Elektroniker Michael Potthast, wohnhaft in Altenbergen, Birkenkamp 8, zum 01.01.2020 als in den Rat der Stadt Marienmünster gewählt gilt.Nach § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist die Ersatzbestimmung öffentlich bekanntzumachen. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 Kommunalwahlgesetz finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.Gegen die Gültigkeit der Ersatzbestimmung können
  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets

  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben

sowie
  • die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Marienmünster schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.Gez.Robert Klocke
Bürgermeister als Wahlleiter

Haus-, Benutzungs- und Entgeltordnung für das Haus des Gastes

Zur Haus-, Benutzungs- und Entgeltordnung für das Haus des Gastes geht es hier... (PDF-Datei)

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2020 der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 13.09.2020 - hier: Einreichung von Wahlvorschlägen

Zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)(PDF-Datei 58 kB) 

Bekanntmachung Jahresabschluss 2017

Stadt Marienmünster

Der Bürgermeister

Feststellung

des Jahresabschlusses

der Stadt Marienmünster zum 31.12.2017

und die Entlastung des Bürgermeisters

Der Rat der Stadt Marienmünster hat in seiner Sitzung am 10.04.2019 bzw. 15.05.2019 auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses den Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit Anlagen und Lagebericht in der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Fassung gem. § 95 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt und dem Bürgermeister die vorbehaltlose Entlastung erteilt.

Die Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres 2017 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 1.098.901,22 Euro ab. Der Rat der Stadt Marienmünster hat nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW über die Einstellung des Jahresüberschusses in die Ausgleichsrücklage beschlossen.

Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2017 auf 48.598.804,19 Euro.

Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Marienmünster über den Jahresabschluss zum 31.12.2017 und die Entlastung des Bürgermeisters wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekanntgemacht. Der Jahresabschluss mit Anlagen und Lagebericht ist gem. § 96 Abs. 2 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungs- behörde mit Schreiben vom 11.10.2019 angezeigt worden.

Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Stadt Marienmünster mit Anlagen und Lagebericht liegt ab sofort bis zur Feststellung des jeweils folgenden Jahresabschlusses zur Einsicht- nahme im Rathaus der Stadt Marienmünster, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 5 (Kai Schöttler) öffentlich aus.

Die Dienststunden sind wie folgt:

vormittags: montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

nachmittags: montags bis freitags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

37696 Marienmünster, den 04.12.2019

gez.

Robert Klocke

Bürgermeister

Bekanntmachung über die Einteilung von Wahlbezirken zur Kommunalwahl am 13.09.2020

Die Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl am 13.09.2020 können Sie hier... (PDF-Datei 81 kB) (PDF-Datei) einsehen.

Durchführung von Radon-Luftmessungen

Radon-Bodenluftmessungen in Nordrhein-Westfalen Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27.06.2017 sieht vor, dass Radonvorsorgegebiete ausgewiesen werden müssen. Hierzu werden derzeit in Nordrhein-Westfalen Radon-Bodenluftmessungen an 300 Messorten durchgeführt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - mit der geowissenschaftlichen Be-gleitung des Messprogrammes beauftragt.   Die mit den Untersuchungen Beauftragten sind auf Grund des § 165 StrSchG berechtigt, Grund-stücke zu betreten, Bodenluftmessungen durchzuführen und Proben zu nehmen. Im Rahmen der Messungen sind Bohrungen mit einem Durchmesser von 40 mm bis 1,10 m Tiefe erforderlich. Die in das Bohrloch eingebrachte Bodenluftsonde hat einen Durchmesser von 30 mm. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetz-lichen Bestimmungen ersetzt. Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vom Geologischen Dienst NRW beauf-tragten Firma bei der Erledigung ihrer Arbeiten im Dienste der Allgemeinheit zu unterstützen.  

 Zeitraum

Oktober 2019-August 2020

 

Bekanntmachung nach dem Kommunalwahlgesetz

Bekanntmachung

 
  1. Ratsherr Kai Schöttler, Im Grund 13, 37696 Marienmünster, ist seit dem  01.10.2019 Mitarbeiter der Stadtverwaltung und hat dadurch gemäß § 13 Abs. 1a), 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) sein Ratsmandat verloren.

  2. Gemäß § 45 Abs. 5,6 KWahlG vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 384), in der zurzeit geltenden Fassung, stelle ich hiermit fest, dass die Reserveliste der CDU vom 27.01.2014 erschöpft ist und der Ratssitz freibleibt.

  3. Nach § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist die Ersatzbestimmung öffentlich bekanntzumachen. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 Kommunalwahlgesetz finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

  4. Gegen die Gültigkeit der Ersatzbestimmung können

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets

  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben
    sowie

  • die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Marienmünster schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 

Marienmünster, 7.10.2019

  

Gez.

Robert Klocke

Bürgermeister als Wahlleiter

Bekanntmachung: Schiedsperson gewählt

Bekanntmachung:

 

Schiedsperson gewählt

 

Gem. § 3 des Schiedsamtsgesetzes – SchAG NRW – vom 16.12.1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der zurzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Marienmünster in seiner Sitzung am 15.05.2019

Herrn Josef Dreier, wohnhaft in 37696 Marienmünster, Bredenborn, Burgstr. 13,

zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk II Bredenborn wiedergewählt.

Die Wiederwahl ist durch den Direktor des Amtsgerichts Höxter mit Beschluss vom 09.09.2019 für die Dauer von 5 Jahren bestätigt worden.

 

Marienmünster, 12.09.2019

 

Stadt Marienmünster

Der Bürgermeister

 

gez. 

Suermann

Allgemeiner Vertreter

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Parteien, Wählergruppen und andere Träger

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im September 2019

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


           - Familienname,
           - Vornamen
           - Doktorgrad und
           - derzeitigen Anschriften sowie,
           - sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

     

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

           - Familienname
           - Vornamen,
           - Doktorgrad,
           - Anschrift sowie
           - Datum und Art des Jubiläums.

     

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:


                 - Goldene Hochzeit            (50 Jahre)
                 - Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
                 - Eiserne Hochzeit             (65 Jahre)
                 - Gnadenhochzeit              (70 Jahre)
                 - Steinerne Hochzeit          (75 Jahre)

 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

     

           - Familienname
           - Vornamen,
           - Doktorgrad und
           - derzeitige Anschriften.

     

    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

     

  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

     

           - Vor- und Familiennamen,
           - Geburtsdatum und Geburtsort,
           - Geschlecht,
           - Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen 
             Religionsgesellschaft,
           - derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
           - Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach 
             § 52 sowie
           - Sterbedatum.

     

    Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

     

    Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

     

    Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

     

    Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 in der z.Zt. gültigen Fassung.

     

     

    gez.

     

    Klocke
    Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Soldatengesetz

Öffentliche Bekanntmachung

  

Stadt Marienmünster                                                            Marienmünster, im September 2019

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

  

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 
  • Familienname,
  • Vornamen,
  • gegenwärtige Anschrift.
 

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2021 volljährig werden, im März 2020 übermittelt.

 

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

 

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.

 

Robert Klocke

Bürgermeister

Bekanntmachung 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster sowie die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Zur Bekanntmachung zur Einleitung des Verfahrens gelangen Sie hier (PDF-Datei) 

Bekanntmachung über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen „Am Oldenburger Weg – Nord“

Zur Bekanntmachung über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen „Am Oldenburger Weg – Nord“ gelangen Sie hier (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Offenlage zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen „Am Oldenburger Weg – Nord“

Zur Bekanntmachung der Offenlage zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortschaft Papenhöfen „Am Oldenburger Weg – Nord“ gelangen Sie hier (PDF-Datei)

Jahresabschluss 2017 des Eigenbetriebs der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Ortschaft Vörden "Hohehäuser Feld" sowie frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Zur Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster sowie die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Zur Bekanntmachung zur Einleitung des Verfahrens gelangen Sie hier.... (PDF-Datei)

Bekanntmachung über die Ersatzbestimmung nach Niederlegung des Ratssitzes durch Herrn Fank Lüke

Bekanntmachung

Ratsherr Frank Lüke, Hohehaus 43, 37696 Marienmünster, hat zum 14.02.2019 sein Ratsmandat niedergelegt.

  • Gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 384), in der zur Zeit geltenden Fassung, stelle ich hiermit fest, dass nach der Reserveliste der CDU vom 27.01.2014 der Lehrer i.R. Johannes Stecker, wohnhaft in Kollerbeck, Schweizerburg Weg 31, zum 21.02.2019 als in den Rat der Stadt Marienmünster gewählt gilt.

  • Nach § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist die Ersatzbestimmung öffentlich bekanntzumachen. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 Kommunalwahlgesetz finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

  • Gegen die Gültigkeit der Ersatzbestimmung können

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets

  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben

  • sowie

    c)  die Aufsichtsbehörde

    binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Marienmünster schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 

    Gez.

    Robert Klocke

    Bürgermeister als Wahlleiter

Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019

Am 26.05.2019 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Zur Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis geht`s hier... (PDF-Datei)

Wahlbekanntmachung Europawahl 2019

Am 26.05.2019 finde die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Zur Wahlbekanntmachung geht`s hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse 2015 und 2016

Zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 geht`s hier... (PDF-Datei)

Zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 geht`s hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2019 können Sie hier... (PDF-Datei) als PDF-Datei (74 kB) herunterladen.

Einführung eines Heimatpreises

Einführung eines Heimatpreises

Mit dem Förderprogramm „Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet“ ermöglicht es das Land NRW den Kommunen die Verleihung eines „Heimatpreises“, der – als Einzelpreis oder aufgeteilt in verschiedene Kategorien – mit insgesamt 5.000,00 € dotiert sein darf.

Das Preisgeld wird in vollem Umfang durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW zur Verfügung gestellt.

Der Rat der Stadt Marienmünster beschloss in seiner Sitzung am 30.01.2019 einstimmig, den Heimatpreis einzuführen sowie die Anwendung folgender Richtlinie:

 

Richtlinie zur Vergabe des „Heimat-Preises“

Mit dem neuen Förderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen – Wir fördern, was Menschen verbindet“ unterstützt die NRW-Landesregierung unter anderem die Auslobung von „Heimat-Preisen“ in Kommunen und Kreisen. Die folgende Richtlinie basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25. Juli 2018.

 

1. Auslobung

  • Die Stadt Marienmünster lobt den Heimat-Preis aus für

  • Beiträge zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe,

  • Beiträge zur Bewahrung und Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in Marienmünster,

  • Beiträge zur Bewahrung der Natur,

  • Beiträge zur Attraktivitätssteigerung der Ortschaften,  

die mit großem ehrenamtlichen Engagement im Gemeindegebiet umgesetzt werden/worden sind.

Eingereicht werden können Projekte, die umsetzungsreif oder gerade in der Umsetzung sind sowie bereits abgeschlossene Projekte, die jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bloße Projektideen und -skizzen sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

2. Teilnehmer

  • Für den Heimat-Preis bewerben können sich alle natürlichen und juristischen Personen nicht gewerblicher Art, die im Gemeindegebiet ansässig sind.

  • Bewerbungen für den Heimat-Preis können schriftlich an den Bürgermeister, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, bis zum  15.04.2019 eingereicht werden.

3. Preisgeld

  • Für den Heimat-Preis werden Preisgelder bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro vergeben. Der Heimat-Preis kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preisabstufungen verliehen werden.

  • Ein Rechtsanspruch auf ein Preisgeld besteht nicht.

4. Jury

Die Bewerbungen zum Heimat-Preis werden von einer Fachjury ausgewertet. Diese setzt sich zusammen aus zwei vom Rat der Stadt gewählten Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, seinem allgemeinen Vertreter und dem Stadtheimatpfleger.  

Marienmünster, 11.02.2019

 

Der Bürgermeister

gez. i.V. Suermann

Haushaltsentwurf 2019 liegt aus

Den Bekanntmachungstext der Auslage des Haushaltsentwurfes können Sie hier... als PDF-Datei  (PDF-Datei)herunterladen.

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Ortschaft Bredenborn

pdf-Datei (PDF-Datei) mit der Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Ortschaft Bredenborn

Satzung vom 15.11.2018 zur 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Marienmünster vom 11.12.2018

pdf-Datei (PDF-Datei) mit der Satzung vom 15.11.2018 zur 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Marienmünster vom 11.12.2018

I. Änderungsverordnung vom 12.10.2018 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marienmünster vom 13.12 2007

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein – Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) –vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Marienmünster als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Marienmünster vom 10.10.2018 für das Gebiet der Stadt Marienmünster folgende Verordnung erlassen:

Artikel I

§ 6 – Tiere – wird wie folgt ergänzt:

Absatz 4:

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinn gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Absatz 5:

Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 18 dieser Verordnung unberührt.

 

§ 19 Abs. 1 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 …

5.    die Bestimmungen hinsichtlich der Führung, Haltung und Fütterung von Tieren sowie der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen gemäß § 6;

dieser Verordnung nicht beachtet,

 

Artikel II - Inkrafttreten

Die I. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marienmünster tritt am 01.11.2018 in Kraft. 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung  wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Marienmünster, den 12.10.2018

 

gez.

Robert Klocke

Bürgermeister

Bekanntmachung über die Ersatzbestimmung nach Niederlegung des Ratssitzes durch Herrn Christoph Gemmeke

Bekanntmachung 
  • Ratsherr Christoph Gemmeke, Münsterbrock 57, 37696 Marienmünster, hat zum 01.10.2018 sein Ratsmandat niedergelegt.

    Gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 384), in der zur Zeit geltenden Fassung, stelle ich hiermit fest, dass nach der Reserveliste der CDU vom 27.01.2014 der Gärtner Josef Kreimeyer, wohnhaft in Altenbergen, Am Anger 1, zum 4.10.2018 als in den Rat der Stadt Marienmünster gewählt gilt.

  • Nach § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist die Ersatzbestimmung öffentlich bekanntzumachen. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 Kommunalwahlgesetz finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

  • Gegen die Gültigkeit der Ersatzbestimmung können

  • a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets

  • b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben

  • sowie

    c)  die Aufsichtsbehörde

    binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Marienmünster schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 

    gez. Robert Klocke

    Bürgermeister als Wahlleiter

Beteiligungsberichte 2016 und 2017 liegen aus

Nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW hat die Stadt Marienmünster einen Bericht über ihre Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten.

Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Einsicht ist jedermann gestattet. Der Bericht kann während der Dienstzeiten im Rathaus, Schulstraße 1, Vörden, Zimmer 15, eingesehen werden.

 

Gez.

Robert Klocke

Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Soldatengesetz

Öffentliche Bekanntmachung 

 

Stadt Marienmünster                                                            Marienmünster, im September 2018

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales - 

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift. 

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2020 volljährig werden, im März 2019 übermittelt. 

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung. 

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden. 

Robert Klocke

Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Parteien, Wählergruppen und andere Träger

Öffentliche Bekanntmachung Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im September 2018Der Bürgermeister- Amt für Ordnung und Soziales - Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


           - Familienname,

           - Vornamen

           - Doktorgrad und

           - derzeitigen Anschriften sowie,

           - sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

     

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

     

                            - Familienname

    - Vornamen,
    - Doktorgrad,
    - Anschrift sowie

                            - Datum und Art des Jubiläums.

     

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:
                   - Goldene Hochzeit            (50 Jahre)
                   - Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
                   - Eiserne Hochzeit              (65 Jahre)
                   - Gnadenhochzeit               (70 Jahre)
                   - Steinerne Hochzeit          (75 Jahre)

 
  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

     

    - Familienname

    - Vornamen,

    - Doktorgrad und

    - derzeitige Anschriften.

     

    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

     

  • Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

     

    - Vor- und Familiennamen,

    - Geburtsdatum und Geburtsort,

    - Geschlecht,

    - Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen

      Religionsgesellschaft,

    - derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

    - Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach

      § 52 sowie

    - Sterbedatum.

     

    Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 

    Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

    Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

    Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01. November 2015.

     

    gez.

     

    Klocke
    Bürgermeister

Bekanntmachung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Ortschaft Vörden

Zum Text der Bekanntmachung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Ortschaft Vörden geht es hier... (PDF-Datei 420 kB) (PDF-Datei)

Satzung vom 18.06.2018 zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose

pdf-Datei (PDF-Datei)mit der Satzung vom 18.06.2018 zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose

Bekanntmachung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Ortschaft Bredenborn

Zur Bekanntmachung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Ortschaft Bredenborn geht es hier.... (PDF-Datei)

Satzung zur 4. Änderung der der Betriebssatzung der Stadt Marienmünster für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Marienmünster vom 8.12.2005

Zur Bekanntmachung der Satzung vom 7.6.2018 zur 4. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Marienmünster für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Marienmünster vom 8.12.2005 geht es hier... (PDF-Datei)

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in Bremerberg

Zum Text der Allgemeinverfügung zur Aufhebung der der Allgemeinverfügung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in Bremerberg geht es hier... (PDF-Datei)

Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Niese

Zur Bekanntmachung über die Auslage des Entwurfs der ordnungsbehördlichen Verordnung und der Planunterlagen des durch die Bezirksregierung Detmold neu ermittelten Überschwemmungsgebietes der Niese gelangen Sie hier.... (PDF-Datei)

Zu den Unterlagen der Bezirksregierung

- Übersichtskarte
- Einzelblattkarten
- Erläuterungsbericht
- Entwurf der geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung

gelangen Sie durch Klick auf nachstehendem Link:

https://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisation/050_Abteilung_5/040_Dezernat_54/001_Aktuelles/index.php

Die Vorschlagsliste der Stadt Marienmünster für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen liegt aus

Öffentliche Bekanntmachung

Die Vorschlagsliste der Stadt Marienmünster für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Paderborn und das Schöffengericht in Höxter für die Geschäftsjahre 2019 – 2023 liegt gem. § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit vom 04.06. bis 11.06.2018 im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Marienmünster, Schulstr. 1, Zimmer 8, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Marienmünster Einspruch erhoben werden (§ 37 GVG).

Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Marienmünster, 15.05.2018

i.V.

Suermann

Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Jahresabschluss 2016 des Wasserwerkes der Stadt Marienmünster

Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse 2013 und 2014

Zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2013 geht es hier... (PDF-Datei)

Zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 geht es hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018

Den Bekanntmachungstext der Haushaltssatzung 2018 können Sie hier... als PDF-Datei (PDF-Datei)(120 kB) herunterladen.

Haushaltsentwurf 2018 liegt aus

Haushaltsentwurf 2018 liegt aus

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Marienmünster für das Haushaltsjahr 2018 liegt ab dem 08.01.2018 während der Dauer des Beratungsverfahrens zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Satzungsentwurf mit seinen Anlagen kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

montags – donnerstags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr,

freitags                                 von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

im Rathaus, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 5 (Gregor Meier) eingesehen werden.

Gemäß § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen können Einwohner und Abgabepflichtige innerhalb von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Kämmerei, Herr Meier (Zimmer 5), Schulstr. 1, 37696 Marienmünster einzulegen. Über die Einwendungen beschließt der Rat der Stadt Marienmünster in öffentlicher Sitzung.

Marienmünster, den 14.12.2017

                                                                                                         gez.

                                                                                                         Robert Klocke

                                                                                                         Bürgermeister

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Ortschaft Bredenborn

Zur PDF-Datei mit der Bekanntmachung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Ortschaft Bredenborn gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Marienmünster vom 17.12.2010

Satzung vom 27.11.2017
zur 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Marienmünster vom 17.12.2010


Aufgrund der §§ 7 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) sowie der §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am 22.11.2017 folgende Satzung beschlossen:


I.


§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:


(4) Die Benutzungsgebühr für die Winterwartung der Fahrbahnen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) 0,48 €.


II.


Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,


a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Marienmünster, den 27.11.2017


gez. Robert Klocke
Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Parteien, Wählergruppen und andere Träger

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im September 2017

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

1.  Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


                   - Familienname,

       - Vornamen

- Doktorgrad und

       - derzeitigen Anschriften sowie,

       - sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

 

2.  Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

 

                        - Familienname

- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschriftsowie

                        - Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:


                   - Goldene Hochzeit            (50 Jahre)
                   - Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
                   - Eiserne Hochzeit              (65 Jahre)
                   - Gnadenhochzeit               (70 Jahre)
                   - Steinerne Hochzeit          (75 Jahre)

 

3.    Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

 

- Familienname

- Vornamen,

- Doktorgradund

- derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

4.    Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

 

- Vor- und Familiennamen,

- Geburtsdatum und Geburtsort,

- Geschlecht,

- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen

  Religionsgesellschaft,

- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

- Auskunftssperren nach § 51 sowie

- Sterbedatum.

 

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

 

 

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

 

Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

 

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01. November 2015.

 

 

gez.

 

Klocke
Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten - Soldatengesetz

Öffentliche Bekanntmachung

 

 

Stadt Marienmünster                                                            Marienmünster, im September 2017

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

 

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

 

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden:

 

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

 

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2019 volljährig werden, im März 2018 übermittelt.

 

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

 

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.

 

Robert Klocke

Bürgermeister

Wahlbekannmachung Bundestagswahl am 24.09.2017

Zur Bekanntmachung über die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24.09.2017 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24.09.2017

Zur Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24.09.2017 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Bekanntmachung der Verfügung: Einziehung eines Wirtschaftsweges in Hohehaus

pdf-Datei mit der Verfügung: Einziehung eines Wirtschaftsweges in Hohehaus

Bekanntmachung der Verfügung: Einziehung eines Wirtschaftsweges in Bremerberg

pdf-Datei mit der Verfügung: Einziehung eines Wirtschaftsweges in Bremerberg

Verordnung vom 12.07.2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 08.10.2017 anlässlich des Apfeltages

pdf-Datei (PDF-Datei) mit der Verordnung vom 12.07.2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 08.10.2017 anlässlich des Apfeltages

 

Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose

pdf-Datei (PDF-Datei) mit der Satzung über die Benutzung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Marienmünster für ausländische Flüchtlinge und Obdachlose

8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

pdf-Datei mit der Bekanntmachung der 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Ortschaft Vörden

Jahresabschluss 2015 des Wasserwerkes der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag in NRW am 14.05.2017

Am 14.05.2017 findet die Landtagswahl in NRW statt. Zur pdf-Datei mit der Bekanntmachung der Stadt Marienmünster über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag in NRW am 14.05.2017 gelangen Sie hier... (PDF-Datei)

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 14.5.2017

Am 14.05.2017 findet die Landtagswahl NRW statt. Die PDF-Datei mit der Wahlbekanntmachung für die Stadt Marienmünster finden Sie hier.... (PDF-Datei)

7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

pdf-Datei (PDF-Datei) mit der Bekanntmachung der 7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

Bekanntmachung - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“

Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Marienmünster zum 31.12.2012

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017

Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Marienmünster

Bebauungsplan Nr. 1 der Ortschaft Großenbreden „Repowering Windvorrangzone Großenbreden/Hohehaus“

Haushaltsentwurf 2017 liegt aus

Haushaltsentwurf 2017 liegt aus

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Marienmünster für das Haushaltsjahr 2017 liegt ab dem 09.01.2017 während der Dauer des Beratungsverfahrens zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Satzungsentwurf mit seinen Anlagen kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

 

montags – donnerstags von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr,

freitags                                 von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

 

im Rathaus, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 5 (Gregor Meier) eingesehen werden.

 

Gemäß § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen können Einwohner und Abgabepflichtige innerhalb von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Kämmerei, Herr Meier (Zimmer 5), Schulstr. 1, 37696 Marienmünster einzulegen. Über die Einwendungen beschließt der Rat der Stadt Marienmünster in öffentlicher Sitzung.

 

Marienmünster, den 15.12.2016

gez.

Robert Klocke

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Marienmünster bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Marienmünster

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2017 der Stadt Marienmünster

4. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Marienmünster

6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster

Satzung vom 28.11.2016 zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marienmünster vom 7.10.1999

 

Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666 ff) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Marienmünster am 23.11.2016 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung vom 7.10.1999 beschlossen:

§ 1

§ 12 wird wie folgt geändert:

(1)  Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Marienmünster, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter www.marienmuenster.de, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Amtsblatt der Stadt Marienmünster (Marienmünster erleben, Herausgeber Panorama-Verlag) hingewiesen. Der nachrichtliche Hinweis auf eine im Internet veröffentlichte öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einer Ratssitzung erfolgt über die unter Abs. 2 genannten Anschlagtafeln.

 

(2)  Wenn eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes:

 

·         Altenbergen - Vorplatz bei Gröbing in der Schützenstraße,

·         Born - Ortseingang gegenüber der Kapelle,

·         Bredenborn -  Höxterstraße gegenüber der Bäckerei Krome,

·         Bremerberg - an der Bushaltestelle neben der Kirche,

·         Eilversen - gegenüber der Kapelle,

·         Großenbreden - am Kinderspielplatz beim Gemeindehaus,

·         Hohehaus -  gegenüber der Kapelle,

·         Kleinenbreden - Unterstand am Spielplatz,

·         Kollerbeck - bei der Bushaltestelle an der Kirche,

·         Löwendorf - an der Bushaltestelle am Gemeindehaus,

·         Münsterbrock - am alten Feuerwehrgerätehaus,

·         Papenhöfen -  am Buswartehäuschen,

·         Vörden - am Rathaus der Stadt Marienmünster.

 

 

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 2

Diese Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung vom 7.10.1999 tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes

            Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

            worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Marienmünster, den 28.11.2016

 

 

gez.Robert Klocke

Bürgermeister

Feststellung des Jahresabschlusses

Stadt Marienmünster

Der Bürgermeister

 

Feststellung

des Jahresabschlusses

 

der Stadt Marienmünster zum 31.12.2011

und die Entlastung des Bürgermeisters

  

Der Rat der Stadt Marienmünster hat in seiner Sitzung vom 07.09.2016 auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses den Jahresabschluss zum 31.12.2011 mit Anlagen und Lagebericht in der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Fassung gem. § 95 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt und dem Bürgermeister die vorbehaltlose Entlastung erteilt.

Die Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres 2011 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 140.499,47 € ab. Der Rat der Stadt Marienmünster hat nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW über die Verrechnung des Jahresfehlbetrages mit dem Gewinnvortrag aus Vorjahren beschlossen.

Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2011 auf 50.562.643,14 €.

 

Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011

 

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Marienmünster über den Jahresabschluss zum 31.12.2011 und die Entlastung des Bürgermeisters wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekanntgemacht. Der Jahresabschluss mit Anlagen und Lagebericht ist gem. § 96 Abs. 2 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungs- behörde mit Schreiben vom 14.11.2016 angezeigt worden.

Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 der Stadt Marienmünster mit Anlagen und Lagebericht liegt ab sofort bis zur Feststellung des jeweils folgenden Jahresabschlusses zur Einsicht- nahme im Gebäude der Stadtverwaltung, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 2 öffentlich aus.

 

Die Dienststunden sind wie folgt:

vormittags:                montags bis donnerstags von           08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

                                    freitags von                                        08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

nachmittags:             montags bis freitags von                   14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

37696 Marienmünster, den 16.11.2016

 

Robert Klocke

Bürgermeister

Beteiligungsbericht 2015 liegt aus

Beteiligungsbericht 2015 liegt aus

 

Nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW hat die Stadt Marienmünster einen Bericht über ihre Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten.

 

Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Einsicht ist jedermann gestattet. Der Bericht kann während der Dienstzeiten im Rathaus, Schulstraße 1, Vörden, Zimmer 15, eingesehen werden.

 

Gez.

Robert Klocke

Bürgermeister

Einziehung eines Wirtschaftsweges „Am Schnietsberge“ in Hohehaus

Der Rat der Stadt Marienmünster hat in der Sitzung am 26.10.2016 beschlossen, die öffentliche Wegefläche Gemarkung Hohehaus Flur 2 Flurstück 66 in Größe von 922 m² einzuziehen. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweg. Die vorgenannte Straßenfläche hat keine Verkehrsbedeutung. Die Absicht, die öffentliche Straßenfläche einzuziehen, wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)  in der Fassung vom 23.09.1995 (GV.NW. S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20.05.2014 ((GV. NRW. S. 289), öffentlich bekannt gemacht. Ein Katasterplan, aus dem die Lage der öffentlichen Straße ersichtlich ist, liegt im Zimmer Nr. 6 der Stadtverwaltung Marienmünster zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Lage der geplanten einzuziehenden Straßenfläche kann auch der unten stehenden Skizze entnommen werden.

 

Einwendungen gegen die beabsichtigte Wegeeinziehung können innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift im Dienstzimmer Nr. 6 der Stadtverwaltung Marienmünster, Schulstraße 1, vorgebracht werden.

  

Marienmünster,  10.11.2016

 

gez. Klocke

Bürgermeister

Einziehung eines Wirtschaftsweges „Am großen Wege“ in Bremerberg

Der Rat der Stadt Marienmünster hat in der Sitzung am 26.10.2016 beschlossen, die öffentliche Wegefläche Gemarkung Bremerberg Flur 3 Flurstück 54 in Größe von 1.012 m² einzuziehen. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweg. Die vorgenannte Straßenfläche hat keine Verkehrsbedeutung. Die Absicht, die öffentliche Straßenfläche einzuziehen, wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)  in der Fassung vom 23.09.1995 (GV.NW. S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20.05.2014 ((GV. NRW. S. 289), öffentlich bekannt gemacht. Ein Katasterplan, aus dem die Lage der öffentlichen Straße ersichtlich ist, liegt im Zimmer Nr. 6 der Stadtverwaltung Marienmünster zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Lage der geplanten einzuziehenden Straßenfläche kann auch der unten stehenden Skizze entnommen werden.

 

Einwendungen gegen die beabsichtigte Wegeeinziehung können innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift im Dienstzimmer Nr. 6 der Stadtverwaltung Marienmünster, Schulstraße 1, vorgebracht werden.

  

Marienmünster,  10.11.2016

 

gez. Klocke

Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

Öffentliche Bekanntmachung

 

Stadt Marienmünster                                             Marienmünster, im November 2016

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

 

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

 

1.  Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über


                   - Familienname,

       - Vornamen

- Doktorgrad und

       - derzeitigen Anschriften sowie,

       - sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

  

2.  Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Die Auskunft aus dem Melderegister umfasst hierbei:

 

                        - Familienname

- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschriftsowie

                        - Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum:


                   - Goldene Hochzeit            (50 Jahre)
                   - Diamantene Hochzeit      (60 Jahre)
                   - Eiserne Hochzeit              (65 Jahre)
                   - Gnadenhochzeit               (70 Jahre)
                   - Steinerne Hochzeit          (75 Jahre)
 

 

3.    Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen über

 

- Familienname

- Vornamen,

- Doktorgradund

- derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

4.    Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde darf nach § 42 Abs. 2 BMG von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, folgende Daten übermitteln:

 

- Vor- und Familiennamen,

- Geburtsdatum und Geburtsort,

- Geschlecht,

- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen

  Religionsgesellschaft,

- derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

- Auskunftssperren nach § 51 sowie

- Sterbedatum.

 

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

  

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten nach den Nummern 1 bis 4 zu widersprechen. Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, sofern eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Nummern 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

 

Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Marienmünster schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift im Amt für Ordnung und Soziales, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster zu erklären.

 

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01. November 2015.

  

gez.

 

Klocke
Bürgermeister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

Öffentliche Bekanntmachung

  

Stadt Marienmünster                                                            Marienmünster, im November 2016

Der Bürgermeister

- Amt für Ordnung und Soziales -

   

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten

  

Die Stadt Marienmünster als Meldebehörde übermittelt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 58c Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden:

 
  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.
 

Danach werden die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2018 volljährig werden, im März 2017 übermittelt.

 

Betroffene haben das Recht, gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) der Datenübermittlung zu widersprechen. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, unterbleibt die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung.

 

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Marienmünster, Bürgerbüro, Zimmer 9, Schulstr. 1, 37696 Marienmünster, eingelegt werden.

 

Robert Klocke

Bürgermeister

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