Stadt Marienmünster (Druckversion)
Autor: Sabine Walter
Artikel vom 29.03.2019

„Windenergie“ in Marienmünster

Sachstandsmeldung zu den Planungen des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ im Stadtgebiet von Marienmünster

Bereits im April 2017 wurde die Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens über die Planungen der Stadt Marienmünster in dem Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ informiert und eine Potenzialanalyse mit verschiedenen Abstandsszenarien vorgestellt.

Viele Bürger machten von ihrem Beteiligungsrecht gebrauch und reichten insgesamt mehrere hundert Stellungnahmen ein. Auch die Äußerungen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderten teilweise umfangreiche Recherchen zur  Nachbesserung, bzw. sogar die Beauftragung externer Gutachter zur Erarbeitung der Fragestellungen.

Nach der sehr intensiven Auswertung und Abwägung wurden auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse nochmals verschiedene Flächenszenarien vom Planungsbüro ausgearbeitet.

Diverse Urteile erschwerten in der Folgezeit die Arbeit der Beteiligten enorm und führten regelmäßig zur Überarbeitung sämtlicher Unterlagen. Besonders das Bad Wünnenberg-Urteil aus März 2018 sorgte mit der grundlegenden Neubewertung der regionalplanerischen Flächendarstellungen der Bereiche zum Schutz der Natur, der ungenutzten Allgemeinen Siedlungsbereiche und vor allem der Waldflächen in Marienmünster für eine Vergrößerung der rechnerischen Eignungsflächen für Windenergie von über 25 % und damit einer völlig neuen Flächenkulisse.

Am 21.06.2018 wurde im Bauausschuss die geänderte Flächenkulisse vorgestellt und auch bereits der von der Landesregierung im Landtagswahlkampf versprochene Abstand von 1.500 m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten thematisiert.

Der zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretene Windenergie-Erlass, indem die 1.500 m-Regelung erstmals festgeschrieben wurde, hat allerdings für die Städte keine rechtliche Bindung, dient eher als Handlungsempfehlung.

Dennoch wurde durch die Landesregierung damit der Öffentlichkeit signalisiert, dass künftig mit größeren Abständen zur Wohnbebauung gerechnet werden kann.

Für die Städte gilt aber weiterhin die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Windkraft substanziell genügend Raum einzuräumen ist. Alle anderslautenden Planungen werden von den Gerichten regelmäßig für ungültig erklärt. Insofern wurde in Marienmünster korrekterweise mit geringeren Abständen zur Wohnbebauung als 1.500 m weitergeplant.

Das Planungsbüro Drees und Huesmann hat für die Stadt Marienmünster in den vergangenen Wochen und Monaten die notwendigen Unterlagen für die Offenlage erarbeitet, auch mit der erforderlichen Begründung, warum die 1.500 m Abstand in Marienmünster nicht eingehalten werden können. Die Sitzung für die Beschlussfassung des entsprechenden Offenlegungsbeschlusses war bereits für Anfang April 2019 terminiert und die Unterlagen eigentlich fertiggestellt. Nunmehr hat der Rechtsbeistand der Stadt von der Offenlage mit den derzeit erarbeiteten Unterlagen aus nachfolgenden Gründen abgeraten.

Die Landesregierung hat bereits im letzten Jahr zur Bekräftigung der 1.500 m-Regelung im Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplanes einen entsprechenden Raumordnungsgrundsatz verfasst, der nun doch früher beschlossen werden dürfte, als ursprünglich angenommen. Der bereits dem Landtag übermittelte, abschließende Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplanes verpflichtet die Kommunen einen Vorsorgeabstand von 1.500 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten.

Nach wie vor wird sich der Raumordnungsgrundsatz allerdings an der gefestigten Rechtsprechung zum substanziellen Raum messen müssen und daher abwägungsrelevant sein. Die Kommunen, die der Windenergie bei Einhaltung des Abstandes nicht genügend dieses substanziellen Raumes zur Verfügung stellen können, müssen auch weiterhin geringere Abstände zugrunde legen, wenn sie eine Konzentrationszonenplanung vornehmen wollen.

Die täglich neuen Gerichtsentscheidungen im Bereich der Windenergie lassen jüngst eine Tendenz erkennen, die eine noch intensivere Begründung der Abwägung zwischen dem gerichtlich geforderten substanziellen Raum und der 1.500 m-Regelung bedürfen, sodass auch die Planungen der Stadt Marienmünster nochmals überarbeitet werden müssen. Auch wird die Frage nochmals aufgegriffen werden müssen, welche Vorsorgeabstände zu anderen Gebieten, neben den reinen und allgemeinen Wohngebieten, systemgerecht sind.

Ggf. müssen auch die ersten Handlungsempfehlungen zur Änderung des Landesentwicklungsplanes abgewartet werden.

Die Stadt Marienmünster ist bestrebt die Planungen schnellstmöglich weiter zu führen und kurzfristig die Unterlagen der Öffentlichkeit zu präsentieren. Oberste Priorität bei der Planung hat im Hinblick auf die vielen Klagefälle bei Gericht allerdings die Rechtssicherheit, die nach den neuesten Erkenntnissen mit den vorliegenden Entwürfen wiederholt nicht mehr gegeben ist und weshalb nochmals nachgebessert werden soll.

 

Marienmünster, 29.03.2019

gez. Robert Klocke, Bürgermeister

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