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Wohngeld

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der geringe Einnahmen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Es muss sich um einen Wohnraum in unserer Gemeinde handeln.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wichtige Ausnahme:
Transferleistungempfänger, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sind  vom Wohngeld nach § 7 WoGG ausgeschlossen, das sind im Einzelnen Empfänger von

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem AsylbLG und
  • Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.

Antragstellung:
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellenund die Voraussetzungen nachweisen.Das Wohngeld kann nur vom ersten des Monats an gewährt werden, in dem der Antrag eingeht.

Erforderliche Unterlagen:
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggf. folgende Unterlagen notwendig:

Antrag auf Mietzuschuss (Vordruck)

  • Mietbescheinigung (Vordruck)
  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (Verdienstbescheinigung nach Vordruck und Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheide, Einkommensteuerbescheid usw.)
  • Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes

Antrag auf Lastenzuschuss (Vordruck)

  • Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
  • Bescheid des Finanzamtes über die Eigenheimzulage
  • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (Verdienstbescheinigung nach Vordruck und Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheide, Einkommensteuerbescheid usw.)
  • Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
  • Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen bei Vermietung
  • Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes

Antragsformulare für das allgemeine Wohngeld erhalten Sie im Rathaus, Zimmer Nr. 10, Wohngeldstelle.

Ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke stehen Ihnen hier zur Verfügung.

Wohngeldanträge online stellen

Ab dem 02.11.2016 können sich Bürgerinnen und Bürger zudem von zu Hause über diese Sozialleistung informieren. Zunächst wird mit Hilfe des Wohngeldrechners ein möglicher Anspruch ermittelt. Daran schließt sich die Antragstellung an. Der Antrag kann dann fristgerecht an die Wohngeldbehörde übersandt werden. Dort kann der Antrag ohne die bisherige manuelle Erfassung der Daten bearbeitet werden. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.

Die Anträge nimmt die Stadt Marienmünster entgegen, ebenso erfolgt hier die Prüfung und Berechnung des Wohngeldanspruches sowie die Bescheiderteilung.

Antragstellung:
Formeller schriftlicher Antrag oder online (s.o.)

Information gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Wohngeld (PDF-Datei)

Ansprechpartner / Amt:
Lange, Andreas

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