Stadt Marienmünster (Druckversion)

Besteuert wird der Gewerbebetrieb. Von der Gewerbesteuer befreit sind Unternehmen, die ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Freie Berufe wie zum Beispiel Ärzte und Rechtsanwälte sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamtes. Multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Marienmünster ergibt sich der Gewerbesteuerbetrag.

Auf die endgültig festzusetzende Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen erhoben. Diese sind am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.

Führt eine Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, wird dieser Betrag verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das die Steuer zu zahlen ist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat.

Der Hebesatz der Stadt Marienmünster beträgt 415 v.H. des Steuermessbetrages.

Ansprechpartner / Amt:

http://www.marienmuenster.de/