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Geburt & Geburtsurkunde

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus zur Welt, wickeln die Kliniken die Formalitäten der Anmeldung mit dem örtlich zuständigen Standesamt ab. Ansonsten stellen die Hebamme, der Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige aus, die Sie uns bei der Beurkundung vorlegen müssen.

Benötigt werden:

  • Geburtsanzeige des Krankenhauses, des Geburtshauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes
  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
  • Personenstandsurkunden

Das Standesamt Marienmünster erreichen Sie per Mail unter standesamt(@)marienmuenster.de.

Informationen rund um die Beurkundung von Geburten

Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird vom Krankenhaus verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde; die Klinik zeigt die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfaßt. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den beziehungsweise die Vornamen ihres Kindes einzutragen.

Handelt es sich um eine Hausgeburt, so wird der medizinische Teil der Geburtsanzeige von der Hebamme ausgefüllt, die bei der Geburt behilflich war. Sollte eine Hebamme nicht mitgewirkt haben, so kann - zum Beispiel bei einer Notgeburt - auch ein herbei gerufener Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige ausstellen.

Entsprechend dem Personenstand der Eltern beziehungsweise der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig:

verheiratete Mutter
Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und gegebenenfalls eine Kopie des Nationalpasses

ledige Mutter
Geburtsurkunde beziehungsweise beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrags

geschiedene Mutter
beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Auflösungsvermerk; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil und gegebenenfalls die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich

verwitwete Mutter
beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Vermerk über den Tod des Ehemannes beziehungsweise Familienstammbuch und Sterbeurkunde          

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt

Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern neben seiner Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Eine Vorsprache beim Standesamt wegen dieser Staatsangehörigkeitsfragen ist aber nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden Sie unaufgefordert darüber informiert. Für die Prüfung fallen keine Gebühren an.

Da Ihr Kind auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erwirbt, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie es auch bei Ihrem zuständigen Heimatkonsulat anmelden. Wir empfehlen Ihnen im Interesse Ihrer Rechtssicherheit dies kurzfristig zu veranlassen, da die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einige Wochen in Anspruch nimmt. Sind Sie asylberechtigt, ist es empfehlenswert, sich vorher mit Ihrem zuständigen Ausländeramt in Verbindung zu setzen.

Vorsprache:
Eine Vorsprache ist notwendig, soweit dies nicht von den Krankenhäusern übernommen wird.

Gebühren:
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, wie Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.

Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden bestellt werden. Dabei kostet die erste Urkunde 10,00 EUR, jede weitere 5,00 EUR.

Ansprechpartner / Amt:
Rheker, Katharina
Vogt, Petra

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