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Abmeldung (Wohnsitz)

Bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik besteht seit dem 01.06.2004 keine Abmeldepflicht mehr. Betroffene müssen sich lediglich bei der Meldebehörde ihrer neuen Wohnung anmelden. Die Meldebehörden informieren sich im direkten Datenaustausch über Veränderungen, so dass die Datenbestände der Melderegister weiterhin aktuell bleiben.

Eine Abmeldepflicht gibt es nur noch bei Fortzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung. Eine Abmeldung ist in diesen Fällen frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Hinweis: Die Aufgabe eines 2. Wohnsitzes (sog. Statuswechsel) ist der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes anzuzeigen. Eine Abmeldung des 2. Wohnsitzes ist dann nicht mehr erforderlich.

Antragstellung:
Persönlich, schriftlich durch das Abmeldeformular oder auch mit einem formlosen Schreiben

Formulare:
Abmeldung (PDF-Datei)
Die Einverständniserklärung zum Umzug eines Kindes erhalten Sie hier (PDF-Datei (PDF-Datei).

Hier online einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.

Unterlagen:
Personalausweis/Reisepass

Ansprechpartner / Amt:

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