Straßenfeste
Allgemeines
Eine öffentlich-rechtliche und damit erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt dann vor, wenn das durch den Widmungsumfang festgelegte und ggf. eingeschränkte Gemeingebrauchsrecht an der Nutzung einer öffentlichen Straße mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt (Privilegierung Einzelner gegenüber den anderen Straßennutzern) oder die Straße zu anderen als Verkehrszwecken genutzt wird.
Praktische Unterscheidung Sondernutzung - Gemeingebrauch
Die klassische Unterscheidung beispielsweise einer gewerblichen Veranstaltung als genehmigungspflichtige Sondernutzung zu einem Nachbarschaftsfest unter Einbeziehung der öffentlichen Straße als Festplatz ist unter Umständen schwierig und nur bei differenzierter Betrachtung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte zu treffen.
Ein Straßenfest ohne gewerblichen Charakter, bei dem die Bewohner einer Straße oder eines Straßenzuges (problematisch bei einem Stadtviertel) zur Pflege nachbarschaftlicher Kontakte zwanglos zusammenkommen, wird grundsätzlich noch als zum so genannten "kommunikativen Verkehr" gehörig gelten, soweit es sich hier um eine Gemeindestraße mit überwiegendem Erschließungsverkehr, zumindest ohne nennenswerten Durchgangsverkehr, handelt. Bei geringer oder fehlender überörtlicher Verkehrsbedeutung nämlich bleibt die generelle Erschließungs- und Aufenthaltsfunktion der Straße größtenteils erhalten, zumindest erfolgt die Einschränkung sonstiger durch den Widmungszweck zugelassener Nutzungen nur teilweise und zeitlich eindeutig befristet. Dies ist unproblematisch bei Fußgängerbereichen und in echten Spielstraßen, gekennzeichnet durch Verkehrszeichen 250 mit Zusatzzeichen "Ball spielendes Kind" nach § 41 StVO.
Ein Straßenfest auf Ortsdurchfahrten höherqualifizierter Straßen wie Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen stößt selbst dann auf straßenrechtliche Bedenken, wenn nur geringfügige Umwege verursachende und sonst geeignete Umleitungswege optional angeboten werden können, weil hier eben der Widmungszweck der jeweiligen Straße ohne adäquaten öffentlichen Nutzen (im Rechtssinne) mehr als vom Gesetzgeber zugelassen eingeschränkt oder beseitigt würde. Ein entsprechender öffentlicher (der Allgemeinheit dienlicher) Nutzen wäre vorliegend bei größeren, regelmäßig wiederkehrenden oder an bestimmte Termine gebundenen Volksfesten, Kirchweihen oder anderen kulturell-historisch geprägten Veranstaltungen.
Ein gewerblicher Charakter wird auch im Regelfall nicht dadurch begründet, dass Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten und feilgeboten werden, da dies üblicherweise ebenfalls in angemessenem Umfang ausgeübt noch zum kommunikativen Verkehr zählen kann.
Allgemeine Verfahrensregelungen
Soweit ein Anwohnerfest noch als kommunikativer Verkehr gewertet wird und deshalb eine Sondernutzungserlaubnis als entbehrlich gilt, muss letztendlich dem Straßenbaulastträger die Entscheidung überlassen bleiben, eine derartige Veranstaltung dann zu unterbinden, wenn die beabsichtigte Nutzung aus öffentlich-rechtlichen Gründen unzulässig oder unverhältnismäßig ist (z. B. aktuelle Nutzung als Umleitungsstrecke, geplante und notwendige Straßenausbesserungsarbeiten) oder andere Behörden entsprechend begründete Bedenken geltend machen (Polizei, Straßenverkehrsbehörde, Naturschutzbehörde).
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der beabsichtigten Straßennutzung besteht grundsätzlich nicht, wenngleich sich der Straßenbaulastträger durch wiederholte Duldungen in seiner Ablehnungs- und Eingriffsbefugnis im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst bindet. Die Sondernutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn wegen der beantragten Sondernutzung kein Gemeingebrauch mehr möglich ist oder dieser in einer Weise eingeschränkt wird, dass die Ausübung nicht mehr sinnvoll bleibt.
Gebühr
Für die mit der Erlaubnis verbundene Privilegierung gegenüber anderen Straßennutzern ist eine Gebühr zu erheben, die regelmäßig dem Wert des gewährten Vorzugsrechtes entsprechen soll (Äquivalenzgrundsatz); hierbei ist naturgemäß eine gewisse behördliche Zurückhaltung empfehlenswert, um "Härtefälle" (z. B. karitative Hintergründe bei einem Straßenfest einer Behinderteneinrichtung) zu vermeiden, ohne auf haushaltsrechtliche Sondertatbestände (persönliche Gebührenbefreiung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren) ausweichen zu müssen.
Ansprechpartner / Amt:
Rheker, Katharina