Stadt Marienmünster (Druckversion)

Da in das Bundeszentralregister keine Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden, besteht im Bereich des Gewerberechts das Bedürfnis nach einem speziellen Register, das alle Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsentscheidungen enthält, die zur Gewerbeüberwachung und Vorbereitung gewerberechtlicher Entscheidungen relevant sind. Mit Hilfe dieses Gewerbezentralregisters können die Behörden so auch Gewerbetreibende überwachen, die häufig ihren Wohn- oder Betriebssitz wechseln. Das Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister - in 53094 Bonn geführt.

1. Eintragungen in das Gewerbezentralregister

Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichte leiten ihre einzutragenden Entscheidungen und Tatsachen an das Gewerbezentralregister weiter. Eintragungspflichtig gemäß § 149 Abs. 2 GewO sind: Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde sowie bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen: Gewerbeuntersagung, Rücknahme, Widerruf und Versagung von Gewerbeerlaubnissen. Erfasst werden alle Verstöße gegen die GewO, die HwO, das GaststättenG, das BImSchG und alle sonstigen gewerberechtlichen Sondergesetze.

Beachte:
Eingetragen werden Bußgeldentscheidungen jedoch nur dann, wenn sie mehr als 200 Euro betragen. Verwaltungsentscheidungen müssen darüber hinaus auf Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit des Betreffenden beruhen. So ist beispielsweise die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ( Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung ) nicht eintragungsfähig (VG Arnsberg 02.08.1979 - 1 K 1873/78 = GewArch 1980, 30).

2. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

Folgende Personen haben ein Recht darauf, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu erhalten:

2.1 Recht des Betroffenen
Gemäß § 150 Abs. 1 GewO hat derjenige, über den eine Eintragung vorhanden ist, einen Anspruch auf Mitteilung des Eintragungsinhalts.Zu den Einzelheiten siehe § 6 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI GewO v. 29.7.1985 (1. GRZVwV).

2.2 Rechte der Verwaltungsbehörde
Eine Auskunft gemäß § 150a Abs. 1 GewO kommt v. a. bei einem Untersagungsverfahren und bei Entscheidungen über eine Gewerbezulassung in Frage. Die auskunftsuchende Behörde muss gemäß § 150a Abs. 4 GewO den Zweck der Auskunft mitteilen und darf die Auskunft nur diesem Zweck entsprechend verwerten. Stehen verkehrsrechtliche Entscheidungen an (z. B. nach FahrlG, FahrpersonalG), darf neben dem Verkehrszentralregister auch das Gewerbezentralregister herangezogen werden. In diesen Fällen dürfen auch Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen Steuerordnungswidrigkeiten eingeholt werden.Daneben kommt ein Auskunftsersuchen in Betracht, wenn ein sog. "Vertrauensgewerbe" oder Überwachungsbedürftiges Gewerbe angezeigt wird und der Gewerbetreibende einer Auforderung, selbst einen Registerauszug vorzulegen, nicht nachkommt ( § 38 Abs. 1 GewO)

2.3 Rechte von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
Die Rechte der Polizei und ähnlicher Behörden sind in § 150a Abs. 2 GewO geregelt. Gericht und Staatsanwaltschaft erhalten Auskünfte zum Zwecke der Rechtspflege . Unter das Merkmal der Rechtspflege fallen sowohl die Rechtsprechung im engeren Sinne als auch Maßnahmen der Justizverwaltung, die einen inneren Zusammenhang mit der Rechtsprechung aufweisen. Außerdem zählen Bußgeldverfahren, Strafvollstreckung und internationale Rechtshilfe zur Rechtspflege gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 1 GewO .Die Polizei hat ein Auskunftsrecht zum Zweck der Verhütung von Straftaten. Dieser Begriff setzt voraus, dass die Verwirklichung einer Wirtschaftsstraftat i. S. d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 - 6 GVG unmittelbar bevorsteht.

Beachte:
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie für Auskunftsersuchen der vorgenannten öffentlichen Stellen dürfen ausschließlich Vordrucke nach der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI GewO (2. GZRVwV) verwendet werden. In besonders dringenden Fällen können Auskünfte jedoch auch telefonisch oder per Fax angefordert werden. Die Anträge werden von der gemäß § 155 Abs. 2 GewO zuständigen Behörde entgegengenommen. In der Regel ist dies die örtliche Ordnungsbehörde. Für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister wird derzeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 Euro erhoben. Von den einbehaltenen Gebühren ist halbjährlich ein Anteil von 5/8 an die Bundeskasse Karlsruhe abzuführen. Der Restanteil von 3/8 kann von der Antragsbehörde vereinnahmt werden.

3. Verwertungsverbot eingetragener Daten

Verwaltungsentscheidungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO werden gemäß § 152 Abs. 1 GewO erst aus dem Register entfernt, wenn sie aufgehoben worden sind. Damit dürfen sie auch nicht mehr für gewerberechtliche Entscheidungen verwendet werden.Die Tilgungsbestimmungen für Bußgeldbescheide finden sich in § 153 GewO. Hier wird in den Absätzen 5 und 6 bestimmt, dass getilgte Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Gewerbetreibenden verwendet werden dürfen. Davon bestehen allerdings 2 Ausnahmen:

  • a) Der Gewerbetreibende hat die Zulassung zu einem Gewerbe beantragt und die Zulassung würde zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen.
  • b) Der Betroffene hat beantragt, eine Gewerbeuntersagung aufzuheben.

Bußgeldentscheidungen müssen jedoch in jedem Fall solange eingetragen bleiben, wie eine weitere Eintragung vorhanden ist, die noch nicht tilgungsreif ist.

Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass

Gebühr
13,00 EUR

Antragstellung:
Persönlich, schriftlich

Hier online einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.

Ansprechpartner / Amt:
Schoppmeier, Roswitha
Vogt, Petra

http://www.marienmuenster.de//de/rathaus-service/stadtverwaltung/dienstleistungen-a-z/gewerbezentralregisterauskunft