Führerscheinumtausch
Seit dem 19. Januar 2013 haben Führerscheine in der Europäischen Union einen einheitlichen Standard.
Im Laufe der kommenden Jahre müssen rund 40 Millionen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, nach und nach ersetzt werden. Dieser Pflichtumtausch betrifft die grauen und rosafarbenen Führerscheine, sowie Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Bei den grauen und rosafarbenen Führerscheinen, sofern sie noch in Gebrauch sind, sind die Geburtsjahrgänge ausschlaggebend für die Umtauschfrist. Bitte beachten Sie dazu die unten aufgeführten Tabellen.
Sollten Sie Ihren alten Führerschein bereits in einen Kartenführerschein umgetauscht haben, so ist das Ausstellungsjahr dieses Kartenführerscheins für die Umtauschfrist maßgeblich. Die genauen Fristen zum Umtausch finden Sie unter "Fristen zum Pflichtumtausch".
Die Gültigkeit des neuen Kartenführerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Diese Befristung auf 15 Jahre betrifft nur den Kartenführerschein, nicht die Fahrerlaubnis.
Grund für die Anordnung des Umtausches durch die Europäische Union ist der Wunsch nach einem einheitlichen und fälschungssicheren Führerscheindokument. Ziel ist, dass ab dem 19. Januar 2033 in der Bundesrepublik Deutschland alle Inhaber*innen einer deutschen Fahrerlaubnis in der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- bisheriger Führerschein
- aktuelles biometrisches Passfoto
Die Gebühr für den Umtausch des Führerscheins beträgt 25,30 EUR.
Fristen für den Pflichtumtausch
Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach einer EU-Richtlinie alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.
In Deutschland soll der Umtausch gestaffelt im Zeitraum 19. Januar 2022 bis 19. Januar 2033 erfolgen.
Wann Ihr bisheriger Führerschein ungültig wird und zuvor umgetauscht werden muss, können Sie den nebenstehenden Tabellen entnehmen.
Fahrerlaubnisinhaber*innen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hinweis zum biometrischen Passfoto:
Das Foto sollte nicht älter als drei Monate sein. Die Regelungen zu den Anforderungen an ein biometrisches Passfoto finden Sie in dieser Foto-Mustertafel (PDF-Dokument, 684,71 KB, 12.01.2023).
Besondere Regelungen für Lastkraftwagenfahrer/innen
Führerscheine der Klasse 2 verlieren mit Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Gültigkeit.
Wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weiterhin Lastkraftwagen dieser Klasse führen möchte, muss seinen bisherigen Führerschein ebenfalls umtauschen. Dabei wird geprüft, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Klasse 2 (neu: Klasse C, CE) gegeben sind. Daher müssen Sie neben den oben aufgeführten Unterlagen zusätzlich folgende Unterlagen vorlegen:
- Ärztliche oder augenärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens
- Ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
Diese Regelung gilt auch für den Führerschein der Klasse 3, wenn Sie Lastkraftwagen bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht in Verbindung mit einem Anhänger führen wollen und diese Kombination mehr als 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat.
Antragstellung:
Persönlich
Hier online einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.
Ansprechpartner / Amt:
Monks, Simone
Vogt, Petra