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Mobil und digital: die Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter

Kostenlose Hilfe bei Verbraucher- und Energiefragen im Kreis Höxter

Energieabrechnung stimmt nicht? Ärger mit einem Online-Shop? Bestellte Ware kommt nicht? Handwerkerrechnung zu hoch? Anbieter unseriös? Die Verbraucherzentrale NRW bietet allen Einwohner:innen im Kreis Höxter kostenfreie Unterstützung, Rechtsberatung und Rechtsvertretung bei verbraucherrechtlichen Fragen.

Allgemeine Beratung (Telefon & Online)

  • Wann: Montag bis Freitag, 9:00 – 17:00 Uhr
  • Telefon: 0211 54 2222 11
  • E-Mail: service@verbraucherzentrale.nrw
  • Webseite & Termine: www.verbraucherzentrale.nrw/hoexter-kreis
  • Veranstaltungen: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hoexter-kreis/termine

Persönliche Beratung vor Ort (mit Voranmeldung)
Für Menschen mit weniger digitalen Fähigkeiten oder mit Sprachbarrieren gibt es wöchentliche Beratungstermine vor Ort im Kreishaus Höxter.

  • Wann & Wo: Jeden Donnerstag, Moltkestraße 12, 37671 Höxter (nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 0211 54 2222 11)
  • Wichtig bei Sprachbarrieren: Bitte bringen Sie eine deutschsprachige Person zum Übersetzen mit.

Unabhängige Energieberatung

Beratung zu Heizungstausch, Energiesparen, Dämmung, Solar und staatlichen Fördermitteln - bei Bedarf auch direkt zu Hause.

  • Persönlich in Warburg: Jeden 2. Montag im Monat (8:00 - 16:00 Uhr) im Rathaus Warburg, Raum 104, EG, Bahnhofstraße 28, 34414 Warburg - mit vorheriger tel. Anmeldung: 05641 92-1301
  • Telefon-Beratung: Jeden 1. Dienstag im Monat (14:00 - 17:00 Uhr) - mit vorheriger tel. Anmeldung: 05271 963-5106
  • Zentraler Kontakt zur Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW: Kostenfrei unter 0800 809 802 400*
    (*aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunkteilnehmer:innen) oder per E-Mail an energieberatung(@)verbraucherzentrale.nrw

Weitere Infos & Online-Vorträge Energie:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/energie
https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote/energieberatung-der-verbraucherzentrale-nordrheinwestfalen-121546
https://www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen

Verbrauchertipp: Was kann das neue Vorsorgeregister? (01.10.2026)

Verbraucherzentrale NRW beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Angebot bei der Bundesnotarkammer.

Ab heute ist es möglich, wichtige Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Das kann sinnvoll sein für wichtige Dokumente wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung oder die Patientenverfügung. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann im Register eingetragen werden, also dass ein Ehepartner im Notfall nicht vertreten darf. Hintergrund ist die Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung. Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter, erklärt die Regeln, Kosten und Vorteile.

Was ist das Vorsorgeregister?

Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht gemeinsam oder einzeln registriert werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzt:innen können das Register einsehen und dann sofort feststellen, welche Verfügungen vorhanden sind. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen. Das heißt zum Beispiel Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang der Verfügung und wo sich die Verfügung befindet. Hier kann auch der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingetragen werden, damit Ärzt:innen im Krankenhaus sofort sehen können, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Vertretung nicht übernehmen soll.  

Was ändert sich ab dem 1. Oktober?

Bisher konnte nur eingetragen werden, dass es überhaupt eine oder mehrere Vorsorgeverfügungen gibt. Ab dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt hochgeladen werden. Das gilt allerdings nicht für den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, da der Inhalt hier immer gleich ist. Zukünftig wissen Ärzt:innen und Betreuungsgerichte also nicht nur, dass eine Verfügung existiert, sondern auch, was drinsteht. Sie müssen nicht mehr umständlich danach suchen lassen, sondern können diese im Notfall direkt auf ihrem Bildschirm lesen.

Wie geht das genau?

Wer elektronische Dokumente hinterlegt, tauscht sensible Daten aus. Um sicher zu gehen, dass die richtige Verfügung hinterlegt wird, muss diese beglaubigt sein. Nur besonders vertrauenswürdige Institutionen sind ermächtigt, die Daten hochzuladen. Dazu gehören Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen. Privatpersonen können also zum Beispiel mit ihrem unterschriebenen Originaldokument zu einer Betreuungsbehörde gehen, die befugt ist, die Dokumente hochzuladen. Dort kann auch direkt die Beglaubigung gemacht werden – ist aber kein Muss.

Was kostet es?

Es fallen Gebühren pro Registrierung an, unabhängig davon, wie viele Vorsorgeangelegenheiten registriert werden. Die Gebühr richtet sich unter anderem danach, ob die Registrierung online oder per Post erfolgt, wie bezahlt wird und wie viele Vertrauenspersonen eingetragen werden. Bei einer Online-Registrierung und Zahlung per Lastschrift beträgt die Grundgebühr 20,50 Euro. Die Änderung bereits angelegter Daten, die Löschung einer Registrierung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.

Was geschieht bei Änderungen?

Wer Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen ändern, löschen oder ergänzen möchte, sollte das auch immer im Zentralen Vorsorgeregister tun. Sonst gehen Ärzt:innen und das Betreuungsgericht davon aus, dass die alte Verfügung gilt. Auch dies geschieht mit einem Antrag durch die Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen.

Ersetzt das Register das analoge Original?

Nein. Es bleibt allerdings weiterhin erforderlich, die Originalurkunden im Zweifelsfall schnell zugänglich zu machen. Denn wenn die bevollmächtigte Person handeln möchte, zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge im Krankenhaus wahrnehmen will, muss sie die Originalurkunde vorlegen. Die Vollmacht sollte also so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Sie kann entweder direkt der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden oder zuhause so aufbewahrt werden, dass die bevollmächtigte Person sie leicht findet, zum Beispiel in einem Vorsorgeordner.

Weiterführende Informationen:

Verbrauchertipp: ETF - Wo die Tücken im Detail liegen (23.09.2026)

Worauf es beim Investieren und der Altersvorsorge ankommt. Wöchentlich kostenfreie Veranstaltungsreihe der Verbraucherzentrale NRW.

ETF steht für „Exchange-Traded Fund“ und bezeichnet einen börsengehandelten Investmentfonds, der meist einen bestimmten Index abbildet. Im Gegensatz zu Einzelaktien oder anderen Wertpapieren wie Zertifikaten sind ETFs häufig ein einfaches und breit gestreutes Anlageprodukt. Doch wie eine aktuelle YouGov-Umfrage zeigt, kann weniger als ein Viertel der Deutschen nach eigener Einschätzung gut erklären, was ein ETF ist. Das Prinzip ist zunächst einfach: Eine ETF-Fondsgesellschaft sammelt das Geld von Tausenden von Anlegern ein und legt es nach der vereinbarten Strategie an. Allerdings gibt es Fallstricke. „ETF ist nicht gleich ETF: Gerade bei spezialisierten Produkten kann die Streuung deutlich geringer und das Risiko höher sein, als viele vermuten“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale im Kreis Höxter. „Aktuell ist es gerade mit Blick auf die anstehende Reform der privaten Altersvorsorge wichtig, sich nicht von neuen Angeboten oder Werbeversprechen zu voreiligen Entscheidungen verleiten zu lassen.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten ist und bietet eine Veranstaltungsreihe rund um Riester-Reform und Altersvorsorgedepot an.

Nicht jeder ETF streut breit

ETFs bilden einen bestimmten Index ab und enthalten viele verschiedene Wertpapiere. So bündelt zum Beispiel der MSCI World All Countries World Index (MSCI ACWI) knapp 2.500 Unternehmen aus fast 50 Ländern. Viele Anleger:innen verbinden ETFs deshalb automatisch mit einer breiten Streuung und einem vergleichsweise geringen Risiko. Doch es gibt auch zahlreiche Spezial-ETFs, die sich etwa auf einzelne Branchen, Länder, Rohstoffe oder bestimmte Anlagethemen konzentrieren. Je enger ein ETF ausgerichtet ist, desto stärker beeinflussen einzelne Entwicklungen den Wert des gesamten Investments – positiv wie negativ. Anleger:innen sollten deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „ETF“ schauen, sondern prüfen, welchen Index das Produkt abbildet und wie breit die enthaltenen Wertpapiere tatsächlich gestreut sind.

ETFs sind nicht automatisch günstig

Auch bei den Kosten lohnt sich ein genauer Blick. Zwar sind viele ETFs günstig, doch zwischen den einzelnen Produkten gibt es deutliche Unterschiede. Insbesondere aktiv gemanagte Fonds, die sich lediglich an einem Index orientieren, sowie einige Spezial-ETFs können vergleichsweise hohe laufende Kosten haben. Hinzu kommen je nach Produkt weitere Kosten, etwa beim Kauf und Verkauf. Wer verschiedene ETFs miteinander vergleicht, sollte deshalb nicht nur auf Strategie und Wertentwicklung schauen, sondern auch die Gesamtkosten des Produkts berücksichtigen. Ein ETF ist nicht allein deshalb günstig, weil er einen Index passiv abbildet.

Vorsicht bei ETFs im Versicherungsmantel

ETFs können auch Bestandteil einer Versicherung sein. Bei solchen sogenannten ETF-Policen wird häufig mit möglichen steuerlichen Vorteilen geworben – etwa damit, dass auf ETF-Policen bei einer Rentenversicherung in der Ansparphase in der Regel keine Abgeltungssteuer anfällt. Doch eine mögliche Steuerersparnis allein macht einen Vertrag nicht zu einer guten Geldanlage. Durch Abschluss-, Verwaltungs- und weitere Vertragskosten kann ein Teil des möglichen Vorteils wieder verloren gehen. Wer eine ETF-Police angeboten bekommt, sollte deshalb genau prüfen, ob eine Versicherungslösung überhaupt zur eigenen Situation passt. Falls sie in Frage kommt, sollte man klären, welche Kosten über die gesamte Laufzeit entstehen, welche Leistungen enthalten sind und ob die steuerlichen Vorteile die zusätzlichen Kosten tatsächlich aufwiegen.

ETFs bei der staatlich geförderten Altersvorsorge

Mit der geplanten Reform der geförderten privaten Altersvorsorge wird unter anderem ab 2027 ein Altersvorsorgedepot eingeführt, das die bisherige Riester-Rente ersetzt. Dann ändern sich viele wichtige Kriterien wie Anlageform, Höhe der Zulagen, Mindesteigenbeitrag oder Förderhöchstgrenze. So sollen ETFs künftig eine größere Rolle spielen. Bereits in diesem Jahr sollte man mit verstärkter Werbung und Vertriebsaktivitäten der Anbieter für neue Altersvorsorgeprodukte rechnen. Verbraucher:innen sollten sich aber nicht zu einem schnellen und unüberlegten Vertragsabschluss drängen lassen. Entscheidend sind auch beim neuen Altersvorsorgedepot Kosten, Vertragsbedingungen, Anlagestrategien und die Frage, ob das Produkt zur eigenen Lebens- und Finanzsituation passt. Insbesondere sollte man durchrechnen, ob im eigenen Fall die neue Förderung vorteilhafter ist als bei einem Riester-Vertrag.

Mehr Informationen bietet die kostenfreie Veranstaltungsreihe „Lunch and Learn: Meine Altersvorsorge und die Reform“ der Verbraucherzentrale NRW.

„Lunch and Learn: Meine Altersvorsoge und die Reform“

Zur kostenlosen, wöchentlichen Veranstaltungsreihe über die Riester-Reform und das Altersvorsorgedepot (Anmeldung erforderlich): www.verbraucherzentrale.nrw/lunchandlearn

Weiterführende Informationen:

Verbrauchertipp: Geldanlage, Altersvorsorge, Care-Arbeit selbstbestimmt regeln (13.10.2026)

Wie Frauen ihre finanzielle Unabhängigkeit in jeder Lebensphase sichern. 

Frauen sind beim Vermögensaufbau und der Altersvorsorge nach wie vor im Nachteil. Sie arbeiten häufiger in Teilzeit und übernehmen den Großteil der unbezahlten Care-Arbeit. Spätestens beim Blick auf die Renteninformation wird klar: Altersarmut bleibt zu oft weiblich. Dass das kein Schicksal sein muss, zeigt der Ratgeber „Ab jetzt finanziell unabhängig“ der Verbraucherzentrale.

Das Buch begleitet exemplarisch vier Frauen durch typische Lebensphasen: vom Berufsstart über Familiengründung und Trennung bis kurz vor das Rentenalter. Verständlich zeigt der Ratgeber, wie ein Kassensturz gelingt, welche Stellschrauben wichtig sind und wie kleine Sparraten durch den Zinseszinseffekt ein stabiles Polster schaffen.

Neben ETFs oder dem Immobilienkauf geht es auch um Tabuthemen: Der Ratgeber erklärt, wie Familien Risiken absichern, wie ein fairer finanzieller Ausgleich bei Erziehungspausen aussieht und worauf bei Scheidung oder Erbschaft zu achten ist. Auch die Prüfung von Geldanlagen mit „grünem Label“ kommt nicht zu kurz. So entsteht ein Kompass, der Frauen die Angst vor der Rentenlücke nimmt und zeigt, dass der Weg in die Eigenständigkeit einfacher ist als gedacht.

Der Ratgeber „Ab jetzt finanziell unabhängig. Ein nachhaltiger Finanzplaner für Frauen“ hat 208 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Zu bestellen unter shop.verbraucherzentrale.de oder Tel. 0211 91380-1555. Er ist auch in einzelnen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Hinweis für Redaktionen: Rezensionsexemplare als PDF unter publikationen(@)verbraucherzentrale.nrw oder Tel. 0211 91380-1363

Verbrauchertipp: Heizsaison im Blick – was tun bei steigenden Gaspreisen? (19.09.2026)

Worauf Verbraucher:innen bei Gasverträgen jetzt achten sollten.

Der Konflikt im Nahen Osten lässt die Hoffnung auf stabile Gaspreise schwinden – mit möglichen Folgen für die anstehende Heizsaison. Seit Anfang Juli sind die europäischen Großhandelspreise für Gas um etwa 90 Prozent gestiegen. „Viele Gasanbieter, die überregional anbieten, preisen dies bereits in ihren Neukundenverträgen ein. Aktuell beginnen selbst die günstigsten Tarife bei elf bis zwölf Cent pro Kilowattstunde plus Grundpreis, das Preisniveau ist damit schon recht hoch“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Manchmal bieten aber noch lokale Stadtwerke bessere Konditionen an.“ Um gut für die kommende Heizperiode aufgestellt zu sein, hat die Verbraucherzentrale NRW vier Tipps zusammengestellt.

Aktuellen Gasvertrag prüfen

Haushalte sollten ihren aktuellen Gasvertrag prüfen: Wie hoch sind die Preise, wie lange läuft der Vertrag noch und hat der Vertrag eine Preisgarantie? Um sich gegen mögliche steigende Gasbörsenpreise abzusichern, ist eine Preisgarantie empfehlenswert, die die kommende Heizperiode abdeckt. Wer noch einen laufenden Vertrag mit Preisgarantie für die nahende Heizsaison hat, ist gut aufgestellt, denn dann sind Preiserhöhungen aufgrund steigender Börsenpreise nicht möglich. Haben Verbraucher:innen einen Vertrag ohne Preisgarantie, sollten sie prüfen, wie lange der Vertrag noch läuft und abwägen, wie groß die Preisdifferenz zwischen dem alten und dem möglichem neuen Tarif ist. Die Grundversorgung lässt sich jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei Sonderverträgen kommt es vor allem auf die restliche Vertragslaufzeit an. Der nächste Kündigungszeitpunkt steht in der letzten Jahresrechnung oder ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Tipp: Bei bestehenden Verträgen, die noch länger laufen, aber keine Preisgarantie haben, können sich Verbraucher:innen bereits heute nach Anschlussverträgen bei ihrem jetzigen Anbieter oder bei Alternativanbietern erkundigen.

Welche Preisbestandteile sollte die Preisgarantie abdecken?

Preisgarantien decken meist nicht den gesamten Gaspreis ab, sondern garantieren, dass ausschließlich bestimmte Preisbestandteile unverändert bleiben. Aber alle der Verbraucherzentrale NRW bekannten Preisgarantien schützen vor Preiserhöhungen wegen steigender Gasbeschaffungskosten. Da dies aktuell der Faktor mit der größten Preisunsicherheit ist und die größten Preissprünge auslösen kann, bietet jede Art von Preisgarantie einen guten Schutz. Noch besser geschützt ist, wer eine Preisgarantie wählt, die auch gegen steigende Netzentgelte absichert. Preiserhöhungen sind dann nur noch möglich, wenn sich Steuern, Abgaben oder Umlagen ändern. Die Preisgarantie sollte mindestens die kommende Heizperiode absichern.

Worauf bei Bonustarifen zu achten ist

Tarife mit Bonus versprechen beim Anbieterwechsel oft die größte Ersparnis. Doch nicht selten verdanken sie ihre Attraktivität allein dem hohen Bonus im ersten Jahr – während Arbeits- und Grundpreis überdurchschnittlich hoch ausfallen. Nach Ablauf des ersten Vertragsjahres wird ein solcher Tarif deshalb häufig teuer, weshalb ein rechtzeitiger Wechsel fest eingeplant werden sollte. Doch Vorsicht: Der Neukundenbonus wird oft erst nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung ausgezahlt. Da die Belieferung in der Regel jedoch erst nach Vertragsschluss beginnt, enden die zwölfmonatige Erstvertragslaufzeit und damit auch die Kündigungsmöglichkeit meist schon deutlich früher. Verbraucherfreundlicher ist in der Regel ein Sofortbonus, der meist nach 30 oder 60 Tagen ausgezahlt wird, oder ein Bonus, der monatlich den Abschlag senkt. Grundsätzlich gilt: Vor Vertragsschluss die Bonus-Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters prüfen und in den Vergleichsportalen den Bonus nicht in die Gesamtkosten einberechnen lassen, denn so findet man Tarife, die niedrige Kosten aufweisen und häufig noch zusätzlich einen Bonus mitbringen.

Vergleichsportale richtig nutzen

Für den Tarifvergleich sind Online-Vergleichsportale hilfreich, allerdings sollte man deren Voreinstellungen anpassen. Um möglichst viele Angebote zu sehen, sollte der Filter für eine direkte Wechselmöglichkeit über das Portal deaktiviert werden. Auch voreingestellte Empfehlungen können die Auswahl einschränken. Das angezeigte Tarifergebnis sollte nach dem Gesamtpreis sortiert werden. Vor dem Abschluss empfiehlt es sich, den neuen Anbieter zusätzlich kurz im Internet zu recherchieren und sich nicht allein auf Bewertungen oder die Platzierung in Vergleichsportalen zu verlassen.

Weiterführende Informationen:

Verbrauchertipp: Sammelklage: Geld zurück nach Amazon-Prime-Preiserhöhung? (17.09.2026)

Jetzt kostenlos anmelden und mögliche Ansprüche sichern.

Wer 2022 für Amazon Prime nach einer angekündigten Preiserhöhung mehr zahlen musste, hat möglicherweise Anspruch auf Erstattung. Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen den Internetkonzern Amazon EU S. à r. l. und setzt sich dafür ein, die zu viel gezahlten Beträge für Betroffene zurückzuholen. Derzeit läuft dazu eine Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 VKl 1/25), der sich bereits mehr als 143.000 Betroffene angeschlossen haben. „Wer von der damaligen Preiserhöhung betroffen ist, sollte jetzt nicht länger warten. Die Anmeldung zur Sammelklage ist kostenlos und schnell erledigt. Im Erfolgsfall können angemeldete Verbraucher:innen von der Klage profitieren, ohne selbst vor Gericht ziehen zu müssen“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. Der kostenlose Klage-Check zeigt mit wenigen Fragen, ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt sind.

Worum geht es?

Amazon erhöhte im September 2022 die Preise für bestehende Prime-Mitgliedschaften, ohne dass Kund:innen der Änderung ausdrücklich zugestimmt hatten. Der monatliche Preis stieg von 7,99 Euro auf 8,99 Euro, der Jahrespreis von 69 Euro auf 89,90 Euro. Auch bei Prime Student wurden die Preise angehoben: von 3,99 Euro auf 4,49 Euro monatlich beziehungsweise von 34 Euro auf 44,90 Euro jährlich. Die Verbraucherzentrale NRW hält die damalige Preiserhöhung für rechtswidrig und hat deshalb im Dezember 2025 eine Abhilfeklage (umgangssprachlich Sammelklage) gegen Amazon eingereicht. Ziel ist, dass Amazon die zu viel gezahlten Beträge an die Betroffenen zurückerstattet. Denn ein Anbieter darf die Preise eines laufenden Abonnements wie Amazon Prime nur erhöhen, wenn eine wirksame Regelung im Vertrag das erlaubt oder die Kund:innen zustimmen.

Wer kann mitmachen?

Mitmachen können grundsätzlich alle, die bereits vor der Preiserhöhung im September 2022 einen laufenden Prime- oder Prime-Student-Vertrag hatten und die damalige Erhöhung mindestens einmal bezahlt haben. Es ist keine Voraussetzung, dass der Vertrag heute noch läuft. Wie viel Geld im Einzelfall bei erfolgreichem Verfahren zurückgefordert werden kann, hängt davon ab, wie lange der erhöhte Preis gezahlt wurde und ob monatlich oder jährlich bezahlt wurde. Derzeit können das bei jährlicher Zahlweise in etwa bis zu 80 Euro sein. Wer unsicher ist, ob die eigenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann den kostenlosen Klage-Check der Verbraucherzentrale nutzen. Das Tool prüft mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Im Anschluss erfahren Verbraucher:innen, wie sie sich wirksam in das Klageregister eintragen können.

Was müssen Betroffene tun?

Wichtig: Die Klage läuft nicht automatisch für alle ehemaligen oder aktuellen Prime-Kunden. Wer seine möglichen Ansprüche über das Verfahren geltend machen möchte, muss sich selbst beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in das Klageregister eintragen. Die Anmeldung ist kostenlos und in wenigen Schritten erledigt. Ist das Verfahren erfolgreich, können angemeldete Verbraucher:innen ihre Ansprüche im Umsetzungsverfahren zurückfordern, ohne selbst eine eigene Klage gegen Amazon führen zu müssen.

Der Weg zur Sammelklage:

  1. Klage-Check machen: Mit dem kostenlosen Online-Check der Verbraucherzentrale kann geprüft werden, ob eine Teilnahme grundsätzlich möglich ist.
  2. Kostenlos anmelden: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Betroffene kostenlos in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eintragen.
  3. Informiert bleiben: Nach der Anmeldung müssen Betroffene zunächst nichts weiter tun. Der kostenlose News-Alert der Verbraucherzentrale informiert über wichtige Entwicklungen und den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Weiterführende Informationen:

Information zur Sammelklage, zum Klage-Check und Anmeldung zum News-Alert: verbraucherzentrale.de/node/102655

Verbrauchertipp: Chatbot statt persönlicher Hilfe? (03.09.2026)

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wenn der Kundenservice nicht weiterhilft.

Ob Reklamation, Garantiefall oder Kündigung eines Abonnements: Immer wieder berichten Betroffene der Verbraucherzentrale NRW, dass sie mit ihren Anliegen beim Kundenservice nicht weiterkommen. Persönliche Ansprechpersonen sind häufig schwer erreichbar oder fehlen ganz. „Unternehmen organisieren ihren Kundenservice zunehmend digital, zum Teil auch mithilfe Künstlicher Intelligenz. Das kann bei einfachen Anliegen funktionieren. Komplexe oder individuelle Probleme lassen sich jedoch oft nicht auf diesem Weg lösen“, erklärt Ute Delimat von der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Wichtig ist deshalb, den Anbieter schriftlich zu kontaktieren und eine klare Frist zu setzen.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf Betroffene achten sollten, und stellt einen Musterbrief zur Verfügung.

Chatbots und KI stoßen an Grenzen

Viele Unternehmen bearbeiten Kundenanliegen heute zunächst über Chatbots, automatisierte Telefonsysteme oder standardisierte Kontaktformulare. Teilweise kommen dabei auch KI-gestützte Chatbots zum Einsatz, die Antworten individuell formulieren und dadurch persönlicher wirken als klassische, algorithmische Frage-Antwort-Systeme. Für einfache Fragen kann das praktisch sein. Geht es aber um individuelle Anliegen wie eine fehlerhafte Rechnung, einen Garantiefall oder eine Kündigung, erhalten Verbraucher:innen häufig unpassende Standardantworten oder finden keine Möglichkeit, ihr individuelles Anliegen zu schildern.

Ansprüche schriftlich geltend machen

Unternehmen dürfen ihren Kundenservice grundsätzlich digital organisieren. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine persönliche Beratung per Telefon oder einen menschlichen Ansprechpartner besteht nicht. Dennoch können Verbraucher:innen ihre Rechte wirksam geltend machen. Sollte der Kundenservice bei der Problemlösung nicht hilfreich sein, ist es ratsam, das Anliegen schriftlich an den Anbieter zu richten. Das geht per E-Mail oder per Post an die im Impressum oder Vertrag angegebene Anschrift. Dabei ist es wichtig, den Sachverhalt möglichst konkret zu schildern. Oft ist es hilfreich, eine angemessene Frist zur Bearbeitung zu setzen, beispielsweise 14 Tage. Über das interaktive Musterbrief-Tool der Verbraucherzentrale NRW können Betroffene ein passendes Schreiben für ihr Problem erstellen.

Kontaktversuche dokumentieren

Alle Daten und Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Anliegen beim Kundendienst vorliegen, sollten Verbraucher:innen aufbewahren. Das betrifft unter anderem E-Mails, Chatverläufe und Eingangsbestätigungen. Bei Telefongesprächen empfiehlt es sich, Datum und Uhrzeit sowie den Namen des Gesprächspartners zu notieren. Screenshots (Bildschirmfotos) von Fehlermeldungen oder Kontaktversuchen können ebenfalls nützlich sein. Mithilfe dieser Unterlagen ist es leichter, mögliche Ansprüche später geltend zu machen. Die Dokumentation kann auch hilfreich sein, wenn Verbraucher:innen aufgrund einer falschen Antwort eines KI-Chatbots eine Entscheidung getroffen haben, die sich später als nachteilig herausstellt.

Nicht auf automatische Antworten verlassen

Automatisch erzeugte Antworten oder Hinweise eines Chatbots bedeuten nicht zwangsläufig, dass der Fall abschließend geprüft wurde. Wer keine passende Antwort erhält oder lediglich Standardschreiben bekommt, sollte das Anliegen erneut und möglichst auf einem anderen Kommunikationsweg vorbringen. Gerade außergewöhnliche oder komplexe Fälle lassen sich häufig nicht automatisiert lösen. Reagiert das Unternehmen trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht oder lehnt berechtigte Ansprüche ohne nachvollziehbare Begründung ab, können Verbraucher:innen weitere Unterstützung in Anspruch nehmen und sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW wenden.

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Verbrauchertipp: Krankenkassenbeitrag steigt? Kein Brief mehr von der Kasse (28.08.2026)

Was gesetzlich Versicherte künftig beachten müssen.

Wer bisher einen Brief von seiner Krankenkasse über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags erhalten hat, muss künftig selbst aktiv werden. Mit der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt seit Ende Juli die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch der bisher vorgeschriebene Hinweis auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und günstigere Krankenkassen entfällt. „Wer wissen möchte, ob und in welcher Höhe der Zusatzbeitrag steigt, sollte regelmäßig auf der Website der eigenen Krankenkasse nachsehen und die Gehalts- oder Beitragsabrechnung prüfen“, erklärt Ute Delimat von der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Bestenfalls schaut man monatlich nach, da sonst die Sonderkündigungsfrist verstreichen könnte. Im Falle einer Beitragserhöhung kann es sich finanziell lohnen, die Krankenkasse zu wechseln.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Rechte Versicherte haben und worauf sie achten sollten.

Beitrag regelmäßig kontrollieren

Auch ohne die bisherige individuelle Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte schnell herausfinden, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat. Die aktuellen Zusatzbeitragssätze werden auf den Internetseiten der Krankenkassen angegeben. Verschiedene Krankenkassen wollen außerdem künftig freiwillig über die jeweilige Krankenkassen-App oder in ihrer Mitgliederzeitschrift über Änderungen informieren. Zusätzlich lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich der Beitragssätze verschiedener Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) stellt eine passende Übersicht auf der Internetseite zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen können beispielsweise einen Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung werfen: Steigt der Zusatzbeitrag, kann sich dadurch der ausgezahlte Nettobetrag verringern. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich die Änderung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Sie können damit auch dann zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln, wenn die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aber Achtung: Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin ist der erhöhte Beitrag weiterhin zu zahlen.

Krankenkassen genau vergleichen

Ein niedriger Zusatzbeitrag allein sollte nicht das einzige Kriterium für einen Wechsel sein. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und Service können sich zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte deshalb prüfen, welche Leistungen ihm persönlich wichtig sind und wie hoch die mögliche finanzielle Ersparnis durch einen Wechsel tatsächlich ausfällt. Wichtig: Bei Beschäftigten und Rentner:innen, die Renten der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger getragen. Dadurch wirkt sich eine Beitragserhöhung nicht in voller Höhe auf den eigenen Geldbeutel aus.

Wechsel einfach beantragen

Wer sich wegen einer Beitragserhöhung für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheidet, muss die bisherige Kasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es reicht, die neue Krankenkasse zu wählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den Wechsel und übernimmt die weiteren Formalitäten. Der Antrag sollte allerdings rechtzeitig innerhalb der genannten Frist für das Sonderkündigungsrecht gestellt werden. Wer die Frist verpasst, kann grundsätzlich trotzdem wechseln, sobald die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist. Dann gilt die reguläre Wechselfrist und die Wahl der neuen Krankenkasse wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

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Verbrauchertipp: Plötzlich teurer? Wenn Online-Preise auffällig schwanken

Hintergründe und Tipps zu dynamischen und personalisierten Preisen im Internet.

Mal kostet ein Flug plötzlich mehr als am Vortag, mal steigt der Preis für ein Hotelzimmer innerhalb weniger Minuten: Viele kennen solche Preisschwankungen beim Online-Shopping. Häufig stecken dahinter dynamische Preissysteme. Außerdem können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch personenbezogene Daten nutzen, um individuelle Angebote oder Rabatte auszuspielen. „Online-Händler und Plattformen sammeln viele Informationen über ihre Nutzer:innen, wie zum Beispiel Geräte- und Standortdaten, Interessen und das Kaufverhalten“, sagt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Mithilfe dieser Daten können Unternehmen die Zahlungsbereitschaft ausloten und Preise entsprechend anpassen oder individuelle Rabatte ausspielen.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was hinter schwankenden Online-Preisen steckt und worauf beim Einkauf im Internet zu achten ist.

Dynamische Preise vs. personalisierte Preise

Online-Shops und Plattformen passen Preise schon lange dynamisch an Nachfrage, Uhrzeit oder Konkurrenzangebote an. Solche Preisänderungen beruhen häufig auf Angebot und Nachfrage oder auf begrenzten Kapazitäten, etwa bei Flugreisen, Konzerttickets oder Hotelbuchungen. Auch saisonale Faktoren oder bestimmte Kaufzeiten können Einfluss auf den Preis haben. Bei der personalisierten Preisgestaltung geht das noch weiter: Hier können persönliche Daten genutzt werden, um einzelnen Nutzer:innen unterschiedliche Preise oder Rabatte anzuzeigen. Dabei können Informationen wie das bisherige Surf- und Kaufverhalten, der Standort oder frühere Bestellungen einfließen. Teilweise kann auch das verwendete Gerät eine Rolle spielen. Unternehmen versuchen auf diese Weise einzuschätzen, wie viel Verbraucher:innen vermutlich bereit sind zu zahlen.

Rechtliche Vorgaben

Für Verbraucher:innen ist häufig nicht nachvollziehbar, wie Preise im Internet zustande kommen oder ob persönliche Daten dabei eine Rolle spielen. Seit Ende Mai 2022 gelten deshalb zusätzliche Informationspflichten für Online-Shops und Online-Marktplätze. Unternehmen müssen darüber informieren, wenn Preise auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert werden. In der Praxis bleibt jedoch oft unklar, welche Daten konkret genutzt werden und wie stark diese den angezeigten Preis beeinflussen. Außerdem lässt sich nur schwer erkennen, ob andere Nutzer:innen gleichzeitig günstigere oder teurere Angebote angezeigt bekommen.

Praktische Tipps

Wer online einkauft, sollte Preise nicht vorschnell akzeptieren, sondern Angebote für Waren und Dienstleistungen zunächst beobachten. Gerade bei größeren Anschaffungen kann es sinnvoll sein, Preise über mehrere Tage hinweg zu vergleichen oder Preisvergleichsportale sowie Preiswecker zu nutzen. Auch ein Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern lohnt sich häufig. Zudem können Preise je nach Tageszeit oder Wochentag schwanken. Verbraucher:innen können außerdem testen, ob sich Preise verändern, wenn sie verschiedene Geräte verwenden oder von unterschiedlichen Standorten aus auf einen Shop zugreifen. Wer nur notwendige Cookies zulässt, Tracking-Funktionen auf dem Smartphone einschränkt und die Standortfreigaben nur bei Bedarf erteilt, kann die Menge der über ihn gesammelten Daten reduzieren und so mehr Kontrolle über seine digitalen Spuren behalten.

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Verbrauchertipp: Pfändungsfreibetrag steigt ab 1. Juli (29.06.2026)

Wer Schulden hat und gepfändet wird, hat bald mehr Geld zur Verfügung. Betroffene müssen teils aber selbst aktiv werden, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Wer Schulden nicht zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Pfändung des Einkommens oder auch des Girokontos. Gläubiger versuchen so, das ihnen zustehende Geld zu sichern. Zum Schutz des Existenzminimums der Betroffenen gibt es pfändungsfreie Beträge. Diese steigen zum 1. Juli 2026 um rund zwei Prozent. Künftig sind damit Einkünfte unter 1.590 Euro voll geschützt. „Es gibt keine Übergangsregelung“, erklärt Ute Delimat, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Freibeträge ab dem 1. Juli sofort umsetzen.“ Grundsätzlich geschieht das automatisch, aber in Einzelfällen müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Warum gibt es Pfändungsfreibeträge?

Wer Schulden hat und deshalb von einer Einkommens- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freibeträge bei einer Lohnpfändung und auf dem Girokonto, wenn dies vorher in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde. Gläubiger können dann nur auf den nicht geschützten Teil der Einkünfte oder Guthaben zugreifen.

Was steht in der neuen Pfändungstabelle?

Sie setzt fest, wie viel gepfändet werden darf von Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2026 ausgezahlt werden. Dies hängt von der Höhe der Einkünfte und Anzahl der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ab. Durch die Erhöhung können Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.590 Euro ihren gesamten Lohn behalten. Bei Unterhaltspflicht für eine Person, beginnt der pfändbare Bereich erst bei 2.190 Euro. Die aktuelle Pfändungstabelle ist auch auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW zu finden. Eine gedruckte Übersicht gibt es zudem in allen Beratungsstellen.

Wie wird das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) angepasst?

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.590 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (597,42 Euro für die erste, weitere jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Wann muss man selbst handeln?

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Amtsgericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie Finanzamt oder Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreibeträge leider nicht automatisch. Dann müssen Betroffene bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung beantragen. Denn solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie weiter beachten. Werden dadurch zu hohe Beträge gepfändet, kann man diese nicht zurückfordern.

Jährliche Anpassung

Die pfändungsfreien Beträge richten sich nach dem Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und werden durch das Bundesministerium der Justiz jährlich neu bekannt gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist zum 1. Juli 2027 zu rechnen.

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