Stadt Marienmünster (Druckversion)
Autor: Sabine Walter
Artikel vom 28.12.2021

Friedhofssatzung/Gebührensatzung

Als Friedhofsträger nimmt die Stadt Marienmünster die Aufgabe des Betriebes, der Verwaltung und Unterhaltung der kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet wahr. Die Grundlage dafür sind die ortsrechtlichen Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Marienmünster bzw. der Friedhofsgebührensatzung, die der Rat in seiner Sitzung am 15.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 neu beschlossen hat.

Um das Bestattungswesen zu modernisieren und an die sich verändernden Bedürfnisse anzupassen, wurde zunächst die Kommunal Agentur NRW GmbH damit beauftragt, den Istzustand zu analysieren und Empfehlungen auszusprechen.
Im Anschluss an diese Untersuchung bildete sich eine Arbeitsgemeinschaft aus Vertretern von Politik, Verwaltung und Bauhof, um sich weiter mit dem Friedhofswesen in Marienmünster zu befassen. Zunächst wurde eine Bestandsaufnahme der städtischen Friedhöfe gemacht. In weiteren Schritten galt es, zusätzliche, zeitgemäße Bestattungsangebote bzw. -formen (beispielsweise Kolumbarien) auszuarbeiten. Weiterhin wurde über eine für den Bauhof pflegeleichtere Gestaltung der Friedhöfe nachgedacht.

Hierzu gab es auch Bereisungen von Friedhöfen anderer Städte. Ferner wurden alle Ortschaften über ihre Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bzw. Ortsausschüsse beteiligt.

Ziel war es, eine rechtssichere Friedhofssatzung zu erarbeiten, die den veränderten Bedürfnissen im Bestattungswesen gerecht wird. Es war in diesem Zusammenhang auch die Gebührensatzung anzupassen.

Die Friedhofsgebühren sind aktuell nicht kostendeckend, weshalb eine rechtssichere Neukalkulation erforderlich war. Auch hier wurde die Kommunal Agentur NRW beteiligt.

Da bei den Nutzungsgebühren das Gebührensystem umgestellt wurde und die Grabarten in diesem Zusammenhang neu eingeteilt und berechnet worden sind, ist die Vergleichbarkeit mit den vorherigen Gebührensätzen nicht zwangsläufig gegeben.

Bei den Sarggräbern wurde die Ruhe- bzw. Nutzungszeit von 30 auf 25 Jahre gesenkt (Kindergräber 20 Jahre), bei Urnengräbern auf 20 Jahre. Aus der Bürgerschaft wurde immer wieder der Wunsch nach kürzeren Zeiten geäußert. Die Satzung lässt nunmehr die Bestattung in Kolumbarien und Rasengräbern zu, weiterhin soll auf die anonymen Grabfelder dezent hingewiesen werden.

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