Stadt Marienmünster (Druckversion)
Autor: Sabine Walter
Artikel vom 12.01.2021

Eingeschränkter Bewegungsradius im Kreis Höxter

Land erlässt Corona-Regionalverordnung - Hinweis des Kreises Höxter

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am Montag (11. Januar 2021) eine Corona-Regionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 auch im Kreis Höxter.

Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner - dies ist im Kreis Höxter der Fall - nur noch innerhalb des Kreisgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des Kreises hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.

Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.
 
Weiterhin zulässig sind:

  •     Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen  dienen,
  •     der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  •     der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  •     Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  •     die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  •     die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  •     Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.

Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Regionalverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Ausnahmen finden Sie hier. (PDF-Datei)

http://www.marienmuenster.de//de/rathaus-service/informatives/mitteilungen-aus-dem-rathaus