Stadt Marienmünster (Druckversion)
Autor: Sabine Walter
Artikel vom 25.09.2020

Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen

Das beabsichtigte Brennen ist mind. 1 Tag zuvor dem Ordnungsamt der Stadt Marienmünster anzuzeigen.

Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Für die Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Der Kreis Höxter hat mit Allgemeinverfügung vom 01.09.2003 Ausnahmeregelungen zugelassen, nach der das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle (Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) ab einer Menge von 2 m³, und nur außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und Kurgebieten zulässig ist. Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Da der erste Samstag im Oktober auf den Tag der deutschen Einheit fällt, ist das Verbrennen im Oktober ausnahmsweise am 2. und 3. Samstag, somit am 10. und 17. Oktober, möglich. Das Verbrennen anderer pflanzlicher Abfälle, wie z.B. Kartoffelkraut, Stauden oder Unkraut, ist generell unzulässig. Das beabsichtigte Brennen ist mind. 1 Tag zuvor dem Ordnungsamt der Stadt Marienmünster, Telefon (0 52 76) 98 98 –19 oder –20, mail: meyer@marienmuenster.de, anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel über das Ausmaß sowie Brandort und -zeitraum informiert werden kann. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.   Weitere Auflagen:  
  • Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

  • Als Mindestabstand sind einzuhalten:

  • 100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

  • 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von in Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

  • 20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

  • 5 m von befestigten Wirtschaftswegen.

  • Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

  • Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

  • Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

  • Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

  • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, sodass Vögel und Kleinsäuger, die im Abfall Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.

  • In einem Umkreis von etwa 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf pflanzlicher Abfall nur mit Einwilligung der Flugleitung verbrannt werden.

     

    Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald, schlagabraumähnlichen Abfällen und Stroh unterliegt besonderen Voraussetzungen. Für diesbezügliche Rückfragen steht Ihnen Herr Meyer vom Ordnungsamt der Stadt Marienmünster unter der Ruf-Nummer 05276/9898-20 zur Verfügung.

http://www.marienmuenster.de//de/rathaus-service/informatives/mitteilungen-aus-dem-rathaus