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Mitteilungen aus dem Rathaus

Autor: Sabine Walter
Artikel vom 04.10.2022

Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt

Merkblatt beachten

Nachdem der Kreis Höxter seine seit 2003 geltende Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen aufgehoben hat, wird es die Brenntage zukünftig nicht mehr geben. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sieht die Verwertung von pflanzlichen Abfällen vor. Die Ordnungsbehörden der Kommunen können das Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Kommunen im Kreis Höxter haben hierzu das Verfahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlich einzuhaltenden Vorgaben neu geregelt.

Ab dem 01.01.2023 ist somit ein Verbrennen von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt im Stadtgebiet Marienmünster nur noch ausnahmsweise und unter besonderen, strengen Voraussetzungen zulässig. „Diese liegen z.B. dann vor, wenn die Verwertung der pflanzlichen Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, erklärt Katharina Rheker, Ordnungsamtsleiterin bei der Stadt Marienmünster. Die Beantragung der kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung muss ab dem kommenden Jahr rechtzeitig vorab und schriftlich mit einer hinreichenden Begründung erfolgen.

Bis dahin wird es jedoch vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 eine Übergangsregelung geben. In diesem Zeitraum dürfen ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden. „Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf oder direkt an der Anfallstelle erlaubt“, führt Frau Rheker aus und betont, dass das Verbrennen im Vorfeld jeweils schriftlich bei der Stadt Marienmünster anzuzeigen ist. Weiterhin ist die Durchführung auf einmal monatlich begrenzt und darf nur am ersten oder zweiten Samstag eines Monats von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erfolgen. Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
Bei wem genau das Verbrennen anzuzeigen ist und welche weiteren Regeln hierbei einzuhalten sind, hat die Stadt Marienmünster in diesem Merkblatt zur Übergangsregelung (PDF-Datei) zusammengefasst.
Über die Regelungen zu Ausnahmetatbeständen, dem Antragsverfahren und den anfallenden Gebühren, die ab dem 01.01.2023 umgesetzt werden, werden wir zu gegebener Zeit informieren.

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