Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Mitteilungen aus dem Rathaus

Autor: Sabine Walter
Artikel vom 25.04.2023

Nachgefragt - nachgehakt

Was ist wann erlaubt?

Gartenarbeit kann Spaß machen, ist aber fast immer auch mit Anstrengung verbunden. Damit es bequemer und leichter geht, nutzen viele Menschen motorgetriebene Geräte. Manch einer hat sogar einen richtigen Maschinenpark mit Rasenmäher, Heckenschere, Kantenschneider, Kettensäge, Häcksler oder Laubbläser – laute Geräte und Maschinen, die häufig zu Konflikten in der Nachbarschaft führen.

Viele mobile Geräte, die zur Gartenarbeit oder beim Heimwerken eingesetzt werden, sind wirklich sehr laut. So laut, dass sie das Gehör schädigen, wenn sie ohne Hörschutz benutzt werden. Und die Nachbarn fühlen sich genervt. Wer im Garten Geräte und Maschinen einsetzt, sollte immer darauf achten, sich selbst und die Nachbarn vor Lärm zu schützen.

Wählen Sie daher für die Gartenarbeit möglichst leise Geräte aus, oder überlegen Sie, ob sich die Arbeiten nicht auch in Handarbeit erledigen lassen.

Damit aus dem Lärm im Garten kein Krach mit dem Nachbarn wird, hat der Gesetzgeber bestimmte Regeln in der sogenannten „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ festgeschrieben:

  • Danach dürfen u.a. in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten im Freien Geräte und Maschinen nur werktags (Montag bis Samstag) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
  • Besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in diesen Gebieten nur an Werktagen von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Ausnahmen gelten nur für Geräte, die mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. Dann dürfen auch diese Geräte zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr durchgehend eingesetzt werden.
  • Die Nutzung der in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung genannten Geräte an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
nach oben