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Mitteilungen aus dem Rathaus

Autor: Sabine Walter
Artikel vom 30.05.2022

Wichtiges zur Grundsteuerreform

Aktuell bzw. in Kürze werden alle Grundstückseigentümer von den Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen angeschrieben. Sie müssen alle bis spätestens 31.10.2022 eine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Mit den Angaben wird der aktuelle Grundstückswert errechnet, der als Grundlage für die neue Grundsteuer ab 2025 gelten wird.

Zuständig sind in diesem ersten Schritt ausschließlich die Finanzämter, nicht die Städte und Gemeinden.

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen: Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform | DStGB

Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Grundstückseigentümer sollen den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 bis spätestens zum 31.10.2022 Angaben zu ihren Grundstücken machen.
  • Die Erklärungen können grundsätzlich ausschließlich online abgegeben werden.
  • In „Härtefällen“ ist auf besonderen Antrag die Abgabe in Papierform ausnahmsweise zulässig.

Wer muss aktiv werden?

Für jedes Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, selbstbewohnt oder vermietet, Eigentumswohnung, Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus bzw. Landwirtschaftliche Fläche, muss eine sogenannte „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" abgegeben werden.

Bis wann muss man aktiv werden?

Die Erklärung zu Grundstücken in NRW ist ab dem 01.07.2022 online über das Portal www.elster.de einzureichen. Dort müssen Sie sich zunächst jedoch registrieren. Nur auf gesonderten Antrag kann das Finanzamt in sogenannten „Härtefällen“ ausnahmsweise auch Erklärungen in Papierform annehmen. Die Abgabefrist ist hierbei recht kurz – bis 31.10.2022 müssen die Erklärungen beim Finanzamt sein.

Aufgrund der in der Erklärung gemachten Angaben errechnet das Finanzamt einen aktuellen Grundstückswert (inklusive Gebäude) und erlässt dann zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 und den Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025. Anhand dieser beiden Bescheide setzt die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 fest.

Danach sollen diese Erklärungen alle sieben Jahre abgegeben werden, es sei denn, dass bereits vorher grundlegende Änderungen eintreten.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

In NRW sollen im Mai die Grundstückseigentümer von den Finanzämtern angeschrieben werden und weitere Informationen erhalten.
Abgefragt werden auf jeden Fall:

  • Besitzverhältnisse und Grundstücksart,
  • Grundangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022 (zu ermitteln auf www.boris.nrw.de),
  • Baujahr und ggf. Jahr einer „Kernsanierung" bei Gebäuden,
  • Wohn- bzw. Nutzflächen.

Hilfreiche Unterlagen können hierbei sein: Kaufunterlagen, ein Grundbuchauszug, der aktuelle Grundsteuer- bzw. Einheitswertbescheid, Wohnflächenberechnungen, Unterlagen zu Sanierungen.

Wer kann helfen?

Auch wenn Sie die professionelle Hilfe durch bspw. Steuerberater in Anspruch nehmen möchten: Beginnen Sie am besten frühzeitig damit, die Unterlagen zusammenzutragen. Der Andrang wird groß sein und die Abgabefrist ist mit vier Monaten knapp bemessen. Städte und Gemeinden oder das Finanzamt selbsthaben keine Beratungsbefugnis, ebenso wie Lohnsteuerhilfevereine.  Allerdings bieten etliche Beratungsstellen eine Kooperation mit Steuerberatern zu Sonderkonditionen an.

Wenn die Bescheide dann kommen, sollten Sie diese genau kontrollieren, denn sie sind letztlich die Berechnungsgrundlage für die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer ab dem 01.01.2025.

Grundbesitzabgaben werden bei vermieteten Objekten über die Nebenkostenabrechnungen im Regelfall komplett auf die Mieter umgelegt.

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