Mitteilungen aus dem Rathaus
Information zur Räum- und Streupflicht im Winter
Erstelldatum09.01.2025
Was ist zu tun? Das ist wichtig!
Damit im Winter alle sicher unterwegs sind, möchte die Verwaltung an die Verkehrssicherungspflicht im Stadtgebiet erinnern. Eigentümer eines Grundstücks sind laut Satzung der Stadt Marienmünster für das Freihalten der angrenzenden Gehwege und – unter bestimmten Umständen – auch der Fahrbahnen verantwortlich.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Räumpflicht auf Gehwegen
Gehwege oder Gehbahnen müssen auf einer Breite von mindestens 1,00 m ab dem begehbaren Straßenrand geräumt werden.
Wann besteht Räumpflicht auch auf Fahrbahnen?
Auf Straßen, die auch von Fußgängern genutzt werden dürfen (z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen), müssen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke einen 1,00 Meter breiten Gehstreifen ab dem begehbaren Straßenrand von Schnee und Eis befreien. Gefährliche Stellen müssen geräumt und gestreut werden, um Unfälle zu vermeiden.
Was ist zu tun?
- Schneeräumen: Entfernen Sie Schnee so, dass ein sicherer Durchgang bzw. eine sichere Nutzung gewährleistet ist.
- Streuen: Streuen Sie bei Glätte gefährliche Stellen mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln.
Warum ist das wichtig?
Bei einem Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht haften Sie im Falle eines Unfalls. Schützen Sie sich und andere, indem Sie Ihrer Verantwortung nachkommen.
Darüber hinaus ergeht an die Fahrzeughalter die Bitte, insbesondere auf engen Siedlungsstraßen bei hoher Schneelage möglichst nicht zu parken, damit eine ungehinderte Durchfahrt für Räumfahrzeuge, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw. sichergestellt ist.