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Dienstleistungen A-Z

Demonstrationen

Demonstrationen sind das bevorzugte Ausdrucksmittel für politische Gruppierungen, wie z.B. Bürgerinitiativen für Umweltschutz. Das Recht zu demonstrieren ist durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ) geschützt und bildet einen essenziellen Bestandteil der demokratischen Auseinandersetzung, bei der dem Bürger die Möglichkeit gegeben wird, politische Überzeugungen öffentlich zu bekunden.

Teilnehmer an gewalttätigen Demonstrationen können sich allerdings des Landfriedensbruchs ( § 125 Strafgesetzbuch StGB ) strafbar machen. Ein Mittel, eine Demonstration durchzuführen, sind Sitzblockaden, die aber unter gewissen Aspekten wegen Nötigung ( § 240 StGB ) strafbar sind.

Kommt es bei Demonstrationen zu Schäden (z.B. eingeschlagene Fenster, zerstörte Bauzäune), haften die Teilnehmer an der Demonstration nach der Deliktshaftung ( §§ 823, 830 BGB ) als Gesamtschuldner, sofern sie die schadenverursachenden Ausschreitungen zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Passiv bleibende Demonstranten haften bei Großdemonstrationen nicht, weil sonst die Ausübung des Demonstrationsrechts mit einem unkalkulierbaren und untragbaren Risiko verbunden wäre und damit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unzulässig beschränkt wäre.

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