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Ausschüsse

Haupt-, Finanz- und Schulausschuss

Gemäß § 57 Abs. 2 GO NW,NW ist in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss zu bilden. Der Hauptausschuss ist damit ein unbedingter Pflichtausschuss . Der Rat der Stadt Marienmünster hat beschlossen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses und die eines Schulausschusses vom Hauptausschuss zusätzlich mit wahrgenommen werden.
Der Hauptausschuss ist ein zentraler Ausschuss unterhalb des Rates, der eine teilweise andere Zusammensetzung als andere Ausschüsse hat und dem besondere Aufgaben obliegen. Trotz seiner hervorgehobenen Stellung ist er aber anders als der Kreisausschuss des Kreises kein eigenes Organ der Gemeinde.

1. Zusammensetzung
Im Grundsatz gelten für die Zusammensetzung des Hauptausschusses die Besetzungsregeln der §§ 50 und 58 GO NW,NW ( Ausschuss - Zusammensetzung ). Es gelten jedoch folgende Ausnahmen :
Der Bürgermeister ist geborener Vorsitzender des Hauptausschusses auf Grund seines Amtes, § 57 Abs. 3 Satz 1 GO NW,NW . Er hat in dieser Funktion auch Stimmrecht im Hauptausschuss, § 57 Abs. 3 Satz 2 GO NW,NW .
Der Vertreter des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Hauptausschusses gewählt, § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NW,NW .
Zu Mitgliedern des Hauptausschusses können nur Ratsmitglieder bestellt werden, § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NW,NW . Weder sachkundige Bürger, noch sachkundige Einwohner können damit dem Hauptausschuss angehören.

2. Aufgaben
Der Hauptausschuss hat eine gesetzliche Koordinierungs-, Streitentscheidungs-, Planungs- und eine Stellvertretungsfunktion. Der Rat ist zwar frei in der Bildung von Ausschüssen, § 57 Abs. 1 GO NW,NW . Er kann die gesetzlich dem Hauptausschuss vorbehaltenen Aufgaben aber nicht auf andere Ausschüsse übertragen (zum Beispiel einem "Koordinierungsausschuss").
Die Koordinierungsfunktion des Hauptausschusses besteht darin, die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen, § 59 Abs. 1 GO NW,NW . Wenn also eine vom Rat zu beschließende Angelegenheit mehrere Fachausschüsse beschäftigt, wird der Hauptausschuss regelmäßig die Einzelempfehlungen der Fachausschüsse sammeln, aufeinander abstimmen und beraten, bevor der Rat abschließend beschließt.
Über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung entscheidet der Hauptausschuss im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuss regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten, § 61 GO NW,NW .
Stellvertretend für den Rat entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW,NW , Dringlichkeitsentscheidung für den Gemeinderat).

Ausschussmitglieder:

Vorsitzender:

1. Stellvertretende Vorsitzende:

2. Stellvertretender Vorsitzender:

Stellvertretende Ausschussmitglieder:

 

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