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Dienstleistungen A-Z

Fischereischeine

Rechtsgrundlagen

Das Fischereirecht ist landesrechtlich durch das Landesfischereigesetz (LFischG) geregelt. Es gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu fangen und sie sich anzueignen . Für die Ausübung der Fischerei ist gemäß § 31 LFischG NRW ein behördlicher Fischereischein erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Eigentümer von Privatgewässern sowie Personen, die Fischereiberechtigte beim Fischfang lediglich unterstützen. Zuständig für die Erteilung von Fischereischeinen sind die Gemeinden . Des Weiteren ist gemäß § 37 LFischG NRW ein Fischereierlaubnisschein erforderlich, wenn der Fischfang in einem Gewässer ausgeübt wird, in dem der Erwerbs- oder Sportfischer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist.

Fischerprüfung

Der Fischereischein wird nur solchen Personen erteilt, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind die in § 31 Abs. 3 Buchst. a bis f LFischG NRW genannten Personen sowie Inhaber von Jugendfischereischeinen. Jugendfischereischeine werden gemäß § 32 LFischG NRW jedoch nur Kindern und Jugendlichen von 10 bis 16 Jahren erteilt und sind nur gültig für die Ausübung der Fischerei in Begleitung eines regulären Fischereischeininhabers. Jedoch kann auch bereits Jugendlichen ab 14 Jahren ein Fischereischein ( § 31 LFischG NRW ) erteilt werden, wenn sie die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Ausländische Fischereiprüfungen (u. a. von Spätaussiedlern und Russlanddeutschen) können in der Regel anerkannt werden, wenn der Prüfungsnachweis dem Wortlaut des deutschen entspricht, d.h. wenn daraus hervorgeht, dass eine Prüfung abgelegt wurde. In Zweifelsfällen kann die Ausfertigung einer Übersetzung eines amtlich anerkannten Dolmetschers verlangt werden.

Ausfertigung des Fischereischeins

Der Fischereischein kann gemäß § 34 LFischG NRW als Jahresfischereischein oder Fünfjahresfischereischein ausgefertigt und nach Ablauf der Gültigkeit jeweils erneuert werden.

Gebühren:

  • Jugendfischereischein 4,00 € (zuzüglich Fischereiabgabe: 4,00 EUR)
  • Jahresfischereischein 8,00 € (zuzüglich Fischereiabgabe: 8,00 EUR
  • Fünfjahresfischereischein 24,00 € (zuzüglich Fischereiabgabe: 24,00 EUR)

Antragstellung:
Persönlich

Unterlagen:

  • Für die Erstausstellung sind vorzulegen:
  • das Prüfungszeugnis über die bestandene Fischerprüfung
  • der Pass oder Personalausweis
  • für Jugendfischereischeine der Kinderausweis/Kinderreisepass oder die Geburtsurkunde
  • ein aktuelles Lichtbild

Für die Verlängerung ist die Vorlage des letzten Fischerei- oder Jugendfischereischeines sowie ein Lichtbild notwendig, ggf. genügt auch die Bescheinigung einer Gemeinde, dass bereits zuvor von dieser ein Fischereischein ausgestellt wurde.

Ansprechpartner / Amt:

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